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Berechtigungsanfrage oder (unberechtigte) Abmahnung?

OLG DUS, I-2 U 90/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine aufgrund einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung zu Unrecht erteilte Abmahnung kann zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Abmahnenden in Höhe der entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung des Abgemahnten führen.
Dies stellte das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 06.03.2014 (Az. I-2 U 90/13) fest und verurteilte die Beklagte im vorliegenden Verfahren zur Übernahme der besagten Anwaltskosten.

Die Beklagte ist dabei Inhaberin eines eingetragenen Gebrauchsmusters für die Herstellung von ökologischen Behältnissen für Bestattungen und wie die Klägerin als Unternehmen hauptsächlich im Bereich der Herstellung von derartigen Behältnissen tätig.

In einem anwaltlichen Schreiben wandte sich die Beklagte an die Klägerin sowie Bestattungsunternehmen als deren Abnehmer und machte in diesem eine mögliche Gebrauchsmusterverletzung seitens der Klägerin geltend. Sie forderte daher die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Klägerin hinsichtlich der weiteren Benutzung des besagten Gebrauchsmusters unter Nennung einer angemessenen Vertragsstrafe bei wiederholter und damit vertragswidriger Verwendung.

Die Klägerin wiederum sah in der von der Beklagten erteilten Abmahnung eine rechtswidrige Abnehmerverwarnung, da der Inhalt des Gebrauchsmusters bei dessen Prioritätszeitpunkt bereits als allgemeine Herstellungsmethode bekannt gewesen sei. Sie forderte daher von der Beklagten ihrerseits die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und die Zahlung der entstandenen Anwaltskosten.

Nachdem eine vorgerichtliche Einigung gescheitert war, wies das LG Düsseldorf in einem vorinstanzlichen Urteil die vorliegende Klage der Klägerin auf Zahlung der Anwaltskosten ab.

Die Richter des OLG hatten daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über einen entsprechenden Anspruch zu entscheiden.

Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass das eingetragene Gebrauchsmuster zum Zeitpunkt der Eintragung bereits nicht mehr den Anforderungen eines solchen entsprach. Die Beklagte treffe daher ein mindestens fahrlässiges Verschulden, da für sie ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass der Inhalt des besagten Gebrauchsmusters nicht neu und auf jeden Fall nicht erfinderisch gewesen ist. Eine sich auf dieses Gebrauchsmuster stützende Abmahnung sei daher grundsätzlich unberechtigt.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter stehe der Klägerin daher grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zur Abwehr einer solchen unberechtigten Abnehmerverwarnung zu.

Zur Abgrenzung zwischen einer Abnehmerverwarnung und einer grundsätzlich nicht anspruchsbegründenden Berechtigungsanfrage stellte das Gericht fest, dass es grundsätzlich auf ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen als wesentliches Unterscheidungskriterium ankomme. Zu berücksichtigen seien dabei alle Umstände, auf die es für den Empfängerhorizont des Adressaten entscheidend ankomme.

Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei nach Auffassung der Richter zweifelsfrei um eine Abnehmerverwarnung, da die Forderung nach der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung an einem endgültigen Unterlassungsverlangen der Beklagten keinerlei Zweifel lasse. Entgegen der Ansicht des LG Düsseldorf handelte es sich daher bei dem Schriftwechsel der Klägerin mit der Beklagten nicht lediglich um einen Meinungsaustausch über die Frage der Schutzrechtsverletzung, weswegen der Klägerin auch grundsätzlich die Erstattung der Anwaltskosten zustehe.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Düsseldorf damit verdeutlicht, welch große Relevanz die saubere Abgrenzung zwischen Abnehmerverwarnung und bloßer Berechtigungsanfrage in der Praxis haben kann. Demnach macht nur eine Abnehmerverwarnung ein endgültiges Unterlassungsverlangen deutlich, birgt aber gleichzeitig auch die Gefahr, bei Vorliegen eines unberechtigten Unterlassungsverlangen schadensersatzpflichtig gegenüber dem Abgemahnten zu werden. Die rechtliche Bedeutung und Bindung an die Abgabe derartiger Erklärungen und Anfragen sollte daher im Vorfeld grundsätzlich gut überlegt und rechtlich ausreichend geprüft worden sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13

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