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Bestattungen durch städtischen Eigenbetrieb

LG Freiburg, Urteil vom 26.09.2014, Az. 12 O 150/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In Zusammenhang mit der Ausführung von Bestattungsaufträgen darf eine Stadt auf öffentliche Ausschreibungen verzichten und ausschließlich das eigene Bestattungsinstitut beauftragen. Bei der Werbung für das stadteigene Beerdigungsinstitut dürfen jedoch hoheitliche Tätigkeit und erwerbsmäßiges Interesse nicht miteinander verknüpft werden. In diesem Sinne urteilte das Landgericht (LG) Freiburg am 26. September 2014 (Az. 12 O 150/13).

Vor dem LG Freiburg klagte ein privates Bestattungsunternehmen gegen die Stadt, die mit dem Eigenbetrieb Friedhöfe (EBF) sowohl die hoheitlichen Aufgaben der örtlichen Friedhofsverwaltung erfüllt als auch einen eigenen privatwirtschaftlichen Bestattungsdienst inklusive Krematorium unterhält. Der Kläger sah sich durch verschiedene, von der Beklagten in gedruckten Broschüren und im Internet verbreitete Werbung wettbewerbsmäßig benachteiligt. So wies die Beklagte auf ihrer Internetseite www.freiburg.de in Zusammenhang mit dem Begriff "Bürgerservice" auf ihren Bestattungsdienst hin und legte Werbebroschüren für diesen Dienst amtlichen Schreiben bei. Hierin sah der Kläger einen Missbrauch von Hoheitsbefugnissen die er seitens der Stadt mit unternehmerischen Interessen verknüpft sah. Darüber hinaus monierte der Kläger die Praxis der Stadt, Aufgaben, die in Zusammenhang mit Bestattungsanordnungen im Sinne des Bestattungsgesetzes stehen, ausnahmslos ihrem eigenen Bestattungsdienst zu übertragen.

Vor dem LG Freiburg beantragte der Kläger, es der Beklagten zu untersagen, ihren Eigenbetrieb Friedhöfe in Broschüren zu bewerben, die hoheitlichen Schreiben beigefügt werden. Darüber hinaus sollte das Gericht der Beklagten untersagen, ihren städtischen Bestattungsdienst in der Kategorie "Bürgerservice" auf der Homepage der Stadt als zuständige Stelle für in Zusammenhang mit Sterbefällen stehenden Formalitäten zu bezeichnen. Zudem wollte der Kläger erreichen, dass das LG der Beklagten auferlegte, Aufträge für Bestattungen, die auf ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnungen beruhten, öffentlich auszuschreiben und nicht exklusiv dem stadteigenen Bestattungsdienst zu übergeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wollte der Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro festgesetzt wissen.

Schließlich begehrte der Kläger zur Bezifferung des ihm entstandenen Schadens von der Beklagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie die nach seiner Ansicht wettbewerbswidrigen Handlungen begangen hatte und forderte von ihr vorab die Summe von 2.274,50 Euro zzgl. Zinsen seit Beginn der Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragte ihrerseits, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. In der Praxis, Bestattungen, die in Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnungen stehen, ausschließlich an den städtischen Bestattungsdienst zu vergeben, sah sie keine Irreführung des Geschäftsverkehrs, sondern eine Handlung, die dem Interesse einer sparsamen Haushaltsführung gerecht würde. Eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung und Vergabe bestünde nach Auffassung der Beklagten nicht.

In seiner Entscheidung folgte das Freiburger LG nur teilweise den Anträgen des Klägers. So stellte das Gericht fest, dass die vom Kläger beanstandete Werbebroschüre einem offiziellen städtischen Anschreiben nicht hätte beigefügt werden dürfen. Auch in dem Verweis auf der städtischen Webseite, in dem auf den stadteigenen Bestattungsdienst als "zuständige Stelle" für diverse Formalitäten hingewiesen wurde, sah das Freiburger LG eine unzulässige Verquickung von hoheitlicher Tätigkeit und erwerbsmäßigem Interesse.

Nicht folgen konnte das Gericht dagegen dem Kläger hinsichtlich der von ihm beanstandeten ausnahmslosen Vergabe von Bestattungen die in Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnungen stehen, an den stadteigenen Bestattungsdienst. Hier stellte das Gericht zunächst fest, dass die vom Kläger verwendete Formulierung "ausnahmslose Übertragung" zu unbestimmt sei. Dieser Vorwurf würde bereits dann nicht mehr zutreffen, wenn die Beklagte ihrer Praxis innerhalb eines unbestimmten Zeitraums nur ein einziges Mal zuwiderhandeln würde.

Darüber hinaus obliege es der Stadt, gemäß den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes für eine unmittelbare Bestattung Verstorbener zu sorgen, wenn dies nicht von den Angehörigen erledigt wird. Hier verschaffe sich die Beklagte nach Ansicht des Gerichts keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil, sondern erfülle lediglich die ihr vom Gesetz her obliegende Aufgabe.

LG Freiburg, Urteil vom 26.09.2014, Az. 12 O 150/13

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