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Behauptete Behindertendiskriminierung "ins Blaue hinein"

Wenn ein schwerbehinderter Bewerber um eine Stelle einen Entschädigungsanspruch geltend machen, der ihm wegen einer Diskriminierung erwachsen ist, so muss er Indizien vortragen, die nahelege, dass er wegen seiner Behinderung nicht eingestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ergab sich nach dem geschilderten Verlauf des Vorstellungsgespräches, bei welchem auch ein Behindertenvertreter zugegen war, kein Zusammenhang zwischen der Ablehnung und der Behinderung des Berwerbers. Somit hatte eine Klage auf Entschädigung keinen Erfolg.

Urteil des BAG vom 21.02.2013

8 AZR 180/12

RdW Heft 6/2013, Seite VI

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