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Beleidigungen in Blogeintrag

Beleidigungen in einem Blogeintrag OLG Dresden (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11)
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen 4 U 1850/11 entschieden, dass so genannte Beleidigungen in einem Blogeintrag auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein können und es seitens des Betreffenden kein Recht auf Herausgabe der Daten gegen den Blogbetreiber gibt.

In dem betreffenden Blogbeitrag wurden die Geschäftspraktiken eines Versicherungsbetreibers in Form von vermeintlichen Tatsachenbehauptungen und dazugehöriger Wertung angeprangert. Die klagende Versicherung betreibt u.a. Lebensversicherungen und klagte gegen den Blogeintrag, der von einer sich u.a. mit dem Thema Versicherungen befassenden Rechtsanwaltskanzlei stammt. Die Klägerin wollte eine Herausgabe der Daten des Kommentators und die Untersagung der Veröffentlichung des Kommentars bewirken, da selbiger geschäftsstörend sei.

Ber BGH verneinte die Anspruchsgrundlage in Hinblick auf die Datenherausgabe und stellte außerdem fest, dass durch den streitigen Kommentar kein Eingriff in den Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 BGB und keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt, wie sie in § 826 BGB geregelt ist. Auch einen Unterlassungsanspruch habe der Kläger nicht, denn die Voraussetzungen des § 824 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Es hätten unwahre Tatsachenbehauptungen vorliegen müssen, um dieser Vorschrift zu unterfallen.

Die beanstandeten Kommentare seien jedoch, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, keine solchen, sondern lediglich zulässige Werturteile.

Mit diesem Unterschied befasst sich die Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts, namentlich der Paragrafen 186 und 187 StGB. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen in der Hinsicht, dass die subjektive Sicht auf die Wirklichkeit vorrangig ist, während Tatsachenbehauptungen wertungsfrei seien, also eine objektive Sicht auf die Wirklichkeit betonen. Charakteristisch sei, dass Tatsachenbehauptungen sich auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lassen, Werturteile dagegen seien einer solchen Überprüfung nicht zugänglich.

Sofern sich in einer Äußerung Tatsachen und Wertungen vermischen, ist sie durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Das trifft auch bezüglich des streitgegenständlichen Blogbeitrags zu, in dem es sinngemäß heißt, die Klägerin habe einen Vertrag abgeschlossen, das Geld sei danach "weg" gewesen und dies sei als "Betrug" und "Falschberatung" zu werten.

In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 03.08.2011 unter dem Aktenzeichen I-3 U 196/10 beachtlich. In diesem Beschluss wird klargestellt, dass eine anonyme Nutzung im Internet üblich ist und eine andere Handhabung die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG beschränken würde. Denn wenn es eine Pflicht gäbe, die eigene Meinung mit einem Namen zu versehen, könnte derjenige aus Angst vor Repressalien auf die Äußerung seiner Meinung verzichten, was einer Selbstzensur gleichkäme. Die genannte Entscheidung zitiert in diesem Kontext auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.06.2009 unter dem Aktenzeichen VI ZR 196/08.

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