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Bearbeitungspauschale bei Onlinekäufen: Muss sie in den Gesamtpreis?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bearbeitungspauschale muss in Gesamtpreis einbezogen werden

Erhebt ein Onlinehändler eine Bearbeitungspauschale für niedrigpreisige Produkte, so ist diese mit in den genannten Gesamtpreis einzurechnen. Dies hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 10.07.2023 entschieden.

Hintergrund: Aufschlag erst im Warenkorb ersichtlich

Die Beklagte verkauft Staubsauger sowie Ersatzteile und Zubehör hierfür. Sie hatte unter anderem Filtertüten zum Preis von 14,90 Euro angeboten. Der tatsächlich zu zahlende Preis betrug allerdings 18,85 Euro. Dies kam dergestalt zustande, dass zum angezeigten Preis noch eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro hinzugerechnet wurde. Dieser Betrag ist erst nach der Produktauswahl im Warenkorb unter der Bezeichnung „Kleinstmengenaufschlag“ als zusätzlicher Posten ausgewiesen worden.

Der Kunde erlangte hiervon erst Kenntnis, als er auf der Produktseite mit der Maus auf den neben dem Preis befindlichen Sternchenhinweis klickte. Erst auf einer Unterseite, zu der man durch Anklicken gelangt ist, wurde darüber informiert, dass bei einem Warenwert unter 29,00 Euro eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro oder, bei einem Warenwert unter 11,00 Euro, sogar von 9,00 Euro anfällt.

Landgericht Hannover: Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Das Landgericht Hannover war der Auffassung, dass die separate Berechnung der Bearbeitungspauschale einen Preisvergleich unzulässig erschwert und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Nach der Verordnung müssen neben dem Gesamtpreis und der Mehrwertsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten sein, die beim Kauf des Artikels zwangsläufig anfallen. Hierunter falle auch die geforderte Bearbeitungspauschale, so das Gericht. Beim einzelnen Kauf von Filtertüten sei zwingend die Pauschale zu zahlen. Deshalb hätte der Gesamtpreis mit 18,85 Euro angegeben werden müssen. Unerheblich war für das Gericht, dass die Pauschale beim Kauf weiterer Artikel wieder entfällt. Dies stelle lediglich eine Art Mengenrabatt dar. Dies folge auch aus der Bezeichnung „Kleinstmengenaufschlag“ im Warenkorb.

Ausnahme für Versand- und Lieferkosten nicht anwendbar

Bei der Bearbeitungspauschale handelt es sich weder um Versand, noch um Lieferkosten. Solche wären ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis anzugeben, sondern können mit einem Sternchenverweis gekennzeichnet werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich vielmehr um Material- und Personalkosten, welche im Rahmen der Preiskalkulation berücksichtigt werden müssen. Insofern müssen sie als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis enthalten sein. Da selbst das beklagte Unternehmen strikt zwischen Versandkosten und der Bearbeitungspauschale unterscheidet, war die Rechtslage klar. Auf der Internetseite hatte es mit einer kostenlosen 24-Stunden-Lieferung geworben. Wäre die Pauschale den Lieferkosten zuzuordnen, wäre diese Werbung irreführend.

Berufung: OLG Celle verneint Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 36/23) am 30.01.2024 die Entscheidung des LG Hannover aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Demnach müsse die Bearbeitungspauschale nicht in den beworbenen Preis eingerechnet werden. Nun hat der BGH über die Problematik im laufenden Revisionsverfahren zu entscheiden (II ZR 18/24).

Landgericht Hannover, Urteil vom 10.07.2023 Az. 13 O 164/22

 

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Einrechnung von Bearbeitungspauschalen in den Gesamtpreis

1. Müssen Bearbeitungspauschalen in den beworbenen Gesamtpreis eingerechnet werden?

Ja, nach Ansicht des Landgerichts Hannover müssen Bearbeitungspauschalen, die beim Kauf zwingend anfallen, in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Eine separate Ausweisung im Warenkorb reicht nicht aus.

2. Können Bearbeitungspauschalen als Versand- oder Lieferkosten ausgewiesen werden?

Nein, Bearbeitungspauschalen gelten nicht als Versand- oder Lieferkosten. Material- und Personalkosten müssen im Gesamtpreis enthalten sein und dürfen nicht per Sternchenhinweis separat ausgewiesen werden.

3. Welche Instanz entscheidet abschließend über die Einrechnung von Bearbeitungspauschalen?

Da das Oberlandesgericht Celle die Ansicht des Landgerichts Hannover nicht geteilt hat, wird nun der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 18/24) abschließend über die Einordnung von Bearbeitungspauschalen entscheiden.

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