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Becel darf weiter mit umstrittenen Angaben werben

| Rechtsanwalt Frank Weiß

In der als cholesterinsenkend beworbenen Margarine „Becel pro.activ“ sollen laut dem Verbraucherschutzverein Foodwatch gefährliche Inhaltsstoffe sein, die zu Gefäßablagerungen führen könnten. Darf Becel trotzdem damit werben, dass aus wissenschaftlicher Sicht keine Nebenwirkungen durch den Konsum des Produktes zu erwarten seien?

Rechtliche Grundlagen

Foodwatch stützt seine Unterlassungsklage hauptsächlich auf die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). §3 UWG untersagt unlautere geschäftliche Handlungen.
In §5 UWG wird festegehalten, dass irreführende geschäftliche Handlungen unlauter sind, nach §5 I Nr. 1 UWG sind dies insbesondere Aussagen, die unwahre Behauptungen über wesentliche Eigenschaften eines Produktes enthalten. Bei diesen Behauptungen muss es sich allerdings um Tatsachenbehauptungen handeln, bloße Meinungsäußerungen fallen nicht unter dieses Verbot.

Verstößt ein Unternehmen gegen diese Vorschriften, so können Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen gem. §8 UWG auf Unterlassung klagen.

Weiter klagt Foodwatch auf Schadensersatz gegen Unilever aus §823 I BGB wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Generell gilt für besondere Lebensmittel, die in Europa bislang nicht in größeren Mengen im Handel erhältlich waren, so genanntes „Novel Food“, müssen spezielle Zulassungsverfahren durchlaufen werden. Dies besagt die „Novel-Food-Verordnung“ von 1997.

Sachverhalt und Urteil

Verklagt wird die Unilever Deutschland GmbH, die Dachkonzern verschiedener Produkte ist, darunter auch Margarinenmarke Becel. Die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch klagt gegen deren Margarine „Becel pro.activ“, die aktiv den Cholesterinspiegel um bis zu zehn Prozent senken soll. Diese Wirkung erreicht die Margarine durch den Zusatz von Phytosterinen, die im Verdacht stehen, gefährliche Gefäßablagerungen zu verursachen.
Die daraufhin von Foodwatch ausgesprochenen Warnungen hat Unilever damit abgetan, dass Foodwatch mit „Halbwahrheiten“ die Öffentlichkeit „verunsichern“ wolle.

Zusammen mit der Klageschrift reicht der Verbraucherschutzverein etliche wissenschaftliche Gutachten beim Landgericht Hamburg ein, die die Unbedenklichkeit der eingesetzten Sterine widerlegen sollen.

Unilever verteidigt sich hier unter anderem damit, dass die Aussage „es läge aus wissenschaftlicher Sicht kein Hinweis“ für etwaige Nebenwirkungen vor nur als Meinungsäußerung zu verstehen sei. Verbraucher würden verstehen, dass das Wort „Hinweis“ nicht bedeute, dass keine anderen Ansichten zu der Frage der Nebenwirkungen vorliegen würden.
Zudem sei das Produkt nach den Richtlinien der „Novel-Food-Verordnung“ überprüft und zugelassen worden.
Das Landgericht Hamburg schloss sich mit seinem urteil vom 14.12.2012 der Argumentation des Becel-Herstellers an und wies die Klage als unbegründet ab.

Zwar entschied das Gericht nicht darüber, ob die Margarine schädlich sei oder nicht, es sah aber in den Behauptungen Unilevers lediglich Meinungsäußerungen. Diese unterfallen nicht dem Tatbestand der unwahren und damit irreführenden Tatsachenbehauptungen im Sinne des §5 I UWG.

Fazit

Das Urteil löste direkt nach seiner Bekanntgabe heftige Kritik aus und das zu Recht: Ein durchschnittlicher Verbraucher wird in der fraglichen Aussage keine Meinungsäußerung sehen. Vielmehr muss er darunter verstehen, dass nach dem heutigen Stand der Wissenschaft keine Nebenwirkungen ersichtlich sind. Dass die Mehrheit der Wissenschaftler allerdings Nebenwirkungen der zugesetzten Sterine befürchtet, verschleiert das Statement Unilevers.
Foodwatch hat bereits verkündet, möglicherweise in Berufung zugehen, sobald die vollständige Urteilsbegründung vorliegt.

In einem anderen Urteil vom 20.11.2012 hatte das Landgericht Hamburg ebenfalls über eine Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen Unilever zu entscheiden (Az.: 406 HK O 107/12). In diesem Fall ging es um einen Werbespot der Marke „Du darfst“, welcher Verbrauchern suggerierte, Produkte von „Du darfst“ ohne Rücksicht auf Kalorienmengen konsumieren zu dürfen.
Hierin sahen die Hamburger Richter eine irreführende Handlung im Sinne der §§3,5 UWG und verurteilten Unilever auf Unterlassung der Ausstrahlung des Spots.

LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 324 O 64/12

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