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Bearbeitungs- und Verpackungskosten in Preissuchmaschinen

LG Hamburg, 315 O 177/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. September 2012 zum einen entschieden, dass Verpackungs- und Bearbeitungskosten, die dem Kunden von einem Internetshop in Rechnung gestellt werden, als Versandkosten im Sinne der PAngVO gelten. Es ist vollkommen ausreichend, wenn die zusätzlichen Kosten von dem Betreiber in gesonderter Form gegenüber dem Kunden ausgewiesen werden. Dementsprechend ist es nicht notwendig, dass Verpackungs- und Bearbeitungskosten mit dem Gesamtpreis verrechnet werden. Zum anderen hat das Gericht entschieden, dass es für Preissuchmaschinen ausreichend ist, wenn die zusätzlichen Kosten dem Kunden auf der verlinkten Landing-Page des Internetshops offensichtlich angezeigt werden. Es entspricht der alltäglichen Praxis, dass bei Internetkäufen neben dem Kaufpreis auch Kosten für den Versand, die Verpackung und die Bearbeitung vom Anbieter erhoben werden. Dies ist dem durchschnittlichen Internetnutzer jedenfalls bewusst, so die Auffassung des Landgerichts Hamburg.

Bei den streitigen Parteien handelte es sich um Anbieter, die über das Internet unter anderem Sonnensegel und Sonnenschirme sowie passendes Zubehörmaterial offerieren. Am 3. April 2012 stellte die Antragstellerin fest, dass von der Antragsgegnerin Sonnenschirme über die Homepage www.preisroboter.de angeboten und beworben worden sind. Bei der Domain handelt es sich um eine typische Preissuchmaschine. Inseriert waren Sonnenschirme des Markentyps "Siesta", die vom Kunden zu einem Preis von 26,96 € Gekauft werden konnten. Sobald der Interessent das Angebot anklickte, wurde er direkt zum Internetshop der Antragsgegnerin weitergeleitet, wobei dieses spezielle Angebot erschien. Die Antragstellerin behauptete nunmehr in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, dass auf der Homepage der Antragsgegnerin der Hinweis "ggf. zzgl. Versandkosten sowie Bearbeitungs-/Verpackungskosten" erschienen sei. Ein entsprechender Vermerk sei jedoch auf der Seite der Preissuchmaschine unterblieben. Unter dem Link "Bearbeitungs-/Verpackungskosten" habe der Kunde sodann feststellen müssen, dass neben dem regulären Verkaufspreis auch Kosten in Höhe von 3,50 € zu bezahlen sind. Die Antragstellerin war deswegen der Ansicht, dass die Art und Weise der Preisdarstellung gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PangV verstoße. Zusätzliche Kosten seien nach ihrer Auffassung mit dem Endpreis zu verrechnen. Es handele sich schließlich nicht um klassische Versandkosten, die ausnahmsweise auch gesondert berechnet werden dürfen. Die Antragsgegnerin hätte daher schon unter der Preissuchmaschine den eigentlichen Endpreis in Höhe von 30,42 € ausweisen müssen.

Dieser Ansicht folgte die Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2012, womit der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde, ihre Produkte über Preissuchmaschinen anzubieten, ohne auf den tatsächlichen Endpreis hinzuweisen. Dagegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.

Ihrer Ansicht nach sei der Antrag bereits rechtlich nicht haltbar. Sie verwies zu ihrer Begründung auf eine Entscheidung des BGH, wonach es ausreicht, wenn der Betreiber eines Internetshops auf Zusatzkosten allgemeine Art und Weise verweist, wobei der Endpreis beim Aufruf des Warenkorbs angezeigt werden muss.

Dieser Auffassung folgte auch das Landgericht Hamburg, das den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PangV verneint hat. Gemäß § 1 Abs. 2 und 6 PangV ist es Voraussetzung, dass sämtliche Preisbestandteile für den Verbraucher erkennbar sein müssen. Dies setzt voraus, dass die Bestandteile wahrnehmbar sowie deutlich lesbar sein müssen. Auf welche Art und Weise diese Voraussetzungen erfüllt werden, ist aufgrund einer einheitlichen Regelung im Einzelfall zu prüfen, so die Meinung des Gerichts. In dem konkreten Rechtsstreit sei es einem durchschnittlichen Internetnutzer bewusst, dass sich sämtliche Informationen zu einem angebotenen Artikel über mehrere Seiten erstrecken können. Voraussetzung sei jedoch, dass die einzelnen Seiten über Links miteinander verbunden werden. Der Verbraucher wisse, dass neben dem Kaufpreis regelmäßig auch Kosten für die Lieferung und den Versand anfallen. Dass die Versandkosten nicht von vornherein mit dem Endpreis verrechnet werden können, folgt bereits daraus, dass sie zumeist abhängig vom Bestellumfang sind. Dementsprechend werden die Kosten für die Sendung und nicht für die konkrete Ware erhoben. Es sei daher ausreichen, wenn dem Kunden die geltend gemachten Mehrkosten noch vor Abschluss des Bestellvorgangs mitgeteilt werden. Daher ist der Hinweis, dass bei einem Artikel gegebenenfalls Versandkosten zu bezahlen sind, ausreichend, wenn dem Kunden vor Abschluss der Bestellung eine nachvollziehbare Gesamtrechnung dargestellt wird. Die Kosten müssen auch nicht schon auf der Preissuchmaschine ausgewiesen werden. Stattdessen sei es ausreichend, wenn der Kunde in dem entsprechenden Internetshop darüber informiert wird. Jedenfalls sei es dem durchschnittlichen Kunden durchaus bekannt, dass die Versendung von sperrigen Artikeln mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann.

LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2012, Az. 315 O 177/12

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