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Berliner Gericht verbietet Limousinenservice Ube

LG Berlin, 15 O 43/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 11.04.2014 unter dem Aktenzeichen 15 O 43/14 entschieden, dass ein Luxus-Taxidienst in Berlin untersagt ist.

Denn ein taxiähnlicher Verkehr, bei dem Kunden über eine App eine Limousine mit Fahrer anfordern, sei eine im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes genehmigungspflichtige Beförderung und nicht ein Mietwagenservice. Der Anbieter des Chauffeurdienstes könne eine Beförderungsgenehmigung nicht vorweisen, daher sei der Betrieb untersagt worden. Das Unternehmen will ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. 

Das Gericht hat es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung

untersagt, in Berlin eine Smartphoneapplikation UBER APP einzusetzen, die dem Mietwagenunternehmen für die Vermittlung von Aufträgen dient.

Auch wurde es dem Unternehmen verboten, durch E-Mails, Telefonate oder SMS Mietwagenunternehmer zu veranlassen, sich außerhalb ihres Betriebssitzes im Stadtgebiet bereitzuhalten, ohne dass jeweils ein konkreter Vermittlungsauftrag von einem Fahrgast vorliegt.

Den Antrag auf einstweilige Verfügung hatte ein Taxiunternehmer aus Berlin gestellt, der zugleich erster Vorsitzender und Schatzmeister für die Berliner Taxivereinigung e.V. ist. Dieser ist einer von insgesamt vier Berliner Taxiverbänden, ihm sind 83 Taxiunternehmer angeschlossen. 

Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, die Apps für Mobiltelefone entwickelt und herausgibt. Diese Apps haben zum Ziel, Kunden mit Fahrern von Mietwagenunternehmen zusammenzubringen.

Die Obergesellschaft betreibt Vermittlungssysteme für Limousinen in vielen Großstädten der Welt durch diverse Tochtergesellschaften.

Das LG hält den Antrag für begründet - sowohl die Dringlichkeit betreffend als auch den Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe einen Anspruch aus Unterlassung, der sich unter anderem aus dem Wettbewerbsverhältnis ergebe. Die Parteien seien Mitbewerber, auch wenn der Antragsgegner der Auffassung ist, es handele sich bei seinen Angeboten um eine Luxusdienstleistung in einer Preisklasse, die mit den Preisen für normale Taxisdienstleistungen nicht vergleichbar wäre.

Es handele sich jedenfalls um Leistungen gleicher Art, so das LG.

Der Einsatz einer App sei unlauter, weil er gegen § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verstoße. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Unternehmen selbst die Beförderung vornehme oder sich der Hilfe von Mietwagenunternehmen bediene. Durch den Einsatz der App sei sie jedenfalls beteiligt.

Die Regelungen zum Verkehr mit Mietwagen stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn sie bezwecken, den Betrieb des Taxiverkehrs, der mit besonderen Auflagen verbunden sei, vor der Konkurrenz des Mietwagenverkehrs (der weniger Ansprüche zu erfüllen hat) zu schützen.

Gemäß des PBefG dürfen durch Mietwagen nur Fahraufträge durchgeführt werden, die am Sitz des Unternehmers eingegangen sind. Dies sei bei der Verfahrensweise der Antragsgegnerin schon nicht der Fall, da sie ein System bereithalte, bei der im Stadtgebiet wartende Mietwagen über eine App bereitgehalten werden können. Der Versand der Apps werde über einen Server in den Niederlanden abgewickelt. 

Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 11.04.2014, Aktenzeichen 15 O 43/14 

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