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Benutzung einer Marke für Geschäftsbetrieb

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. I-20 U 176/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 22.09.2015 unter dem Az. I-20 U 176/14 entschieden, dass die Benutzung einer Marke nur dann rechtserhaltend ist, wenn sie vom Verkehr auch als ein Herkunftshinweis aufgefasst wird. Es sei daher nicht ausreichend, wenn das Zeichen nur als eine Bezeichnung des Geschäftsbetriebes diene. Die Benutzung müsse zudem ernsthaft geschehen, das heißt, sie muss nach Art, Dauer und Umfang dem Üblichen entsprechen. Den Markeninhaber treffe eine Darlegungslast dahingehend, ob die Marke ernsthaft genutzt worden sei.

Damit hat das Gericht der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben.
Das Landgericht hatte die Klage überwiegend abgewiesen und die Beklagte verurteilt, in die Löschung einer Wortmarke wegen Nichtbenutzung einzuwilligen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte und macht geltend, die Marke umfangreich genutzt zu haben. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer sekundären Darlegungslast ausgegangen, die sie träfe. Der Kläger sei in der Lage, die Markenverwendung zu recherchieren. Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtbenutzung habe er nicht vorgetragen.

In der Sache bleibt die Berufung weitgehend ohne Erfolg. Nur soweit das LG eine Nutzung nicht feststellen konnte, sei die Entscheidung zu ändern, da das Zeichen als eine Marke im Zusammenhang mit der Zeitschrift der Beklagten „Y“ verwendet werde und diese 141000 Personen erreiche. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass hier eine ernsthafte Verwendung vorliege. Dennoch habe das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Einwilligung in die Markenlöschung verurteilt.
Der Löschungsanspruch des Klägers nach u.a. § 49 MarkenG bestehe, weil die Marke nicht rechtserhaltend genutzt worden sei. Insoweit treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, der sie auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen sei.

Grundsätzlich treffe die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen einer Löschungsklage den Kläger. Aber auch den Beklagten könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Erklärungspflicht treffen. Dies setze voraus, dass der Kläger keine detaillierte Kenntnis von den Umständen der Markennutzung habe und über keine Möglichkeit verfüge, den Sachverhalt aufzuklären. So liege der Fall auch hier.

Die Beklagte verkenne insoweit, dass der Kläger die Zeichennutzung nicht lediglich mit Nichtwissen bestritten habe, sondern geltend machte, es fehle an markenmäßiger Verwendung, da die Marke nicht für die vorgesehenen Waren und Dienstleistungen genutzt wurde und eine ernsthafte Nutzung jedenfalls nicht feststellbar sei. Der Kläger könne nicht wissen, ob die Benutzung der Marke auch ernsthaft erfolge.
Die Nutzung einer Marke könne nur dann als rechtserhaltend eingestuft werden, wenn die Nutzung deren Hauptfunktionen entspreche.
Die Marke müsse eingesetzt werden, um Marktanteile für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen zu gewinnen oder zu erhalten. Eine rechtserhaltende Benutzung sei es nicht, wenn die Marke nur als ein Unternehmenskennzeichen und nicht auch für das Produkt benutzt wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. I-20 U 176/14

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