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Berechnung der Lizenzgebühr für bei unbefugter Verwendung geschützte Fotografien

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 66/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 24.10.2012 unter dem Az. 23 S 66/12 entschieden, dass die MFM-Tabelle, die normalerweise zur Berechnung des fiktiven Lizenzschadens herangezogen wird, keine Anwendung findet, wenn ein Schaden berechnet werden soll, der durch die private Nutzung einer Fotografie auf der Internetplattform eBay entstanden ist, wenn diese zwar zufällig von einem Fotografen angefertigt wurde, dieser sie jedoch nicht beruflich habe nutzen wollen.

Damit hat das LG die Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen der widerrechtlichen Nutzung von 14 Fotos einer Handtasche der Marke X. Die Beklagte hatte die Bilder im Rahmen einer privaten eBay-Auktion verwendet.

Das Amtsgericht Hagen hatte einen Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung in der Höhe von 3500 € und Abmahnkosten in Höhe von 1200 € erlassen. Nach Einspruch des Beklagten hat das AG Hagen den Vollstreckungsbescheid zum Teil aufrechterhalten und ansonsten aufgehoben. Im Hinblick auf die Bemessung des Lizenzschadens wurden die Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) herangezogen. Wegen Mängel der Fotos hat das AG einen Abzug von 50 % des Betrages angenommen. Eine Verdopplung der Gebühr lehnte des AG ab. Auch die Abmahnkosten sprach das Amtsgericht dem Kläger nur teilweise zu, weil es den Gegenstandswert von 28000 € auf 14240 € herabgesetzt hat.

Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Es wurde ein Versäumnisurteil vom Kläger beantragt, weil für die Beklagte zum anberaumten Verhandlungstermin keiner erschien. Der Kläger begehrte die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides.

Die Berufung des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. Daher sei der Erlass eines Versäumnisurteils nicht in Frage gekommen. Es stehe dem Kläger gegen die Beklagte kein Betrag über den vom Amtsgericht zugesprochenen hinaus zu.

Der Kläger habe lediglich einen Anspruch in Höhe von 875 Euro wegen der illegalen Nutzung der Fotos. Anders als das AG meint jedoch das LG, dass zur Bemessung der Schadenshöhe, also der üblichen Vergütung, im vorliegenden Fall nicht auf die MFM-Empfehlungen zurückgegriffen werden könne. Die Empfehlungen gingen auf Befragungen von Fotografen und Bild-Journalisten zurück, um eine marktgerechte Einsicht in die Vergütungsverhältnisse bei Bildnutzungsrechten zu erhalten. Die MFM-Empfehlungen gingen also auf professionelle Fotografen und anderer professioneller Marktteilnehmer im Bildbereich zurück. Mit den Vergütungen, die bei Privatleuten üblich seien, hätten sie nichts zu tun. Daher könnten sie auch nicht als eine Grundlage für die einmalige Fotonutzung in einer privaten Internetauktion dienen.
Der Kläger habe zwar vorgebracht, Berufsfotograf zu sein und mehrfach Fotos für verschiedene Firmen angefertigt zu haben. Jedoch habe er auch vorgetragen, die 14 Bilder für eine private Auktion verwendet zu haben. Zudem sei nicht zu erkennen, dass er die Fotos ursprünglich beruflich habe verwenden wollen. Die schlechte Qualität spreche im Gegenteil dafür, dass er sie nicht beruflich habe verwenden wollen. Somit fehle es an dem nötigen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Anfertigung der streitgegenständlichen Fotos. Denn rein zu privater Nutzung erstellte Fotos, die qualitativ nicht an professionell gefertigte Fotos heranreichen, unterfielen auch nicht dem Anwendungsbereich der MFM-Empfehlungen, nicht einmal dann, wenn es sich zufällig um Bilder eines Berufungsfotografen handele.

Unerheblich sei daher zudem, ob die Beklagte als privater oder gewerblicher Verkäufer tätig wurde. Die MFM-Empfehlungen seien lediglich geeignet, um einen Maßstab für die Vergütung professioneller Marktteilnehmer zu geben. Dazu sei es erforderlich, dass auf beiden Seiten Marktteilnehmer stünden, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt hätten. An diesem Merkmal fehle es auf der klägerischen Seite, daher komme es auf die Seite der Beklagten nicht mehr an.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 66/12

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