Bestellbutton: „Mit PayPal bezahlen“ unzulässig

Der Onlinehandel boomt – doch auch rechtlich lauern zahlreiche Fallstricke. Besonders im Bereich des elektronischen Bestellvorgangs gibt es klare gesetzliche Vorgaben, wie die Bestellung rechtsverbindlich ausgelöst werden darf. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hildesheim (Urt. v. 07.03.2023 – Az.: 6 O 156/22) zeigt deutlich: Wer seinen Bestellbutton mit „Mit PayPal bezahlen“, „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder ähnlichen Formulierungen beschriftet, handelt rechtswidrig.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die bekannte Verkaufsplattform Digistore24. Diese verwendete im letzten Schritt des Bestellvorgangs Buttons mit der Aufschrift:
- „Mit PayPal bezahlen“
- „Mit Kreditkarte bezahlen“
- „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“
- „Bezahlen per Vorkasse“
Diese Formulierungen genügen nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB. Was genau bedeutet das für Sie als Unternehmer oder Shopbetreiber? Und worauf sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Bestellprozesses unbedingt achten?
Die gesetzliche Pflicht nach § 312j Abs. 3 BGB
Der Gesetzgeber möchte Verbraucher beim Online-Shopping besonders schützen. Eine der zentralen Regelungen hierzu ist § 312j Abs. 3 BGB. Darin heißt es sinngemäß:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist [...] diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet.“
Wichtig: Entscheidend ist, dass der Verbraucher klar und unmissverständlich erkennt, dass er durch Klicken des Buttons einen zahlungspflichtigen Vertrag abschließt. Der Button muss also eine Warnfunktion erfüllen.
Die Entscheidung des LG Hildesheim im Detail
Das LG Hildesheim stellte in seinem Urteil unmissverständlich klar:
Die von Digistore24 verwendeten Formulierungen erfüllen diese Anforderungen nicht.
1. Kein Hinweis auf die Zahlungspflicht
Zwar könne der Begriff „bezahlen“ grundsätzlich darauf hinweisen, dass eine Zahlungspflicht besteht. Doch im konkreten Fall reichte das nach Ansicht des Gerichts nicht aus, denn:
„Die Schaltfläche mit der Beschriftung ‚Mit ... bezahlen‘ kann vom Verbraucher [...] auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt.“
Das Gericht betonte, dass sich der Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen“ befand. Der Nutzer musste dort zunächst eine Zahlungsart auswählen – PayPal, Kreditkarte, SOFORT-Überweisung oder Vorkasse.
Aus Verbrauchersicht konnte also der Eindruck entstehen, dass mit dem Klick auf den Button lediglich die Zahlungsart ausgewählt, aber noch nicht verbindlich bestellt wird. Genau das widerspricht jedoch dem Warn- und Klarstellungszweck von § 312j Abs. 3 BGB.
2. Fehlende Eindeutigkeit
Ein weiterer Kritikpunkt des Gerichts war die fehlende Eindeutigkeit der Buttonbeschriftung. Die Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB sei nur erfüllt, wenn eine Formulierung wie:
- „zahlungspflichtig bestellen“
- „kostenpflichtig kaufen“
- „verbindlich kaufen“
verwendet wird – oder jedenfalls ein ähnlich klarer und unmissverständlicher Hinweis auf die rechtliche Tragweite der Handlung gegeben wird.
Die Formulierungen bei Digistore24 ließen hingegen mehrere Deutungen zu und vermittelten keine eindeutige vertragliche Bindung.
Rechtsfolgen: Was passiert bei einem unzulässigen Bestellbutton?
Verwendet ein Online-Händler einen rechtswidrig beschrifteten Bestellbutton, so kann dies weitreichende rechtliche Konsequenzen haben:
- Kein wirksamer Vertragsschluss: Der Verbraucher ist nicht an seine Bestellung gebunden.
- Abmahngefahr: Wettbewerber oder Verbraucherverbände können kostenpflichtig abmahnen.
- Vertrauensverlust: Die rechtliche Unsicherheit kann das Image Ihres Shops nachhaltig schädigen.
In der Sache gegen Digistore24 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage erhoben – mit Erfolg. Das LG Hildesheim gab der Klage in vollem Umfang statt.
Ihre Pflichten als Online-Händler
Wenn Sie digitale Waren, Dienstleistungen oder physische Produkte im Internet anbieten, müssen Sie beim letzten Schritt des Bestellvorgangs ganz besonders auf Folgendes achten:
✅ Der Button muss klar machen: „Wenn ich hier klicke, muss ich zahlen.“
✅ Zulässig sind etwa Beschriftungen wie:
- „Jetzt kaufen – zahlungspflichtig“
- „Zahlungspflichtig bestellen“
- „Kostenpflichtig buchen“
❌ Nicht zulässig sind unklare Varianten wie:
- „Bezahlen mit …“
- „Weiter zur Zahlung“
- „Zahlungsmethode wählen“
Achten Sie unbedingt darauf, dass der Button nicht irreführend ist und nicht nur die Auswahl einer Zahlungsart suggeriert. Der Verbraucher muss durch den Klick verbindlich bestellen – und das auch erkennen können.
Fazit: Kein Spielraum für kreative Formulierungen
Die Entscheidung des LG Hildesheim unterstreicht die Bedeutung eines rechtskonformen Bestellbuttons. Kreative oder werbliche Formulierungen mögen moderner wirken, genügen aber oft nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Vermeiden Sie daher unnötige Risiken und gestalten Sie Ihren Bestellprozess klar, eindeutig und gesetzeskonform. Nur so schützen Sie sich vor rechtlichen Auseinandersetzungen und schaffen zugleich Vertrauen bei Ihren Kunden.
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