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Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in UWG-Fällen nur bei Missbrauchsgefahr

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum 02.12.2020 wurde § 14 Abs. 2 UWG überarbeitet. Ziel war es, die Praxis des sogenannten "fliegenden Gerichtsstands" – insbesondere bei Online-Verstößen – einzudämmen. Die neue Regelung sollte einer missbräuchlichen Wahl besonders klägerfreundlicher Gerichtsorte entgegenwirken.

Doch seither ist umstritten, wie weit die Beschränkung wirklich reicht. Das OLG Hamburg hat sich mit Urteil vom 07.09.2023 (Az. 5 U 65/22) grundlegend positioniert: Der fliegende Gerichtsstand bleibt bei Wettbewerbsverstoßen im Internet bestehen – sofern keine konkrete Missbrauchsgefahr erkennbar ist.

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis des Wettbewerbsrechts und für alle Unternehmen, die sich gegen unlauteres Verhalten im digitalen Raum wehren möchten.

Hintergrund: Der fliegende Gerichtsstand nach alter und neuer Rechtslage

a) Bisherige Rechtslage vor der UWG-Reform 2020

Nach § 32 ZPO konnte der Kläger bei unerlaubten Handlungen den Gerichtsstand wählen, da der Erfolgsort dort ist, wo der Verstoß abrufbar ist – also bei Internetveröffentlichungen deutschlandweit.

Dies führte zur möglichen Wahl besonders klägerfreundlicher Gerichte (z.B. LG Hamburg, LG Köln), was in der Praxis als "Forum Shopping" kritisiert wurde.

b) Die Neufassung des § 14 Abs. 2 UWG

Mit dem "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" wurde § 14 UWG überarbeitet.

Damit wurde der fliegende Gerichtsstand auf den ersten Blick erheblich eingeschränkt. Doch der Gesetzgeber verband dies mit einem klaren Ziel: Die Verhinderung missbräuchlicher Massenabmahnungen.

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamburg

Ein Unternehmen hatte gegen einen Mitbewerber Klage erhoben und sich dabei auf § 4 UWG berufen. Es warf dem Gegner vor:

  • Unwahre geschäftsschädigende Behauptungen (§ 4 Nr. 2 UWG)
  • Gezielte Behinderung im Wettbewerb durch Herabsetzung des Unternehmens (§ 4 Nr. 4 UWG)

Beide Parteien hatten weder ihren Sitz in Hamburg noch sonst einen Bezug zu diesem Gerichtsstand. Der Kläger berief sich jedoch auf den fliegenden Gerichtsstand, da die Äußerungen im Internet erfolgt seien.

Die Beklagte rügte die Örtliche Zuständigkeit mit dem Argument, dass nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG Hamburg nicht zuständig sei. Es handele sich um eine Internetveröffentlichung – also einen Fall, für den der neue Gerichtsstand des Beklagten ausschließlich gelten müsse.

Entscheidungsgründe des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg verneinte die Einwendung der fehlenden Zuständigkeit.

Zentrale Argumentation: Die neue Regelung greife nicht generell für alle Internetverstöße, sondern nur bei konkretem Missbrauchsrisiko.

a) Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers

Das Gericht zog die Gesetzesbegründung heran:

„Die Einschränkung des Gerichtsstands soll sich auf besonders missbrauchsanfällige Verstöße beziehen, die im Zusammenhang mit Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr stehen."

Würde man den fliegenden Gerichtsstand für alle Internetverstöße ausschließen, überdehne man den Gesetzeszweck. Denn ein großer Teil des Wettbewerbsrechts findet heute naturgemäß im Internet statt.

b) Keine Missbrauchsgefahr im konkreten Fall

Das OLG prüfte, ob im Streitfall eine solche Missbrauchsgefahr bestehe:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen erforderten eine Einzelfallabwägung
  • Gezielte Behinderung sei definitionsgemäß kein typischer Massenverstoß

"Eine besondere Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens ist hier nicht gegeben."

c) Systematische Erwägungen

Das Gericht stellte klar: Die Einschränkung des Gerichtsstands beziehe sich auf typische Massenverstöße wie

  • Impressumspflichten
  • Preisangaben
  • gesetzliche Informationspflichten

Diese sind leicht feststellbar und über automatische Verfahren massenhaft abmahnbar. Solche Gefahren bestünden bei komplexen Wertungsfragen wie der Herabsetzung eines Mitbewerbers nicht.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

a) Der fliegende Gerichtsstand bleibt grundsätzlich bestehen

Das Urteil schafft Klarheit: § 14 Abs. 2 UWG stellt keinen generellen Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands dar.

b) Fallgruppenbildung erforderlich

Für die Praxis heißt das: Man muss differenzieren, ob ein Verstöß typischerweise missbrauchsanfällig ist oder nicht.

Nicht missbrauchsanfällig (fliegender Gerichtsstand weiter möglich):

  • Herabsetzende Äußerungen
  • Behinderungswettbewerb
  • Irreführung

Missbrauchsanfällig (fliegender Gerichtsstand ausgeschlossen):

  • Impressumspflichtverletzungen
  • Preisangabenverordnungen
  • Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften

c) Prozessstrategie: Darlegungspflicht beachten

Für Kläger empfiehlt sich, im Zweifel proaktiv darzulegen, warum kein massenfähiger und damit nicht missbrauchsanfälliger Verstoß vorliegt.

Fazit: Keine Abschaffung, sondern sinnvolle Differenzierung

Das OLG Hamburg zieht eine kluge und ausgewogene Linie:

  • Der fliegende Gerichtsstand bleibt erhalten, wo keine Missbrauchsgefahr besteht.
  • Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 UWG wird auf jene Fälle begrenzt, die typischerweise automatisierbar und massenfähig sind.

Für betroffene Unternehmen und ihre Rechtsvertreter bedeutet das Urteil eine deutliche Entlastung: Sie dürfen weiterhin selbstbestimmt den geeigneten Gerichtsstand wählen – sofern sie sich nicht auf massenhafte Verstöße berufen.

Handlungsempfehlung für Unternehmen und Kanzleien

  • Prüfen Sie bei Onlineveröffentlichungen genau, ob der Verstoß individualisiert oder massenfähig ist.
  • Legen Sie bereits in der Klageschrift dar, warum kein Missbrauch vorliegt.
  • Argumentieren Sie mit der Differenzierung des OLG Hamburg, wenn die Zuständigkeit bestritten wird.
  • Bei typischen sollten Sie den Beklagtensitz wählen.

Sie haben Fragen zur Wahl des richtigen Gerichtsstands oder möchten gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen? Unsere Kanzlei unterstützt Sie kompetent und praxiserprobt im Wettbewerbsrecht – bundesweit.

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