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Bei nachgeahmten Süßwaren Herkunftstäuschung

Bei nachgeahmten Süßwaren kann eine unlautere Herkunftstäuschung vorliegen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 28.06.2013 unter dem Aktenzeichen 6 U 183/12 einem Unternehmer untersagt, Keksprodukte mit einer Länge von ca. 12,4 cm Länge herzustellen und in eine bestimmten Form zu bewerben und in den Umlauf zu bringen, die zu ca. 80 % mit Schokolade überzogen sind.

Im Falle einer Zuwiderhandlung muss der Fabrikant mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von 6 Monaten rechnen.

Geklagt hatte eine namhafte Keksfirma, die unter dem Namen "Mikado" Keksstangen herstellt und vertreibt. Die Beklagte vertreibt in der Türkei und in anderen Ländern ähnliche Erzeugnisse unter einem anderen Namen und stellte diese auch auf einer Süßwarenmesse aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Produkte würden das ihrige Produkt nachahmen. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht (LG) in Köln, welche dem Beklagten auf der Messe zugestellt worden ist und es ihm untersagt, seine Produkte in Deutschland in den Umlauf zu bringen und zu bewerben.

Auf einer weiteren Messe stellte die Beklagte ihre Kekse mit dem Vermerk aus, dass sie nicht in Deutschland verkauft werden dürfen.

Nach der einstweiligen Verfügung erließ das LG Köln ein entsprechendes Urteil, gegen das sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung wehrt.

Das OLG Köln hält diese für nur teilweise begründet. Sollte die Klägerin einen Anspruch im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben, so das Gericht, so sei dieser jedenfalls verjährt. Doch nicht der gesamte Anspruch der Klägerin unterfalle der Verjährung, zumal die Klägerin einen neuen bzw. angewandelten Streitgegenstand eingeführt habe. Sie begehrt nunmehr die Untersagung des Verbreitens der Keksstange.

Ohne Erfolg sei die Berufung im Hinblick auf das Vertreiben der Keksstangen in einer bestimmten Art und Weise. Es sei nicht zulässig, die Keksstangen in der zu den Akten genommenen Abbildung abgebildeten Art und Weise in den Verkehr zu bringen.

Insoweit stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu, da sie es sich nicht gefallen lassen müsse, dass die Beklagte die besondere Art und Weise, mit der die Klägerin ihre eigenen Keksstangen vertreibt, nachahmt.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 28.06.2013, Aktenzeichen 6 U 183/12

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