"Bester Preis" und "Bestmöglichem Preis" ist kerngleicher Verstoß
Preisbezogene Werbeaussagen gehören zu den schärfsten Instrumenten im Online-Marketing. Begriffe wie „bester Preis“ oder „bestmöglicher Preis“ wirken auf Verbraucher besonders überzeugend und sollen Vertrauen schaffen. Gleichzeitig bewegen sich Unternehmen damit in einem rechtlich sensiblen Bereich. Bereits geringfügige Abweichungen in der Wortwahl können erhebliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 29.07.2025 - Az.: 51 O 5/25) verdeutlicht, dass auch scheinbar abgeschwächte Formulierungen keine sichere Alternative darstellen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Werbung mit einem „bestmöglichen Preis“ kerngleich zur Werbung mit dem „besten Preis“ ist und damit gegen eine bestehende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstößt.
Hintergrund der Entscheidung des LG Stuttgart
Dem Urteil lag ein klassischer wettbewerbsrechtlicher Konflikt zugrunde, wie er im Online-Bereich häufig vorkommt. Ein Immobilienmakler hatte auf seiner Website mit einer besonders attraktiven Preiswerbung geworben und war dafür außergerichtlich abgemahnt worden.
Die ursprüngliche Werbeaussage
Der Beklagte verwendete auf seiner Internetseite folgende Formulierung:
• Unser erfahrenes Team und unser Netzwerk an Investoren und Käufern steht bereit, um Dir den besten Preis für deine Immobilie zu bieten
Diese Aussage suggeriert aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers eine besondere Spitzenstellung des Anbieters am Markt. Nach einer Abmahnung gab der Makler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die geänderte Werbung nach Abgabe der Unterlassungserklärung
Kurze Zeit später ersetzte der Beklagte die ursprüngliche Aussage durch eine leicht abgewandelte Formulierung:
• Unser erfahrenes Team und unser Netzwerk an Investoren und Käufern stehen bereit, um Dir den bestmöglichen Preis für deine Immobilie zu bieten
Der Beklagte ging offenbar davon aus, dass diese Änderung ausreichend sei, um die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Die Klägerin sah dies anders und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Kerngleichheit als zentraler Prüfungsmaßstab
Im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Stuttgart stand die Frage, ob die neue Werbeaussage noch vom Kern der ursprünglichen Unterlassungserklärung erfasst war.
Was bedeutet Kerngleichheit im Wettbewerbsrecht?
Kerngleichheit liegt vor, wenn eine neue Handlung trotz abweichender Formulierung in ihrem wesentlichen Aussagegehalt mit der untersagten Handlung übereinstimmt. Maßgeblich ist nicht der Wortlaut im Detail, sondern der Eindruck, den die Werbung beim angesprochenen Verkehrskreis hinterlässt.
Entscheidend ist insbesondere:
• der objektive Sinngehalt der Aussage
• das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers
• die wettbewerbliche Wirkung der Werbung
Bewertung durch das LG Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart stellte klar, dass die Aussagen „bester Preis“ und „bestmöglicher Preis“ aus Verbrauchersicht keinen relevanten Unterschied aufweisen. Beide Formulierungen versprechen einen Höchstpreis und behaupten damit eine besondere Marktstellung des Werbenden.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei beiden Aussagen um klassische Spitzenstellungswerbung. Der Verbraucher verstehe den „besten Preis“ stets auch als den „bestmöglichen Preis“ und umgekehrt. Der Kerngehalt der Werbeaussage sei daher identisch.
Spitzenstellungswerbung und ihre rechtlichen Grenzen
Was versteht man unter Spitzenstellungswerbung?
Von Spitzenstellungswerbung spricht man, wenn ein Unternehmen für sich in Anspruch nimmt, besser zu sein als alle oder jedenfalls nahezu alle Wettbewerber. Dies kann sich auf unterschiedliche Aspekte beziehen, insbesondere auf:
• Preis
• Qualität
• Leistung
• Marktstellung
Bei der Werbung mit Preisen ist besondere Zurückhaltung geboten, da Verbraucher Preisversprechen regelmäßig als überprüfbare Tatsachenbehauptung verstehen.
Warum „bester“ und „bestmöglicher“ Preis problematisch sind
Beide Begriffe vermitteln dem Verbraucher den Eindruck, dass kein anderer Anbieter ein besseres Ergebnis erzielen könne. Damit wird eine Alleinstellung behauptet, die in der Praxis häufig nicht objektiv belegbar ist.
Das LG Stuttgart betont, dass es für den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf nicht darauf ankommt, ob der Anbieter subjektiv bemüht ist, einen hohen Preis zu erzielen. Entscheidend ist allein die Wirkung der Werbeaussage nach außen.
Verstoß gegen die Unterlassungserklärung
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung lag auf der Auslegung der abgegebenen Unterlassungserklärung.
Umfang der Unterlassungsverpflichtung
Der Beklagte hatte sich verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Angaben wie der ursprünglichen Werbeaussage oder kerngleich für den Verkauf von Immobilien zu besten Preisen zu werben.
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass sich diese Verpflichtung nicht nur auf exakt identische Wortlaute beschränkt. Bereits die Verwendung des Begriffs „wie“ sowie der ausdrückliche Verweis auf kerngleiche Verstöße zeige, dass auch sinngleiche Abwandlungen erfasst sein sollten.
Keine Flucht in sprachliche Nuancen
Der Einwand des Beklagten, der Begriff „bestmöglicher Preis“ sei vom Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht umfasst, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts würde eine solche Sichtweise den Sinn und Zweck von Unterlassungsverträgen unterlaufen.
Gerade im Wettbewerbsrecht soll verhindert werden, dass verbotene Aussagen lediglich sprachlich umformuliert und inhaltlich fortgeführt werden.
Praktische Bedeutung für Unternehmen und Online-Anbieter
Die Entscheidung des LG Stuttgart hat erhebliche praktische Relevanz für alle Unternehmen, die mit Preisversprechen werben oder bereits eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben.
Risiken nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geboten. Bereits geringfügige Änderungen können als kerngleicher Verstoß gewertet werden und empfindliche Vertragsstrafen auslösen.
Besonders riskant sind:
• vermeintlich abgeschwächte Formulierungen
• Synonyme oder ähnliche Begriffe
• sinngleiche Werbeaussagen mit gleicher Wirkung
Bedeutung für die Gestaltung von Online-Werbung
Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass Superlative und Höchstpreisversprechen regelmäßig kritisch geprüft werden. Auch Begriffe, die auf den ersten Blick moderater erscheinen, können rechtlich problematisch sein, wenn sie beim Verbraucher denselben Eindruck hervorrufen.
Fazit
Das Urteil des LG Stuttgart verdeutlicht, dass die Werbung mit „bestem Preis“ und „bestmöglichem Preis“ wettbewerbsrechtlich als kerngleich einzustufen sein kann. Beide Aussagen stellen aus Sicht der Verbraucher eine Spitzenstellungswerbung dar und vermitteln das Versprechen eines Höchstpreises.
Wer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann sich nicht durch sprachliche Feinjustierungen entlasten. Maßgeblich ist stets der Kerngehalt der Werbeaussage und deren Wirkung auf den Markt.
Gerade im Online-Marketing ist daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung von Preiswerbung unerlässlich, um kostspielige Vertragsstrafen und weitere wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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Frank Weiß
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