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Besserer Markenschutz für "Schwarzwälder Schinken"

BPatG, Urteil vom 13.10.2011, Az. 30 W (pat) 33/09

Das Bundespatentgericht (BPatG) in München hat entschieden: Um ein Produkt als „Schwarzwälder Schinken“ deklarieren zu können, muss der Schinken nicht nur tatsächlich im Schwarzwald hergestellt, sondern auch dort verpackt werden (BPatG, Urteil vom 13.10.2011, Az. 30 W (pat) 33/09). Damit wurde der Schutz der Bezeichnung erheblich verbessert

Kontext der Entscheidung – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Anlass des Verfahrens beim BPatG war ein Antrag des gemeinsamen Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller. Diese begehrten beim zuständigen Patent- und Markenamt, den Anwendungsbereich der bereits geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ zu ändern. Die bisherige Angabe erforderte nur, dass sich der Produktionsort des Schinkens im Schwarzwald befindet. Der Zuschnitt und die Verpackung von vorgeschnittenem Schinken, der im Supermarkt erhältlich ist, konnten auch außerhalb des Schwarzwaldes erfolgen. Gegenstand der von den Schinkenherstellern begehrten Änderung war die Hinzufügung weiterer Produktionsschritte. Der Schinken sollte nun auch im Schwarzwald verpackt werden müssen, damit eine Überwachung der Einhaltung der Spezifikationen besser erfolgen kann. Gegen diesen Antrag erhoben drei Unternehmen form- und fristgerecht Widerspruch.

Diese machten geltend, bereits seit Jahren Schwarzwälder Schinken nach den bisherigen Richtlinien zu produzieren. Dies sei ihnen, weil ihr Betrieb sich nicht im Schwarzwald befindet, durch eine Erweiterung des Schutzbereiches der geografischen Angabe nicht mehr möglich. Außerdem könnte die Qualität des Schinkens auch außerhalb des Schwarzwaldes kontrolliert werden. Der Forderung des Schutzverbades der Schwarzwälder Schinkenhersteller bedürfe es also erst gar nicht, um das Ansehen des Schwarzwälder Schinkens zu erhalten bzw. dessen Qualität zu sichern. Für den Endverbraucher ergäben sich damit keine wesentlichen Vorteile. Zudem ergäbe sich durch die geforderte Änderung des Schutzbereiches eine Ähnlichkeit zu einer Ursprungsbezeichnung. Eine solche stelle die Ortsbezeichnung Schwarzwälder Schinken allerdings in Ermangelung eines Qualitäts- oder Traditionszusammenhangs allerdings nicht dar.

Schwarzwälder Schinken muss im Schwarzwald verpackt werden – Die Begründung des BPatG
Das BPatG hat beschlossen, die Ansichten der Unternehmen zurückzuweisen. Dem Antrag der Schwarzwälder Schinkenhersteller konnte hierdurch stattgegeben werden. Nach Ansicht des zuständigen 30. Senats ist die Echtheit von Schwarzwälder Schinken in geschnittener und verpackter Form nur dann gewährleistet, wenn alle notwendigen Verarbeitungsschritte, die zur Verkaufsreife führen, auch wirklich im Schwarzwald durchgeführt und sodann dort kontrolliert werden können. Die von den Unternehmen geltend gemachten Bedenken können – so die Richter – nicht durchschlagen, weil vor allem die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle des fraglichen Produkts gewährleistet werden müssen. Dies erfordere jedoch eine Rückverlagerung sämtlicher Produktionsschritte in das Herkunftsgebiet.
Auch sei trotz der Erweiterung des Schutzbereiches keine Überlappung mit dem Begriff der Ursprungsbezeichnung ersichtlich. Dies ergäbe sich vor allem durch hier einschlägiges EU-Recht. So wurde festgestellt, dass der Antrag der Schinkenhersteller den Voraussetzungen der europäischen Verordnung (EG) Nr. 510/2006 entspricht.

Fazit und Bewertung des Beschlusses
Der Beschluss des BPatG verdient Zustimmung. Er erleichtert nicht nur die Kontrolle des Schwarzwälder Schinkens, sondern stärkt vor allem die Rechte der örtlichen Unternehmen. Deren Belange werden geschützt. Auch dem Verbraucher dürfte die Entscheidung gelegen kommen. Denn dieser kann nun gänzlich darauf vertrauen, dass sein „Schwarzwälder Schinken“ auch wirklich vollständig aus dem Schwarzwald kommt.

BPatG, Urteil vom 13.10.2011, Az. 30 W (pat) 33/09

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