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„Best Body“ nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 30 W (pat) 537/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Wortzeichen „Best Body“ kann nicht als Marke für Produkte der Körperpflege geschützt werden. 

Dies stellte das Bundespatentgericht (kurz BPatG) in einem Beschluss vom 23.01.2014 (Az. 30 W (pat) 537/12) fest und lehnte daher einen entsprechenden Antrag der Anmelderin auf Eintragung als Wortmarke ab. 

Hinsichtlich anderer Bereiche der Waren und Dienstleistungen sei das Wortzeichen jedoch grundsätzlich eintragungsfähig. 

Im Vorfeld des Verfahrens hatte die Anmelderin dabei am 02.11.2011 die Wortkombination „Best Body" zur Eintragung als geschützte Marke in das Register der Waren- und Dienstleistungen dem deutschen Patent- und Markenamt vorgelegt. Bei einer solchen Anmeldung wird grundsätzlich zwischen unterschiedliche Klassen als Einteilung in verschiedene Kategorien unterschieden. 

Die Anmelderin begehrte dabei vorliegend eine entsprechende Eintragung in die Klassen 3 (unter anderem Wasch- und Bleichmittel), 35 (unter anderem Werbung und Beratung) und 44 (unter anderem medizinische Dienstleistungen und Vermietungen von Sanitäranlagen).

Die für die Klasse 44 zuständige Abteilung des Patent- und Markenamts lehnte diesen Antrag jedoch am 01.06.2012 ab. Die Markenschützer begründeten dies mit der englischen Herkunft der beiden Begriffe „best“ (übersetzt "bester") und „body“ (übersetzt "Körper"), deren Bedeutungen auch in Deutschland durchaus geläufig seien. Aufgrund der daraus resultierenden werbemäßigen Beschreibung der beworbenen Waren und Dienstleistungen wäre es Mitbewerbern entsprechend nicht mehr möglich, auf die Eigenschaften ihrer Produkte auch in englischer Sprache hinweisen zu können.

Die Anmelderin hatte hingegen in einer Beschwerde ihr Unverständnis für diese Begründung dargelegt. 

Ihrer Meinung nach hätte beispielsweise die Dienstleistung „Vermietung von Sanitäranlagen“ keinerlei Bezug zu der Übersetzung des Begriffs als „bester Körper“, weshalb in derartigen Fällen auch keinerlei werbemäßige Beschreibung gegeben sei.

Das BPatG folgte dieser Auffassung für einen Teil der in den oben genannten Klassen enthaltenen Waren- und Dienstleistungsbereiche, da die Bedeutung des Begriffs „Best Body“ im Zusammenhang mit diesen nicht beschreibend und demnach auch ausreichend unterscheidbar sei. 

Dies gelte den Richtern zufolge jedoch nicht bei solchen Waren und Dienstleistungen, die im direkten Bezug zu der Pflege und Aufrechterhaltung eines „schönen“ Körpers stehen würden. In derartigen Fällen würde es sich vielmehr um entsprechende Werbeaussagen produktbezogener Art handeln, die nicht ausreichend unterscheidbar und demnach auch nicht als Wortmarken eintragungsfähig seien.

Das vorliegende Urteil des BPatG kann dabei dank einer insgesamt interessengerechten Lösung inhaltlich durchaus überzeugen. Insbesondere die Korrektur der sehr undifferenziert anmutenden Begründung des Patent- und Markenamts hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Eintragung ist entsprechend positiv zu werten. 

Auch ein Amt hat sich demnach bei der Entscheidungsfindung an die geltenden Vorschriften zu halten und Beweggründe zutreffend darzulegen.

In Hinblick auf die Eintragung von Wortmarken unterstreicht das Urteil jedoch auch die Notwendigkeit, auf die Verwendung von beschreibenden Bedeutungen zu verzichten. Dies ist auch insbesondere unter Berücksichtigung der zunehmenden Verwendung von Anglizismen im Alltag hervorzuheben. 

BPatG, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 30 W (pat) 537/12 

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