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Bestätigungs-SMS ist keine unerlaubte Werbung

Zur Frage, ob eine Opt-In-SMS/Bestätigungsaufforderung eine unzumutbare Belästigung darstellt
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine Bestätigungs-SMS stellt keine unerwünschte Reklame dar 

Wer sich im Internet mit seiner Emailadresse für einen Newsletter anmeldet, der bekommt in der Regel eine Email auf die angegebene Emailadresse gesandt, die er wiederum durch Anklicken eines bestimmten Links verifizieren muss. Für dieses sogenannte Double-Opt-In-Verfahren hat die Rechtsprechung bereits anerkannt, dass die entsprechende Bestätigungsemail keine unerlaubte Werbung darstellt. Als eines der ersten Gerichte hat das AG Berlin-Mitte diese Grundsätze jetzt auch auf den Versand von Bestätigungs-SMS angewendet.

Der Kläger hatte sich im Internet mit seiner Handynummer für einen Mehrwertdienst angemeldet. Daraufhin erhielt er von der Beklagten eine SMS, in dem diese ihm seine PIN mitteilte, mit der er sich registrieren könne. Ferner teilte ihm die Beklagte in der SMS die anfallenden Kosten mit und wie er den Dienst kündigen könne. Der Kläger hielt diese SMS für unerwünschte Werbung, zumindest aber für eine belästigende geschäftliche Handlung und verlangte von der Beklagten zukünftige Unterlassung.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies den Anspruch des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch ab. Zwar gestand es dem Kläger zu, dass das Zusenden einer unerwünschten Werbe-SMS grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Allerdings hatte das Gericht im vorliegenden Fall bereits Zweifel daran, dass die streitgegenständliche SMS überhaupt eine Werbe-SMS sei. Dazu hätte die SMS nämlich dazu bestimmt sein müssen, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass die SMS in erster Linie die Identität des Klägers feststellen und über die wesentlichen Vertragsbestandteile, wie die anfallenden Kosten und die Möglichkeit der Beendigung, informieren habe sollen. Die streitgegenständliche SMS sei daher dem Double-Opt-in-Verfahren bei Email-Newslettern ähnlich. Diese Bestätigungsaufforderungen stellten jedoch keine unzumutbare Belästigung dar. Dass die SMS zugleich werbenden Charakter habe, sei die Ansicht des Klägers, die das Gericht jedoch nicht teilen könne.

Beeinträchtigung durch Bestätigungs-SMS nur gering

Auch im Rahmen einer Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Klägers einerseits, nicht durch unerwünschte Werbe-SMS belästigt zu werden und dem Interesse der Beklagten andererseits, ihre Leistungen möglichst unkompliziert zu verbreiten, stelle die streitgegenständliche SMS keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die streitgegenständliche SMS sei relativ gering, da ihn der Empfang der SMS nichts koste und er die SMS auch ganz einfach wieder löschen hätte können. Somit überwiege deutlich das Interesse der Beklagten und es bestehe kein Unterlassungsanspruch des Klägers. 

Ein durchaus interessantes Urteil, das der Realität Rechnung trägt. Wer eine solche Bestätigungs-SMS versendet, der sollte genau darauf achten, dass diese nicht zusätzlich einen werbenden Charakter hat.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.01.2010, Az. 14 C 1016/09

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