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Bei Papierrechnung dürfen keine Extra-Kosten anfallen

Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem bislang noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 09.01.2014 unter dem Aktenzeichen 1 U 26/13 entschieden, dass AGB-Klauseln, die einen Schadensersatz für den Verlust einer SIM-Karte vorsieht, unwirksam ist. Ebenso unwirksam ist eine AGB-Klausel, die für eine Papierrechnung eine Gebühr (i.H. von 1,50 EUR) festsetzt.

Geklagt hatte der Dachverband der bundesweiten Verbraucherzentralen gegen eine Betreiberin von Mobilfunkverträgen. Diese hatte in ihren AGB die Klauseln verwendet, die dem Verbraucher Gebühren für Papierrechnungen sowie ein SIM-Karten-Pfand in Höhe von rund 30 Euro in Rechnung stellen. Bei Verlust der Karte wäre die Gebühr einbehalten worden, sofern von keiner Seite ein höherer oder geringerer Schaden geltend gemacht worden wäre.

Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und begehrt, die Beklagte zur Unterlassung zu verpflichten.

Das Landgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz gab der Klage hinsichtlich einer Klausel statt und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klausel kontrollfähig und unangemessen sei, weil die Beklagte kein begründetes Interesse an einem derartig hohen Pfandgeld bzw. einer unbedingten Rückgabe der Karte haben könne. Es sei nicht ihre Sache, sondern liege am Kunden, für die auf seiner Karte vorhandenen Daten zu sorgen. Das Risiko eines Ansehensverlustes für den Fall eines Missbrauchs der Daten bestehe nicht. 

Der Verbraucher müsse das Pfand auch dann zahlen, wenn er den Verlust der Karte nicht zu vertreten habe.

Hinsichtlich der Gebühren für eine Papierrechnung sei die Klage jedoch unbegründet. Da es sich hierbei um eine Preisvereinbarung handele, unterliege diese Klausel nicht der Inhaltskontrolle.

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Doch nur die Berufung des Klägers hatte beim OLG Erfolg. Dem Gericht zufolge sei das LG zutreffend von der Unwirksamkeit der "Pfandklausel" ausgegangen, denn die Beklagte habe hieran kein berechtigtes Interesse.

Im Übrigen sei das LG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klausel hinsichtlich der Kosten für eine Papierrechnung nicht der Inhaltskontrolle unterlägen. Denn nach § 307 BGB seien Bestimmungen in AGB kontrollfähig, wenn sie von rechtlichen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hierunter fielen weder Angaben über Preise von Hauptleistungen noch über diejenigen von Sonderleistungen. Wenn es sich jedoch um Berechnungen für die Erfüllung von Pflichten handelt, zu denen der Verwender gesetzlich verpflichtet ist, sei die Klausel kontrollfähig. Wenn die Beklagte Rechnungen erstellt, so erfolgt dies in ihrem Interesse, so das OLG. Sie würde gegen § 307 BGB verstoßen, wenn sie nur Online-Rechnungen verwenden würde. Sie könne aber die Kosten für die Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen und gesetzlichen Vorgaben nicht auf den Kunden abwälzen.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014, Aktenzeichen 1 U 26/13

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