Berechtigungsanfrage: Was ist eigentlich eine Berechtigungsanfrage?

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten ein Schreiben, in dem Sie aufgefordert werden, Stellung zu einer möglichen Schutzrechtsverletzung zu nehmen. Ohne sofortige Androhung rechtlicher Schritte, aber mit der klaren Erwartung einer Antwort. Was tun? Ist Panik angebracht oder gibt es eine strukturierte Möglichkeit, darauf zu reagieren? Die sogenannte Berechtigungsanfrage ist ein wichtiges Instrument im gewerblichen Rechtsschutz, um mögliche Verstöße aufzuklären und eine Eskalation zu vermeiden. Doch wie sollten Sie darauf reagieren, um sowohl rechtliche als auch finanzielle Risiken zu minimieren? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Schritte Sie unternehmen sollten, wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, und wie Sie rechtssicher agieren.
Das Wichtigste in Kürze:
- Berechtigungsanfrage als Instrument der Rechtsklärung: Sie dient zur Klärung, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, bevor rechtliche Schritte wie Abmahnungen oder Klagen eingeleitet werden. Eine falsche Formulierung kann jedoch schnell zu einer Abmahnung umgewandelt werden.
- Keine unmittelbaren Kosten, aber rechtliche Risiken: Eine Berechtigungsanfrage löst keine Kostenerstattungspflicht aus, kann aber zu Schadensersatzansprüchen führen, falls eine tatsächliche Schutzrechtsverletzung vorliegt. Besonders relevant ist die Berechnung nach Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangenem Gewinn.
- Richtige Reaktion entscheidet über Konsequenzen: Falls der Vorwurf zutrifft, kann eine vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Abmahnung verhindern, birgt aber Vertragsstrafenrisiken. Falls er unzutreffend ist, sollte dies mit Beweisen widerlegt und eine schriftliche Bestätigung der Erledigung eingefordert werden.
Was ist eine Berechtigungsanfrage?
Unterschied zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung
Form und Inhalt einer Berechtigungsanfrage
Kosten der Berechtigungsanfrage
Wann wird aus der Berechtigungsanfrage eine Abmahnung?
Richtige Reaktion auf Berechtigungsanfrage
Was ist eine Berechtigungsanfrage?
Eine Berechtigungsanfrage im gewerblichen Rechtsschutz ist ein Instrument zur Klärung, ob eine bestimmte Nutzung eines Schutzrechts – etwa einer Marke, eines Patents, eines Designs oder eines urheberrechtlich geschützten Werks – rechtmäßig erfolgt oder eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Sie richtet sich an den mutmaßlichen Rechtsverletzer und fordert ihn auf, zur Nutzung des fraglichen Schutzrechts Stellung zu nehmen. Die Berechtigungsanfrage dient jedoch nicht der sofortigen Rechtsdurchsetzung, sondern soll zunächst einen Meinungsaustausch zwischen den Parteien ermöglichen und dem Schutzrechtsinhaber eine fundierte Grundlage für weitere Entscheidungen bieten.
Ziel einer Berechtigungsanfrage
Das primäre Ziel einer Berechtigungsanfrage besteht darin, festzustellen, ob der angefragte Dritte tatsächlich unberechtigt das Schutzrecht nutzt oder ob ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht zusteht. Der Rechteinhaber soll dadurch in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob rechtliche Schritte notwendig sind oder ob sich die Angelegenheit bereits durch die eingeholte Auskunft erledigt.
1. Klärung der Schutzrechtslage und Vermeidung unberechtigter Abmahnungen
Ein zentraler Zweck der Berechtigungsanfrage liegt darin, dem Schutzrechtsinhaber vor einer möglichen Schutzrechtsverletzung eine Einschätzung der Rechtslage zu ermöglichen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil Abmahnungen oder gerichtliche Verfahren erhebliche Kosten verursachen können. Eine voreilige Abmahnung könnte sich zudem als unbegründet herausstellen, was für den Abmahnenden mit einer Kostenlast und möglichen rechtlichen Nachteilen verbunden wäre. Durch eine Berechtigungsanfrage kann eine unberechtigte Abmahnung vermieden werden, wenn sich herausstellt, dass der vermeintliche Rechtsverletzer über eine gültige Lizenz oder ein sonstiges Nutzungsrecht verfügt.
2. Aufforderung zur Stellungnahme durch den mutmaßlichen Rechtsverletzer
Der Adressat einer Berechtigungsanfrage wird mit dem Vorwurf einer möglichen Schutzrechtsverletzung konfrontiert und aufgefordert, sich dazu zu äußern. Dies kann beispielsweise im Markenrecht der Fall sein, wenn eine dritte Partei eine geschützte Marke verwendet und der Markeninhaber klären möchte, ob die Nutzung berechtigt erfolgt, etwa durch eine Markenlizenz. Eine vergleichbare Situation kann sich im Patentrecht ergeben, wenn ein Unternehmen eine geschützte Technologie nutzt und geprüft werden muss, ob eine Lizenz vorliegt oder ob das Patent tatsächlich verletzt wird.
3. Entscheidung über weitere rechtliche Schritte
Falls der Adressat der Berechtigungsanfrage eine ausreichende Erklärung liefert und nachweisen kann, dass er berechtigt ist, das Schutzrecht zu nutzen, hat die Berechtigungsanfrage ihr Ziel erreicht. Die Angelegenheit kann ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen werden. Sollte jedoch aus der Antwort hervorgehen, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, oder bleibt eine Antwort aus, kann der Schutzrechtsinhaber entsprechende rechtliche Schritte einleiten.
Mögliche Maßnahmen nach einer Berechtigungsanfrage sind unter anderem:
- Unterlassungsanspruch: Falls eine unberechtigte Nutzung vorliegt, kann der Rechteinhaber verlangen, dass der Dritte die Nutzung des Schutzrechts einstellt.
- Abmahnung: Die formale Aufforderung an den Verletzer, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
- Schadensersatzforderung: Falls der Schutzrechtsinhaber durch die unbefugte Nutzung einen Schaden erlitten hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen.
4. Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung
In vielen Fällen kann eine Berechtigungsanfrage auch dazu dienen, eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Beispielsweise könnte der mutmaßliche Verletzer nachträglich eine Lizenz erwerben, um die Nutzung des Schutzrechts legal fortzusetzen. Alternativ kann eine Abgrenzungsvereinbarung getroffen werden, die festlegt, unter welchen Bedingungen eine bestimmte Nutzung zulässig ist. Eine außergerichtliche Lösung ist in der Regel kostengünstiger und zeitsparender als ein Rechtsstreit.
Eine Berechtigungsanfrage ist daher ein wichtiger erster Schritt, um eine potenzielle Schutzrechtsverletzung zu klären, bevor kostenintensive rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Sie ermöglicht dem Schutzrechtsinhaber eine fundierte Entscheidungsgrundlage, ob eine Abmahnung oder Klage notwendig ist oder ob eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden kann. Gleichzeitig gibt sie dem mutmaßlichen Rechtsverletzer die Möglichkeit, eine berechtigte Nutzung nachzuweisen und eine Eskalation zu vermeiden.
Unterschied zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung
Eine Berechtigungsanfrage und eine Abmahnung sind zwei unterschiedliche Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes. Während die Berechtigungsanfrage der Klärung der Rechtslage dient, stellt die Abmahnung eine rechtsverbindliche Aufforderung zur Unterlassung dar.
Die Abgrenzung zwischen beiden Begriffen ist nicht nur theoretischer Natur, sondern wurde auch von der Rechtsprechung vielfach konkretisiert. Entscheidend ist die Art der Forderung und die Frage, ob der Adressat das Schreiben als endgültige Aufforderung zur Unterlassung oder lediglich als Bitte zur Stellungnahme auffassen muss.
1. Berechtigungsanfrage – Klärung der Schutzrechtslage ohne Unterlassungsaufforderung
Eine Berechtigungsanfrage dient dazu, den mutmaßlichen Schutzrechtsverletzer auf eine mögliche Rechtsverletzung hinzuweisen und ihn aufzufordern, seine Berechtigung zur Nutzung eines Schutzrechts darzulegen.
Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 15.09.2011, 2 W 58/11, Tz. 16) hat hierzu klargestellt:
Mit einer Berechtigungsanfrage wird der Adressat zur Vorbereitung einer Klärung der Sach- und Rechtslage zunächst gefragt, weshalb er sich trotz des bestehenden Schutzrechts für berechtigt hält, ein bestimmtes mutmaßlich schutzrechtsverletzendes Verhalten zu praktizieren.
Wichtig ist dabei, dass die Berechtigungsanfrage keine Aufforderung enthält, ein Verhalten sofort einzustellen. Sie dient lediglich dem Meinungsaustausch und der rechtlichen Klärung, bevor gegebenenfalls weitere Schritte unternommen werden.
Das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.02.2012, 10 U 1281/11) ergänzt:
Mit der Berechtigungsanfrage soll lediglich ein Meinungsaustausch sowohl über die Tatsachen als auch die Rechtslage begonnen werden. [...] Wesentlich ist jedoch, dass in der Berechtigungsanfrage [...] weder ausdrücklich noch konkludent ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird.
Damit unterscheidet sich die Berechtigungsanfrage grundlegend von einer Abmahnung oder einer Schutzrechtsverwarnung, da sie keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung oder Drohung mit Konsequenzen beinhaltet.
2. Abmahnung – Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs mit konkreten Forderungen
Im Gegensatz zur Berechtigungsanfrage ist die Abmahnung eine verbindliche außergerichtliche Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Sie geht üblicherweise mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Androhung gerichtlicher Schritte einher.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014, I-2 U 90/13, Tz. 42) stellte hierzu fest:
Bereits die Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung macht dem Adressaten vielmehr deutlich, dass die Beklagte von ihm ein bestimmtes Verhalten erwartet. Er soll sich nämlich durch Unterzeichnung der vorbereiteten Erklärung rechtsverbindlich zur Unterlassung verpflichten.
Eine Abmahnung enthält also eine eindeutige und verbindliche Unterlassungsforderung, während eine Berechtigungsanfrage lediglich um eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit einer Nutzung bittet.
Zusätzlich stellte das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.02.2012, 10 U 1281/11) klar:
Es kommt darauf an, ob der Adressat das Anliegen unter den Umständen des konkreten Einzelfalls als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen.
Diese Abgrenzung ist entscheidend, denn wenn ein Schreiben so formuliert ist, dass der Adressat es als endgültige Unterlassungsforderung verstehen muss, handelt es sich nicht mehr um eine Berechtigungsanfrage, sondern bereits um eine Abmahnung oder eine Schutzrechtsverwarnung.
3. Abgrenzung zur Schutzrechtsverwarnung
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abgrenzung zwischen Berechtigungsanfrage und Schutzrechtsverwarnung.
Während die Berechtigungsanfrage nur eine Stellungnahme einfordert, ist eine Schutzrechtsverwarnung bereits eine deutliche Warnung an den Dritten, sein Verhalten einzustellen, verbunden mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.
Damit kann eine als Berechtigungsanfrage gedachte Mitteilung schnell eine Schutzrechtsverwarnung werden, wenn sie mit einer Drohung rechtlicher Schritte kombiniert wird.
Die Berechtigungsanfrage dient daher dazu, einen Meinungsaustausch zu beginnen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sie stellt keine Aufforderung zur Unterlassung dar und soll dem Rechteinhaber helfen, eine mögliche Schutzrechtsverletzung einzuschätzen.
Die Abmahnung hingegen ist ein rechtlich verbindliches Mittel zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Sie geht in der Regel mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einher und droht mit rechtlichen Konsequenzen.
Die Rechtsprechung hat die Unterschiede klar herausgearbeitet:
- Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 15.09.2011, 2 W 58/11) betont, dass eine Berechtigungsanfrage nur zur Klärung der Rechtslage dient und keine Forderung enthält.
- Das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.02.2012, 10 U 1281/11) stellt klar, dass eine Berechtigungsanfrage keine Schutzrechtsverwarnung darstellt, solange sie keine explizite oder konkludente Unterlassungsforderung enthält.
- Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014, I-2 U 90/13, Tz. 42) bestätigt, dass eine Abmahnung immer eine verbindliche Forderung zur Unterlassung enthält.
Somit gilt: Eine sorgfältige Formulierung ist entscheidend, damit eine Berechtigungsanfrage nicht als Abmahnung oder Schutzrechtsverwarnung gewertet wird.
Form und Inhalt einer Berechtigungsanfrage
1. Keine gesetzlichen Formvorgaben, aber schriftliche Form empfohlen
Für eine Berechtigungsanfrage existieren keine gesetzlichen Formvorgaben. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei aus Beweiszwecken in der Praxis stets die schriftliche Form empfohlen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.04.2008, Az. 6 U 163/07). Eine schriftliche Berechtigungsanfrage dokumentiert nicht nur den Inhalt, sondern beugt Missverständnissen über deren Charakter vor.
2. Wesentliche Inhalte einer Berechtigungsanfrage
Eine Berechtigungsanfrage sollte strukturiert aufgebaut sein und sich auf folgende Kernpunkte konzentrieren:
- Bestand des eigenen Schutzrechts: Der Schutzrechtsinhaber sollte das betroffene Schutzrecht nennen (z. B. Marke, Patent, Design oder Urheberrecht).
- Sachverhalt zur möglichen Verletzung: Es sollte erläutert werden, welches Verhalten des Adressaten nach Auffassung des Schutzrechtsinhabers eine Schutzrechtsverletzung darstellen könnte.
- Vermutung einer Rechtsverletzung: Die Anfrage sollte klarstellen, dass aus Sicht des Rechteinhabers möglicherweise eine Verletzung vorliegt, es sich dabei aber zunächst um eine Meinungsäußerung und nicht um eine endgültige Feststellung handelt.
Das LG Mannheim (Urt. v. 23.02.2007, Az. 7 O 276/06) hat entschieden, dass eine Berechtigungsanfrage eine Beschreibung der möglichen Schutzrechtsverletzung enthalten darf, ohne dabei eine abschließende Wertung vorwegzunehmen.
Ein Beispiel für eine zulässige Formulierung wäre:
„Nach unserer Auffassung stellt der Verkauf des Produkts XY eine Verletzung des Schutzrechts [z. B. Markenrecht, Designrecht] dar.“
Diese Formulierung stellt die Auffassung des Rechteinhabers dar, ohne eine endgültige Rechtsbehauptung aufzustellen.
3. Klare Abgrenzung zur Abmahnung – Vermeidung eines ernsthaften Unterlassungsbegehrens
Eine Berechtigungsanfrage darf keine eindeutige und verbindliche Aufforderung zur Unterlassung enthalten, da sie sonst als Abmahnung gewertet werden könnte.
Der BGH (GRUR 2011, 995) hat klargestellt:
Ob eine Abmahnung oder bloß eine Berechtigungsanfrage vorliegt, ist vornehmlich daran festzumachen, ob an den Adressaten des Schreibens ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren gerichtet wird.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13) ergänzt:
Es kommt auf die Gesamtumstände aus der verständigen Sicht des Empfängerhorizonts an.
Das bedeutet:
- Es reicht nicht, das Schreiben einfach als „Berechtigungsanfrage“ zu betiteln.
- Der Inhalt muss klar signalisieren, dass es sich um eine Aufforderung zur Stellungnahme handelt, nicht um eine Forderung zur sofortigen Unterlassung.
- Eine eindeutige Fristsetzung zur Beendigung der Handlung oder die Drohung mit rechtlichen Schritten sollte unbedingt vermieden werden.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 29.03.2012, Az. I-2 U 1/12) hat entschieden, dass selbst ein Vorbehalt gerichtlicher Schritte bei fehlender Reaktion noch nicht zwingend eine Berechtigungsanfrage in eine Abmahnung umwandelt. Dennoch wird empfohlen, solche Formulierungen zu vermeiden.
4. Richtige Schlussformulierung zur Abgrenzung von einer Abmahnung
Besonders die Schlussformulierung ist entscheidend dafür, ob eine Berechtigungsanfrage als solche anerkannt wird oder als Abmahnung gilt.
Die empfohlene Schlussformulierung einer Berechtigungsanfrage lautet:
„Wir bitten Sie daher, uns binnen angemessener Frist mitzuteilen, aus welchen Gründen Sie sich für berechtigt halten, das Schutzrecht nicht beachten zu müssen.“
Ungeeignet wäre eine Formulierung wie:
„Falls Sie das Verhalten nicht umgehend einstellen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten.“
Das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.02.2012, Az. 10 U 1281/11) stellte klar, dass eine Berechtigungsanfrage keine Abmahnung darstellt, solange sie keine explizite oder konkludente Unterlassungsaufforderung enthält.
Das LG Mannheim (Urt. v. 23.02.2007, Az. 7 O 276/06) betont zudem, dass der Empfänger die Berechtigungsanfrage nicht als endgültige Forderung zur Unterlassung verstehen darf.
Die Berechtigungsanfrage dient dazu, eine mögliche Schutzrechtsverletzung zu klären, ohne eine verbindliche Unterlassungsforderung zu stellen.
Die Rechtsprechung betont:
- Eine schriftliche Form ist aus Beweisgründen sinnvoll (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.04.2008, Az. 6 U 163/07).
- Es darf keine explizite oder konkludente Unterlassungsaufforderung enthalten sein (OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2012, Az. 10 U 1281/11).
- Die Formulierung muss als Meinungsaustausch erkennbar sein (BGH, GRUR 2011, 995).
- Schlussformulierung ist entscheidend für die Abgrenzung zur Abmahnung (LG Mannheim, Urt. v. 23.02.2007, Az. 7 O 276/06).
Eine falsch formulierte Berechtigungsanfrage kann leicht als Abmahnung gewertet werden, mit der Folge, dass der Schutzrechtsinhaber bei einer unbegründeten Anfrage selbst schadensersatzpflichtig werden kann. Deshalb sollte eine sorgfältige und neutrale Formulierung gewählt werden, die sich klar vom Charakter einer Abmahnung abgrenzt.
Kosten der Berechtigungsanfrage
1. Keine gesetzliche Kostenerstattungspflicht für eine Berechtigungsanfrage
Eine Berechtigungsanfrage hat im Gegensatz zu einer Abmahnung den großen Vorteil, dass sie grundsätzlich keine Kostenerstattungspflicht auslöst. Das bedeutet, dass der Empfänger einer Berechtigungsanfrage keine Anwaltskosten des Rechteinhabers übernehmen muss – selbst dann nicht, wenn er sich durch einen Anwalt beraten lässt, um auf die Anfrage zu reagieren.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13) hat hierzu klargestellt:
Eine Berechtigungsanfrage ist keine Schutzrechtsverwarnung und löst daher keinen Kostenerstattungsanspruch des Schutzrechtsinhabers aus.
Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Abmahnung, bei der der Empfänger in vielen Fällen die Anwaltskosten des Abmahners tragen muss.
2. Warum verursacht eine Berechtigungsanfrage keine Kostenpflicht für den Empfänger?
Die Berechtigungsanfrage dient lediglich dem Meinungsaustausch und ist keine durchsetzbare Rechtsmaßnahme wie eine Abmahnung. Der Adressat wird lediglich zur Stellungnahme aufgefordert, aber nicht zu einer sofortigen Unterlassung gezwungen.
Das LG Mannheim (Urt. v. 23.02.2007, Az. 7 O 276/06) bestätigt, dass eine Berechtigungsanfrage keinen Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers begründet, solange sie sich auf die Ermittlung der Sachlage beschränkt.
Das bedeutet:
- Selbst wenn sich nach der Berechtigungsanfrage herausstellt, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, entstehen für den mutmaßlichen Rechtsverletzer keine Anwaltskosten des Anfragenden.
- Es besteht keine Verpflichtung, die Kosten für die Bearbeitung der Anfrage zu übernehmen.
3. Kostenfolgen bei einer Schutzrechtsverletzung – Schadensersatz bleibt bestehen
Auch wenn eine Berechtigungsanfrage keine direkten Kosten für den Empfänger verursacht, bedeutet dies nicht, dass er bei einer tatsächlichen Schutzrechtsverletzung keine finanziellen Konsequenzen zu befürchten hat.
Falls der Empfänger feststellt, dass er tatsächlich ein Schutzrecht verletzt, hat er zwei Möglichkeiten:
- Er gibt eine vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab
- In diesem Fall stellt er die Nutzung des Schutzrechts ein und sichert sich gegen eine Abmahnung ab.
- Vorteil: Er verhindert eine Abmahnung und die damit verbundenen Anwaltskosten des Schutzrechtsinhabers.
- Nachteil: Die Schadensersatzpflicht bleibt bestehen.
- Er ignoriert die Anfrage oder setzt die Rechtsverletzung fort
- Dies kann dazu führen, dass der Rechteinhaber eine Abmahnung mit Kostenerstattungspflicht oder sogar eine gerichtliche Unterlassungsklage einleitet.
- In diesem Fall entstehen erhebliche Kosten, da insbesondere im Marken- und Patentrecht hohe Streitwerte angesetzt werden (mindestens 50.000 € im Markenrecht).
Das bedeutet: Eine Berechtigungsanfrage kann zwar kostenfrei beantwortet werden, aber eine tatsächliche Schutzrechtsverletzung bleibt nicht folgenlos.
4. Schadensersatzberechnung bei einer Schutzrechtsverletzung
Falls sich herausstellt, dass der Empfänger tatsächlich ein fremdes Schutzrecht verletzt hat, kann der Rechteinhaber dennoch Schadensersatz verlangen. Dabei hat er die Wahl zwischen drei Methoden zur Schadensberechnung:
- Ersatz des tatsächlichen Schadens
- Der Rechteinhaber macht geltend, welchen finanziellen Schaden er durch die Schutzrechtsverletzung erlitten hat.
- Dies umfasst entgangene Gewinne oder Schäden durch Rufschädigung.
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Der Rechtsverletzer muss seinen durch die Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn herausgeben.
- Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr)
- Der Verletzer zahlt eine fiktive Lizenzgebühr, die er hätte entrichten müssen, wenn er das Schutzrecht legal genutzt hätte.
- Dies ist die häufigste Methode, da sie eine klare und objektive Berechnung ermöglicht und nicht vom Nachweis eines konkreten Schadens abhängig ist.
Das bedeutet: Auch wenn durch die Berechtigungsanfrage selbst keine Kosten entstehen, kann ein nachfolgender Schadensersatzanspruch erhebliche finanzielle Folgen haben.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13) betonte, dass der Unterschied zwischen einer Berechtigungsanfrage und einer Abmahnung praktisch hochrelevant ist, da eine Berechtigungsanfrage keine Kostenerstattungspflicht auslöst, während eine Abmahnung dies sehr wohl tut.
Das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.02.2012, Az. 10 U 1281/11) stellt klar:
Obwohl eine Berechtigungsanfrage keine Kostenpflicht auslöst, kann sie dazu führen, dass der Empfänger aus einer vorbeugenden Unterlassungserklärung eine Schutzrechtsverletzung anerkennt, was zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
5. Fazit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
- Eine Berechtigungsanfrage selbst verursacht keine Kostenpflicht für den Empfänger.
- Anders als bei einer Abmahnung muss der Adressat nicht die Anwaltskosten des Schutzrechtsinhabers übernehmen.
- Falls sich eine Schutzrechtsverletzung bestätigt, bleibt eine Schadensersatzpflicht bestehen.
- Die häufigste Methode der Schadensberechnung ist die Lizenzanalogie, da sie objektiv berechnet werden kann.
- Falls der Empfänger die Schutzrechtsverletzung erkennt, kann er durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung eine kostspielige Abmahnung vermeiden.
Wann wird aus der Berechtigungsanfrage eine Abmahnung?
Eine Berechtigungsanfrage kann unter bestimmten Umständen als Abmahnung gewertet werden, was erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Anfragenden haben kann. Entscheidend ist, ob das Schreiben als eine einfache Nachfrage zur Klärung der Schutzrechtslage oder als eine verbindliche Unterlassungsaufforderung interpretiert wird.
Die Rechtsprechung hat hierzu klare Kriterien aufgestellt, um den Unterschied zwischen einer Berechtigungsanfrage und einer Abmahnung festzulegen.
1. Wesentliche Abgrenzungskriterien
Laut BGH (GRUR 2011, 995) liegt eine Abmahnung vor, wenn das Schreiben ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren enthält.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13) betont:
Es kommt auf die Gesamtumstände aus der verständigen Sicht des Empfängerhorizonts an. Entscheidend ist, ob das Schreiben als endgültige Forderung zur Unterlassung verstanden werden muss.
Kriterien, die eine Berechtigungsanfrage zur Abmahnung machen können:
- Vorformulierte Unterlassungserklärung:
- Sobald dem Empfänger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt wird, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Schreiben als Abmahnung gewertet wird.
- Drohung gerichtlicher Schritte:
- Wenn das Schreiben explizit mit einer Klage oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen droht, insbesondere mit einer Unterlassungsklage oder Schadensersatzforderung, kann es nicht mehr als Berechtigungsanfrage angesehen werden.
- Frist zur Beendigung des Verhaltens:
- Eine Berechtigungsanfrage darf eine Frist zur Stellungnahme enthalten, jedoch keine Frist zur Beendigung der Nutzung des Schutzrechts.
- Eindeutige Aufforderung zur Unterlassung:
- Wenn das Schreiben nicht nur die Berechtigung hinterfragt, sondern die sofortige Beendigung des Verhaltens fordert, handelt es sich um eine Abmahnung.
2. Beispiele aus der Rechtsprechung
Beispiel: Eine als Berechtigungsanfrage getarnte Abmahnung
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13) bewertete das folgende Schreiben rechtlich als Abmahnung, obwohl es als Berechtigungsanfrage überschrieben war:
"Potentielle Verletzung des Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX.8 – Berechtigungsanfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
[...] Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie ohne Berechtigung gehandelt haben. [...] Ich habe Sie daher aufzufordern, bis spätestens [Datum] mitzuteilen, woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. [...]
Sollten keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, so füge ich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei und räume Ihnen dadurch die Möglichkeit ein, ein kostspieliges und zeitaufwändiges gerichtliches Verfahren abzuwenden, indem Sie Gebrauchsmusterverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. [...]
Für den Fall der Ablehnung oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorankündigung sowohl gerichtliche als auch strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten."
Warum wurde dieses Schreiben als Abmahnung gewertet?
- Es enthielt eine konkrete Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- Die Androhung gerichtlicher und strafrechtlicher Schritte machte deutlich, dass es sich um eine ernst gemeinte Unterlassungsforderung handelte.
- Die gesetzte Frist bezog sich nicht nur auf eine Stellungnahme, sondern auf eine Handlungspflicht zur Unterlassung.
Fazit:
Dieses Schreiben war keine Berechtigungsanfrage mehr, sondern eine Abmahnung mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Beispiel: Eine korrekte Berechtigungsanfrage
Das LG Mannheim (Urt. v. 23.02.2007, Az. 7 O 276/06) bewertete das folgende Schreiben als zulässige Berechtigungsanfrage:
"Sehr geehrter Herr A.,
[...] Unsere Mandantin, die F. AG, ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters […]. Zu Ihrer Information fügen wir eine Kopie der Gebrauchsmusterschrift bei. [...]
Unsere Mandantin stellte fest, dass Sie auf der MEDICA 2005 in Düsseldorf Mikroinstrumente, insbesondere Mikroscheren, -Pinzetten und -Nadelhalter ausgestellt und als Neuheit angepriesen hatten, die nicht nur mit den entsprechenden Mikroinstrumenten unserer Mandantin übereinstimmen, sondern die insbesondere auch die durch das oben genannte Gebrauchsmuster für unsere Mandantin geschützte Beschichtung aufweisen.
Da Sie mit diesen Mikroinstrumenten in das Schutzrecht unserer Mandantin eingreifen, haben wir Sie aufzufordern, uns bis spätestens zum 15. Dezember 2005 mitzuteilen, aus welchen Gründen Sie sich für berechtigt halten, das Schutzrecht unserer Mandantin nicht beachten zu müssen."
Warum wurde dieses Schreiben als Berechtigungsanfrage gewertet?
- Das Schreiben forderte lediglich eine Stellungnahme zur Berechtigung.
- Es enthielt keine Aufforderung zur Unterlassung.
- Es wurde keine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgeschickt.
- Es fehlte jede Androhung gerichtlicher Schritte oder Schadensersatzforderungen.
Fazit:
Dieses Schreiben erfüllte alle Kriterien einer Berechtigungsanfrage, da es sich nur um eine Nachfrage ohne unmittelbare rechtliche Forderung handelte.
Richtige Reaktion auf Berechtigungsanfrage
Eine Berechtigungsanfrage ist eine formelle Mitteilung, mit der ein Rechteinhaber oder dessen Bevollmächtigter darauf hinweist, dass eine mögliche Rechtsverletzung vorliegt. Dabei wird dem Adressaten die Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Die richtige Reaktion hängt maßgeblich davon ab, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht.
1. Der Vorwurf trifft zu
In vielen Fällen stellt sich heraus, dass der Vorwurf berechtigt ist. Dies kann beispielsweise bei einer unzulässigen Nutzung einer Marke oder eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Fall sein. In diesem Szenario ist es ratsam, kooperativ zu handeln und eine strategisch durchdachte Reaktion zu zeigen.
a) Kooperation und Vorbeugung
Falls die vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen wurde, sollte der Adressat eine sofortige Beendigung der beanstandeten Handlung in Erwägung ziehen. Dabei kann es sinnvoll sein, eine vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese hat folgende Vor- und Nachteile:
Vorteile:
- Der Abmahner hat keine Grundlage mehr für eine kostenpflichtige Abmahnung.
- Rechtliche Auseinandersetzungen können vermieden werden.
Nachteile:
- Die vorgeworfene Handlung muss sofort eingestellt werden.
- Zukünftig muss mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe gerechnet werden, falls es zu einer erneuten Verletzung kommt.
b) Schadensersatzansprüche beachten
Auch wenn durch die Unterlassungserklärung eine kostenpflichtige Abmahnung vermieden wird, kann weiterhin ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Dieser ergibt sich aus der Tatsache, dass eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt üblicherweise nach drei Methoden:
- Herausgabe des Verletzergewinns: Der Rechtsverletzer gibt den gesamten mit der Verletzung erzielten Gewinn an den Rechteinhaber ab.
- Erstattung des entgangenen Gewinns: Der Schaden wird basierend auf dem entgangenen Gewinn des Rechteinhabers berechnet.
- Fiktiver Lizenzschaden: Es wird ermittelt, welche Lizenzgebühr der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er eine rechtmäßige Nutzungslizenz erworben hätte.
Praxis-Tipp: In den meisten Fällen wird entweder der Verletzergewinn herausverlangt oder der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnet. Letztere Methode ist die einzige, mit der ein Schaden fiktiv berechnet werden kann.
2. Der Vorwurf trifft nicht zu
Falls der Vorwurf unzutreffend ist, sollte dies klar und sachlich in einem Reaktionsschreiben dargelegt werden. Dabei ist eine ausführliche Begründung erforderlich, die durch geeignete Unterlagen untermauert werden kann. Folgende Punkte sollten in einem solchen Antwortschreiben enthalten sein:
- Klare Darlegung der eigenen Position: Die eigene Sicht der Dinge sollte nachvollziehbar und sachlich erläutert werden.
- Beweise und Dokumentation: Falls vorhanden, sollten Belege vorgelegt werden, die den Vorwurf widerlegen.
- Aufforderung zur Bestätigung der Erledigung: Um künftige Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte der Absender der Berechtigungsanfrage aufgefordert werden, schriftlich zu bestätigen, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.
Durch eine solche Vorgehensweise kann der Empfänger der Berechtigungsanfrage seine rechtliche Position absichern und mit gutem Gewissen weiter agieren.
Die richtige Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage hängt davon ab, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht. Falls der Vorwurf zutrifft, sollte eine Kooperation in Betracht gezogen werden, um weitere Kosten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Falls er unzutreffend ist, sollte der Vorwurf sachlich widerlegt und eine Bestätigung der Erledigung eingefordert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um Risiken zu minimieren und eine optimale Strategie zu wählen.
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