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Berufungsurteil das die erstinstanzliche einstweilige Verfügung erheblich abändert, muss erneut zugestellt werden

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 7 W 49/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Beschluss vom 7. April 2015 hat das OLG Hamburg in zweiter Instanz entschieden, dass ein Urteil im Berufungsverfahren erneut an alle Prozessbeteiligten zugestellt werden muss, wenn die erstintanzliche einstweilige verfügung erheblich abgeändert wurde. Im vorliegenden Fall sah das OLG HH dies jedoch als nicht gegeben an, so dass die nach § 793 zulässige sofortige Beschwerde der Antrasstellerin als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Antragstellerin war vom LG Hamburg mit Beschluss vom 11.02.2015, Az. 324 O 798/14 dazu verurteilt worden, in einer von ihr verlegten Zeitschrift eine Gegendarstellung zu einem zuvor in derselben Zeitschrift erschienenen Bericht über die Antragsgegnerin zu veröffentlichen. Diese einstweilige Verfügung wurde von der Antragstellerin jedoch nicht befolgt, weshalb ihr mit einem Zwangsgeld nach § 888 ZPO gedroht wurde. Die Antragstellerin argumentierte, dass das Urteil der zweiten Instanz wesentliche Änderungen gegenüber dem Beschluss aus erster Instanz aufweise und ihr dieses daher nicht innerhalb der Vollziehungsfrist nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO zugestellt worden sei. Konkret bezog sich die Antragstellerin dabei auf einzelne Passagen im Tenor des Urteils, welcher Auskunft über die unmittelbaren Rechtsfolgen einer gerichtlichen Entscheidung gibt.

In ihrer Beschwerde führte die Antragstellerin aus, dass im bestätigenden Urteil gegenüber dem bestätigenden Beschluss im Rubrum, eine Wohnanschrift der Antragsgegnerin hinzugefügt worden sei.

Das OLG Hamburg bestätigte in seinem Beschluss zwar, dass ein Urteil erneut an alle Prozessbeteiligten zuzustellen ist, sofern sich wesentliche Teile gegenüber einer vorinstanzlichen Entscheidung geändert haben. Im Falle der einfachen Hinzufügung einer Wohnanschrift im Rubrum treffe dies aber nicht zu, so die Richter. Die einstweilige Verfügung gegen die Antragstellerin, d.h. die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, blieb und bleibt daher weiterhin vollstreckbar.

In der Begründung zur Entscheidung führte das OLG Hamburg weiter aus, dass der Tenor in auch nicht unklar formuliert gewesen sei. Der Antragstellerin sei sowohl beim erstinstanzlichen Urteil als auch im zweitinstanzlichen Beschluss aufgegeben worden, "in dem gleichen Teil der Zeitschrift, in dem der Artikel erschienen ist" eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

Im vorliegenden Fall muss die Antragstellerin die Gegendarstellung auf der Titelseite der von ihr verlegten Zeitschrift veröffentlichen, da der ursprüngliche Artikel an eben dieser Stelle erschienen war. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich daran auch nichts durch die Tatsache, das im Heftinnenteil ein weiterer Bericht mit Bezug auf den "Artikel" auf der Titelseite abgedruckt wurde. Das OLG verwies zudem auf § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes, welcher die Platzierung von Gegendarstellungen im Detail beschreibt.

Die Notwendigkeit der erneuten Zustellung eines Urteils im Berufungsverfahren könne aus Sicht des OLG Hamburg unter Umständen dann gegeben sein, wenn der Tenor eines bestätigenden Urteils in wesentlichen Teilen vom Tenor des in erster Instanz gefassten Beschlusses abweicht und sich dadurch veränderte Rechtsfolgen für die Prozessbeteiligten ergeben.

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 7 W 49/15

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