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Beeinträchtigung der Urheberschaft durch Bestreiten inter partes

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.06.2024 (Az. I ZR 102/23 – „Der verratene Himmel“) eine grundlegende Frage des Urheberpersönlichkeitsrechts entschieden:
Das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft nach § 13 Satz 1 UrhG ist bereits dann verletzt, wenn ein Dritter die Urheberschaft nur gegenüber dem Urheber selbst bestreitet oder sich diese anmaßt. Eine „Außenwirkung“ – also die Verbreitung solcher Aussagen gegenüber Dritten – ist nicht erforderlich.

Damit hat der BGH die Rechtsposition von Urhebern erheblich gestärkt und eine bisherige Unsicherheit in der Rechtsprechung beseitigt.

Der Sachverhalt

Ein Fotograf und eine Künstlerin waren in einer Ausstellung zusammen tätig. Dabei entstanden mehrere Fotografien.

  • Im März 2020 schrieb die Beklagte an den Fotografen und bestritt, dass er der Urheber der Bilder sei.
  • Wenige Monate später ging sie noch einen Schritt weiter: In einem anwaltlichen Schreiben erklärte sie ausdrücklich, sie sei selbst die Urheberin der Lichtbilder.
  • Der Fotograf sah darin einen klaren Verstoß gegen sein Urheberpersönlichkeitsrecht und klagte auf Unterlassung.

Sein Ziel war es, der Beklagten zu verbieten, seine Urheberschaft gegenüber Dritten zu bestreiten oder sich selbst als Urheberin darzustellen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Sowohl das Landgericht Bremen als auch das Oberlandesgericht Bremen wiesen die Klage ab. Begründung:

  • Eine bloße Auseinandersetzung zwischen den Parteien selbst sei nicht ausreichend, um eine Rechtsverletzung nach § 13 UrhG zu begründen.
  • Nur wenn die Beklagte ihre Behauptungen nach außen – also gegenüber Dritten – verbreitet hätte, könne von einer Beeinträchtigung gesprochen werden.

Diese Sichtweise stellte den Kläger vor ein Problem, denn er hatte seine Klage auf Äußerungen gegenüber Dritten beschränkt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte zwar die Abweisung der Klage, stellte aber eine wesentliche Klarstellung für die urheberrechtliche Praxis auf:

  1. Urheberpersönlichkeitsrecht auch inter partes geschützt
    • Das Anerkennungsrecht nach § 13 UrhG schützt die Verbindung zwischen Urheber und Werk.
    • Dieses Schutzrecht wird bereits dann beeinträchtigt, wenn ein Dritter gegenüber dem Urheber selbst dessen Urheberschaft bestreitet oder sich anmaßt.
    • Eine Außenwirkung ist keine Voraussetzung. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist also nicht nur ein „öffentliches Schutzrecht“, sondern wirkt unmittelbar auch im Zweipersonenverhältnis.
  2. Warum scheiterte die Klage trotzdem?
    • Der Kläger hatte in seinem Unterlassungsantrag ausschließlich Äußerungen „gegenüber Dritten“ angegriffen.
    • Die Schreiben, die nur an ihn selbst gerichtet waren, waren damit nicht vom Klageantrag erfasst.
    • Da die Beklagte ihre Aussagen gegenüber Dritten nicht in dieser Weise wiederholt hatte, blieb die Klage erfolglos.
  3. Weitergabe der Klageschrift
    • Die Beklagte hatte die Klageschrift an ihre ehemalige Lebensgefährtin weitergeleitet.
    • Darin sah der BGH jedoch keine eigenständige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig die präzise Fassung von Klageanträgen ist.

  • Für Urheber:
    Schon ein Bestreiten der Urheberschaft im direkten Austausch kann eine Verletzung darstellen. Urheber müssen sich nicht gefallen lassen, wenn ihre Urheberschaft „im stillen Kämmerlein“ bestritten oder vereinnahmt wird.
  • Für Anspruchsteller:
    Wer gegen solche Verletzungen vorgehen möchte, muss seine Klageanträge klar formulieren. Werden nur Äußerungen gegenüber Dritten angegriffen, können interne Schreiben nicht erfasst werden – auch wenn sie objektiv rechtswidrig sind.
  • Für die Rechtsprechung:
    Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die bisher von einzelnen Instanzgerichten angenommene Voraussetzung einer „Außenwirkung“ nicht gilt. Damit ist die Schutzreichweite des § 13 UrhG klar definiert.

Fazit

Der BGH hat die Rechte von Urhebern deutlich gestärkt: Das Bestreiten oder Anmaßen einer Urheberschaft beeinträchtigt das Anerkennungsrecht schon dann, wenn es allein gegenüber dem Urheber selbst geschieht.

Im konkreten Fall konnte der Kläger dennoch nicht obsiegen, da er in seinen Anträgen nur Äußerungen gegenüber Dritten angegriffen hatte. Das Beispiel zeigt, wie entscheidend die genaue Antragstellung für den Prozesserfolg ist.

Die Botschaft der Entscheidung ist klar: Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht nur die öffentliche Wahrnehmung, sondern auch die unmittelbare Beziehung zwischen Urheber und Werk.

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