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Beteiligung an Tonträgererlösen

OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 14.10.2014, Az. 11 U 43/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt a.M. hat mit einem Teilurteil vom 14.10.2014, Az. 11 U 43/14 entschieden, dass ein Mitglied einer Band nach dem Ende der Zusammenarbeit mit dieser Band trotz einer (behaupteten) so genannten Beteiligungsvereinbarung keine Ansprüche auf Anteile von Erlösen von Tonträgern hat, an denen es nicht selber mitgewirkt hat. Gewinnansprüche habe er nur an solchen Tonträgern, an denen er auch selbst aktiv mitgearbeitet hat. Gleiches gelte für die Ansprüche auf Auskunft.

Damit hat das OLG das Urteil der Vorinstanz abgeändert und den Beklagten verurteilt, Auskunft an den Kläger hinsichtlich der Verkäufe an Tonträgern der Jahre 2012 und 2013 zu erteilen.
Außerdem stellte das OLG fest, dass der Beklagte an den Kläger 5 % der erwirtschafteten Gewinne an den gemeinsamen Werken auszahlen muss.
Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
Das OLG nimmt Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main). Hiernach sei bereits die Klage nicht zulässig. Sie sei nicht hinreichend bestimmt.
Zudem sei die Klage unbegründet. Die Auskunftsansprüche seien bereits z.T. erfüllt.
Die Berufung des Klägers wendet sich gegen dieses Urteil. Er erklärte einige Anträge für erledigt und formulierte die anderen neu. Hilfsweise beschränkte er seine Ansprüche auf Aufnahmen, an denen er mitgearbeitet hat.
Er behauptet, es sei vereinbart worden, dass er auch nach dem Ausscheiden aus der Bank weiterhin an den Gewinnen beteiligt werde. Dafür habe er die Verwertungsrechte an seinen Leistungsrechten an den Beklagten abgetreten. Der Anteil, an dem er mitgewirkt habe, sei sowieso gering. Er sei zu der Mitteilung nicht verpflichtet, welche Aufnahmen das tatsächlich gewesen seien. Dies wisse der Beklagte auch ganz genau und sein Name stünde auch in den Booklets.
Das OLG beurteilt die Berufung als zulässig und soweit sie entscheidungsreif sei, auch zum Teil begründet. Es sei daher zunächst durch Teilurteil zu entscheiden. Inzwischen seien die Anträge auch ausreichend bestimmt formuliert.
Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch, an allen Verkaufserlösen mit 5% beteiligt zu werden, welche im Zeitraum seiner Mitwirkung entstanden sind. Daher bestehe auch kein allgemeiner Auskunftsanspruch.
Ein Erlösbeteiligungsanspruch bestehe unabhängig von der Mitwirkung an der Schöpfung des Werks nur dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung bestehe.
Eine solche konnte der Kläger jedoch nicht ausreichend darlegen.
Einen Anspruch auf Auskunft habe er hinsichtlich der Höhe der Erträge an den Werken, an denen er tatsächlich beteiligt war.
Der Vortrag des Beklagten, es sei zweifelhaft, inwiefern das Werk des Klägers überhaupt dem § 73 UrhG genüge, sei unbeachtlich. Das Bestreiten, dass es sich bei dem Käger um einen Künstler handele, überzeuge das Gericht nicht. Insofern hätte es näherer Erläuterung bedurft, inwiefern die Mitwirkung eines Bandmitglieds die Gesamtleistung nicht hätte mitgetragen haben sollte.

OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 14.10.2014, Az. 11 U 43/14

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