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Bearbeitungen im Urheberrecht: Was ist erlaubt?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob Remix auf YouTube, ein Meme auf Instagram oder eine Übersetzung eines Fachartikels auf der Unternehmenshomepage – die Bearbeitung fremder Inhalte gehört längst zum digitalen Alltag. Doch was viele nicht wissen: Solche Veränderungen können rechtlich problematisch sein. Das Urheberrecht schützt nicht nur das ursprüngliche Werk, sondern gibt dem Urheber auch das exklusive Recht, über Bearbeitungen zu entscheiden.

Gerade für Kreative, Content Creator, Unternehmen und Webdesigner ist das Thema hochrelevant. Ein falsch gesetzter Bildausschnitt, eine künstlerische Abwandlung oder eine Nachvertonung – schnell drohen urheberrechtliche Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder sogar gerichtliche Auseinandersetzungen. Selbst wohlmeinende oder „nur leicht abgeänderte“ Inhalte können zur rechtlichen Stolperfalle werden.

Die Praxis zeigt: Viele Eingriffe in bestehende Werke – sei es in der Kunst, in der Werbung oder auf Social Media – bewegen sich in einem rechtlichen Graubereich. Doch wo genau verläuft die Grenze zwischen einer zulässigen Nutzung und einer unzulässigen Bearbeitung? Wann darf man ein Werk verändern, und wann braucht es die Zustimmung des Urhebers? Was hat sich seit der Urheberrechtsreform 2021 geändert?

Ziel dieses Beitrags ist es, Ihnen eine klare und verständliche Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben. Sie erfahren, was unter einer Bearbeitung zu verstehen ist, in welchen Fällen Sie eine Genehmigung einholen müssen und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis helfen Ihnen dabei, die rechtlichen Vorgaben besser einzuordnen – damit Sie in Zukunft rechtssicher arbeiten und kreativ bleiben können.

 

Übersicht:

Grundprinzipien des Urheberrechts
Unterschied zwischen Nutzung, Vervielfältigung und Bearbeitung
Was ist eine „Bearbeitung“ im urheberrechtlichen Sinne?
Zulässigkeit von Bearbeitungen – mit oder ohne Zustimmung?
Die sogenannte „freie Benutzung“ – gibt es sie noch?
Praktische Fallbeispiele: Bearbeitung oder zulässige Nutzung?
Tipps für die rechtssichere Nutzung und Bearbeitung von Inhalten
Fazit

 

 

Grundprinzipien des Urheberrechts

Bevor Sie beurteilen können, ob eine Bearbeitung eines fremden Werkes zulässig oder rechtswidrig ist, müssen Sie wissen, worauf das Urheberrecht eigentlich schützt, wer Rechteinhaber ist und was genau unter Begriffen wie „Nutzung“, „Bearbeitung“ oder „Vervielfältigung“ zu verstehen ist. Diese Grundlagen zu kennen, ist unverzichtbar, um die weiteren rechtlichen Regelungen richtig einordnen zu können.

Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Nicht jede geistige Leistung genießt urheberrechtlichen Schutz. Geschützt sind nach § 2 Abs. 1 UrhG nur sogenannte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sofern es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet: Es kommt entscheidend darauf an, dass das Werk Ausdruck individueller Kreativität ist.

Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz:

  • Persönlich: Das Werk muss von einem Menschen geschaffen worden sein (nicht etwa rein maschinell oder von einer KI).
  • Geistig: Es muss eine intellektuelle Leistung zugrunde liegen – ein bloßer Zufall oder rein mechanische Tätigkeit reichen nicht aus.
  • Schöpfung: Das Werk muss sich durch eine gewisse Gestaltungshöhe vom Alltäglichen abheben. Der Maßstab hierfür ist niedrig, aber nicht beliebig.

Geschützte Werkarten (Beispiele aus § 2 Abs. 1 UrhG):

  • Sprachwerke (z.B. Gedichte, Romane, Reden, Blogbeiträge)
  • Musikwerke (Kompositionen mit oder ohne Text)
  • Werke der bildenden Kunst (Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen)
  • Lichtbildwerke (professionelle Fotografien)
  • Filmwerke (Filme, Serien, Videos)
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Pläne, Karten)
  • Computerprogramme

Was ist nicht geschützt?

Nicht geschützt sind bloße Ideen, Fakten, Methoden oder Stilrichtungen. Auch einfache Überschriften, Gebrauchsanweisungen oder alltägliche Formulierungen fallen oft durchs Raster – es fehlt ihnen an schöpferischer Eigenart. Zudem erlischt der urheberrechtliche Schutz grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das Werk wird dann gemeinfrei.

Wer ist Urheber?

Urheber ist nach § 7 UrhG immer der Mensch, der das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht entsteht mit der Werkschöpfung automatisch – es ist nicht von einer Anmeldung oder Eintragung abhängig (wie z.B. beim Marken- oder Patentrecht).

Beispiel:

Wenn Sie ein Gedicht schreiben, einen Song komponieren oder ein Foto schießen, sind Sie ohne weiteres der Urheber – mit allen Rechten, die das Gesetz Ihnen einräumt.

Wichtig zu wissen:

  • Nur natürliche Personen können Urheber sein – also keine Firmen, Organisationen oder Maschinen.
  • Mehrere Personen können gemeinsam Urheber sein, wenn sie ein Werk zusammen geschaffen haben („Miturheberschaft“, § 8 UrhG).
  • Auch bei Auftragsarbeiten oder im Arbeitsverhältnis bleibt der Schöpfer Urheber – allerdings gehen oft bestimmte Nutzungsrechte auf den Auftraggeber bzw. Arbeitgeber über.

Das Urheberrecht ist zudem nicht übertragbar. Es ist ein Persönlichkeitsrecht, das mit dem Urheber verbunden bleibt. Wohl aber können sogenannte Nutzungsrechte (also Rechte zur Verwendung des Werkes) eingeräumt oder lizenziert werden – z.B. durch Vertrag.

Was bedeutet der „Schutzbereich“ des Urheberrechts?

Der Schutzbereich des Urheberrechts beschreibt den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Urheber über sein Werk bestimmen kann. Dieser Schutz besteht aus zwei großen Säulen:

1. Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG)

Der Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk in bestimmter Weise zu nutzen – insbesondere:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): z.B. Kopieren, Nachdrucken, Abspeichern.
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): z.B. Verkauf von Büchern, DVDs, CDs.
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): z.B. Präsentation in Galerien.
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG): z.B. bei Konzerten oder Lesungen.
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): z.B. Upload im Internet.
  • Senderecht (§ 20 UrhG): z.B. Radio oder TV.
  • Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG): z.B. Übersetzung, Verfilmung, Remix.

Diese Rechte darf grundsätzlich nur der Urheber selbst ausüben oder lizenzieren. Jede Nutzung ohne Einwilligung ist rechtswidrig – es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme (sog. „Schranke“, siehe später).

2. Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff. UrhG)

Neben den wirtschaftlichen Verwertungsrechten schützt das Urheberrecht auch ideelle Interessen des Urhebers:

  • Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG): Der Urheber entscheidet, ob und wie sein Werk erstmals veröffentlicht wird.
  • Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): Der Urheber hat Anspruch auf Namensnennung – oder kann entscheiden, anonym zu bleiben.
  • Verbot der Entstellung (§ 14 UrhG): Der Urheber kann sich gegen Veränderungen seines Werkes wehren, wenn diese sein Ansehen beeinträchtigen oder den Charakter des Werkes verzerren.

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Unterschied zwischen Nutzung, Vervielfältigung und Bearbeitung

Die Begriffe werden in der Praxis oft durcheinandergebracht – dabei haben sie im Urheberrecht jeweils eine ganz spezifische Bedeutung:

Nutzung

„Nutzung“ ist ein Sammelbegriff und umfasst jede Form der Verwertung eines Werkes. Das kann sowohl eine Vervielfältigung als auch eine Bearbeitung oder Veröffentlichung sein. Sie ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt – außer, es gilt eine Schrankenregelung.

Vervielfältigung

Von Vervielfältigung spricht man, wenn ein Werk eins zu eins kopiert wird – etwa durch Speichern, Abfotografieren, Drucken, Scannen, Brennen oder Digitalisieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um analoge oder digitale Kopien handelt.

Beispiel:

Wenn Sie ein Foto aus dem Internet herunterladen und auf Ihrem USB-Stick speichern, handelt es sich bereits um eine Vervielfältigung – auch wenn Sie es gar nicht veröffentlichen.

Bearbeitung

Eine Bearbeitung liegt vor, wenn das Werk verändert, umgestaltet oder weiterentwickelt wird – dabei bleibt das ursprüngliche Werk aber in erkennbarer Weise erhalten. Typische Bearbeitungen sind:

  • Übersetzungen
  • Verfilmungen eines Romans
  • Remixe und Mashups in der Musik
  • Adaptionen (z.B. Theaterstück nach Roman)
  • Digitales Recoloring eines Gemäldes
  • Synchronisation eines fremdsprachigen Films

Bearbeitungen sind grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt – und selbst das Verändern kleinster Bestandteile kann eine Bearbeitung darstellen, wenn dadurch die Individualität des Originalwerks berührt wird.

Fazit dieses Abschnitts

  • Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss individuell, geistig und schöpferisch sein.
  • Nur natürliche Personen können Urheber sein – und sie haben umfassende Rechte an ihrem Werk.
  • Der Schutzbereich umfasst wirtschaftliche Verwertungsrechte und ideelle Persönlichkeitsrechte.
  • Bearbeitungen sind von bloßen Nutzungen oder Kopien zu unterscheiden – und meist zustimmungspflichtig.

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Was ist eine „Bearbeitung“ im urheberrechtlichen Sinne?

Wer ein fremdes Werk verändert, modernisiert, parodiert oder in ein neues Format überführt, bewegt sich urheberrechtlich schnell auf dünnem Eis. Denn nicht jede Form der Abwandlung ist erlaubt. Entscheidend ist, ob es sich bei der Veränderung um eine sogenannte Bearbeitung im Sinne des §23 UrhG handelt und damit um einen zustimmungspflichtigen Eingriff in das Urheberrecht.

Doch wann genau liegt eine Bearbeitung vor? Wo verläuft die Grenze zur eigenständigen neuen Schöpfung? Und welche Rolle spielt die seit 2021 aufgehobene Regelung zur „freien Benutzung“ aus §24 UrhG a.F.? Dieser Abschnitt liefert Ihnen die juristische Einordnung praxisnah und verständlich erklärt.

1. Gesetzliche Grundlage: § 23 UrhG

§23 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

Diese Norm ist von zentraler Bedeutung für alle, die Werke anderer kreativ weiterverwenden wollen – also etwa Musiker, Filmemacher, Webdesigner, Übersetzer oder auch KI-Entwickler.

Wichtig ist: Die Vorschrift betrifft nur veränderte Werke, bei denen das ursprüngliche Werk weiterhin erkennbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Veränderung technisch aufwendig oder künstlerisch anspruchsvoll ist – sondern allein darauf, ob das Original in der neuen Fassung noch zu identifizieren ist.

2. Begriff und Reichweite der Bearbeitung

Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG liegt immer dann vor, wenn das Werk eines Urhebers inhaltlich oder gestalterisch verändert wird, ohne dass das ursprüngliche Werk dabei völlig untergeht.

Bearbeitungen sind beispielsweise:

  • die Übersetzung eines Romans in eine andere Sprache,
  • die Neuvertonung eines Films,
  • das Einfärben eines Schwarzweißfotos,
  • die digitale Modifikation eines Songs (z.B. Remix, Sampling),
  • die Verfilmung eines literarischen Werks,
  • die Verwendung eines alten Gemäldes als Grundlage für ein modernes Kunstwerk.

Auch scheinbar kleine Veränderungen – wie das Kürzen eines Liedes, das Weglassen einzelner Szenen eines Videos oder das leichte Umtexten eines Gedichts – können bereits als Bearbeitung gelten.

Die Folge: Eine solche Bearbeitung darf grundsätzlich nicht veröffentlicht oder verwertet werden, ohne dass der Urheber des Originalwerks zugestimmt hat. Tut man es dennoch, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor – mit möglicherweise empfindlichen rechtlichen Konsequenzen (dazu später mehr).

3. Abgrenzung zur (ehemaligen) freien Benutzung (§ 24 UrhG a.F.)

Früher war die Rechtslage großzügiger: Nach der alten Fassung des §24 UrhG konnte eine fremde Vorlage ohne Zustimmung des Urhebers benutzt werden, wenn sie nur als Anregung diente und das neue Werk ausreichend eigenständig war.

Beispiel:

Ein Komponist schreibt ein Musikstück, das lose auf der Melodie eines bekannten Lieds basiert, diese aber stark abwandelt. Wenn das Original nicht mehr eindeutig zu erkennen war, konnte das neue Werk frei verwendet werden.

Diese sogenannte „freie Benutzung“ war jahrzehntelang eine wichtige Schranke zugunsten der Kunstfreiheit. Doch mit der Urheberrechtsreform 2021 wurde §24 UrhG a.F. ersatzlos gestrichen, nachdem der EuGH und der BGH in der bekannten „Metall auf Metall“-Entscheidung strenge Maßstäbe gesetzt hatten.

Stattdessen gilt nun:

  • Bearbeitungen sind zustimmungspflichtig.
  • Nur in klar geregelten Ausnahmefällen darf ein fremdes Werk verändert und genutzt werden, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen – etwa bei Parodie, Karikatur und Pastiche51a UrhG).

Die Folge ist eine deutliche Einengung des rechtlichen Spielraums. Selbst stark verfremdete oder abstrahierte Werke können unter das Bearbeitungsverbot fallen, solange das Original noch erkennbar bleibt.

4. Wann liegt eine Bearbeitung vor? Zwei entscheidende Kriterien

Die Abgrenzung zwischen erlaubter und zustimmungspflichtiger Nutzung erfolgt anhand zweier zentraler Fragen:

a) Ist das Original noch erkennbar?

Das wichtigste Kriterium ist die Identifizierbarkeit des ursprünglichen Werkes im neuen Werk. Wenn ein durchschnittlicher Betrachter – ohne besondere Fachkenntnis – das alte Werk in Gestalt, Struktur, Tonfolge, Farbgebung, Handlung oder Charakter wiedererkennt, spricht das eindeutig für eine Bearbeitung.

Beispiel:

Sie remixen einen bekannten Popsong, verändern das Tempo und fügen neue Beats hinzu – die Melodie bleibt aber gleich. Das Original ist klar erkennbar → Bearbeitung.

Umgekehrt:

Sie nutzen ein Gedicht als Inspiration für ein völlig neues Theaterstück, ohne Formulierungen, Struktur oder Motive zu übernehmen → Keine Bearbeitung.

b) Hat das neue Werk ausreichende Eigenständigkeit?

Zusätzlich zur Frage der Erkennbarkeit wird geprüft, ob das neue Werk ausreichend schöpferische Eigenart aufweist. Ist die neue Gestaltung so originell und eigenständig, dass sie ein eigenständiges Werk darstellt? Nur wenn beide Kriterien erfüllt sind – keine Erkennbarkeit und Eigenständigkeit – kann man von einer „freien Schöpfung“ sprechen.

Seit dem Wegfall des §24 UrhG a.F. gibt es aber keine allgemeine Freistellung mehr – das heißt: Auch ein eigenständiges Werk kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn das Original noch erkennbar ist.

5. Typische Bearbeitungsformen – und ihre rechtliche Bewertung

Musikalische Bearbeitungen: Remix, Sampling, Mashup

Die Übernahme von Melodien, Rhythmen oder Gesangsteilen aus bestehenden Songs ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers grundsätzlich unzulässig. Gerade bei Remixen oder Mashups ist das Original oft erkennbar – selbst bei starker technischer Veränderung.

Achtung: Auch das sogenannte Sampling – also die Verwendung kurzer Ausschnitte (Loops, Snippets) – wurde durch die Rechtsprechung des BGH stark eingeschränkt (vgl. „Metall auf Metall“). Selbst kleinste Tonfolgen können schutzfähig sein.

Bildbearbeitungen und Collagen

Wer Fotos retuschiert, mit Filtern versieht oder in Collagen einarbeitet, verändert ein bestehendes Werk. Wenn das Ursprungsbild dabei noch erkennbar ist, handelt es sich um eine Bearbeitung. Auch das digitale Übermalen eines Gemäldes kann zustimmungspflichtig sein.

Übersetzungen

Die Übertragung eines Textes in eine andere Sprache ist nach ständiger Rechtsprechung immer eine Bearbeitung. Denn auch wenn Inhalt und Struktur gleich bleiben, ist der Ausdruck ein anderer – und somit urheberrechtlich relevant.

Synchronisation und Nachvertonung

Auch die neue Vertonung eines Films – etwa mit einer anderen Sprache oder veränderten Dialogen – stellt eine Bearbeitung dar. Dasselbe gilt für „Fan-Dubs“ oder komödiantische Umvertonungen (z.B. für Social Media).

Parodien und Karikaturen

Die Bearbeitung eines Werkes zum Zwecke der Parodie oder Karikatur ist nach §51a UrhG unter engen Voraussetzungen zulässig – auch ohne Zustimmung. Entscheidend ist, dass das Original kritisch oder humorvoll verarbeitet wird, und ein dialogisches Verhältnis zwischen alt und neu besteht.

Beispiel:

Sie stellen ein berühmtes Gemälde in einem lustigen TikTok-Video nach und machen sich über dessen Stil oder Inhalt lustig → Möglicherweise zulässige Parodie.

Achtung: Reine Comedy, Satire oder Slapstick genügt nicht automatisch für die Schranke der Parodie. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an.

6. Fazit: Was Sie sich merken sollten

  • Eine Bearbeitung liegt immer dann vor, wenn das Werk eines anderen erkennbar verändert wird.
  • Für die Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers.
  • Die frühere „freie Benutzung“ nach §24 UrhG a.F. existiert nicht mehr.
  • Nur eng begrenzte Ausnahmen wie Parodie, Karikatur und Pastiche (§ 51a UrhG) erlauben bestimmte Bearbeitungen ohne Zustimmung.
  • Selbst scheinbar kleine Veränderungen (z.B. Neutextierung eines Songs) können eine Bearbeitung darstellen.
  • Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich rechtlich absichern – durch eine Lizenz, eine schriftliche Zustimmung oder eine juristische Prüfung im Vorfeld.

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Zulässigkeit von Bearbeitungen – mit oder ohne Zustimmung?

Bearbeitungen fremder Werke begegnen uns tagtäglich – im Marketing, in der Musik, in Schulprojekten, auf Social Media oder in der bildenden Kunst. Doch nicht jede Veränderung ist erlaubt. Das Urheberrecht kennt hier klare Vorgaben. Wer ein Werk bearbeitet, darf es grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Urhebers nutzen oder veröffentlichen. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Bearbeitung aber auch zulässig ohne Genehmigung sein – zum Beispiel bei gemeinfreien Werken oder im Rahmen gesetzlicher Schranken.

In diesem Abschnitt erfahren Sie, wann Sie eine Einwilligung einholen müssen – und in welchen Konstellationen Sie darauf verzichten dürfen.

1. Grundsatz: Bearbeitungen sind zustimmungspflichtig

§23 Abs.1 Satz 1 UrhG legt unmissverständlich fest:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers [...] veröffentlicht oder verwertet werden.“

Das bedeutet:

  • Jede Bearbeitung ist zunächst nicht erlaubt, sofern nicht der Urheber (oder Rechteinhaber) zugestimmt hat.
  • Die Zustimmung kann durch Vertrag, Lizenzvereinbarung oder in seltenen Fällen auch konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden – Letzteres ist aber rechtlich unsicher.
  • Ohne Zustimmung dürfen Bearbeitungen nicht verwertet oder öffentlich zugänglich gemacht werden – auch dann nicht, wenn das veränderte Werk keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt oder der Bearbeiter „nur kreativ sein wollte“.

Beispiel:

Ein Schüler schreibt ein Theaterstück, das auf einem bekannten Roman basiert, und möchte es im Schulkontext aufführen. Auch wenn das Projekt nicht kommerziell ist, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Originalautors (bzw. seiner Erben oder eines Verlages), wenn der Roman urheberrechtlich noch geschützt ist.

2. Ausnahmefälle und Sonderkonstellationen

Trotz des klaren Grundsatzes gibt es wichtige Ausnahmen, bei denen Bearbeitungen auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein können. Diese betreffen:

  • gesetzlich erlaubte Nutzungen,
  • gemeinfreie Werke,
  • gesetzliche Schranken des Urheberrechts,
  • sowie besondere vertragliche oder arbeitsrechtliche Konstellationen.

Diese Ausnahmefälle sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

a) Gesetzlich erlaubte Nutzungen

Das Urheberrecht kennt bestimmte Nutzungsformen, die gesetzlich privilegiert sind. Diese sogenannten „Schrankenregelungen“ finden sich in den §§44a bis 63 UrhG. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen das Interesse der Allgemeinheit oder Dritter so stark wiegt, dass das Urheberrecht zurücktritt auch bei Bearbeitungen.

Doch Vorsicht: Die Schranken gelten eng und sind häufig an strenge Bedingungen geknüpft.

b) Werke, die gemeinfrei sind

Der sicherste Fall, in dem Sie ein Werk frei bearbeiten dürfen, liegt vor, wenn das Werk gemeinfrei ist. Ein Werk wird gemeinfrei, wenn der urheberrechtliche Schutz erlischt ist – das ist in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall (§64 UrhG).

Beispiele für gemeinfreie Werke:

  • Gedichte von Johann Wolfgang von Goethe
  • Musik von Ludwig van Beethoven
  • Gemälde von Vincent van Gogh

Solche Werke dürfen ohne Zustimmung bearbeitet, verändert, nachgestellt oder modernisiert werden – egal ob für private oder kommerzielle Zwecke. Auch neue Bearbeitungen können dann wiederum selbst urheberrechtlich geschützt sein (z.B. eine moderne Theaterinszenierung eines Shakespeare-Dramas).

Aber: Achten Sie darauf, dass nicht etwa moderne Ausgaben, Neuübersetzungen oder Digitalisierungen selbst wieder schutzfähig sind!

c) Schranken des Urheberrechts (z.B. Zitatrecht, Parodie, Pastiche)

Neben der Gemeinfreiheit regelt das Urhebergesetz auch bestimmte Nutzungsszenarien, die ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt sind – selbst wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist. Die wichtigsten Schrankenregelungen bei Bearbeitungen sind:

Zitatrecht (§ 51 UrhG)

Das Zitieren eines fremden Werkes ist erlaubt, wenn:

  • das Zitat einem bestimmten Zweck dient (z.B. Beleg, Illustration, Kritik),
  • der Umfang des Zitats angemessen ist,
  • und die Quelle korrekt angegeben wird.

Das Zitat darf auch bearbeitet werden, wenn der Zitatzweck dies rechtfertigt (z.B. durch Auslassungen oder Hervorhebungen).

Beispiel:

In einem wissenschaftlichen Aufsatz zitieren Sie ein Gedichtausschnitt mit eigener Analyse – erlaubt.

Aber nicht erlaubt:

Sie bauen ein Gedicht in Ihr Lied ein, weil es „so schön klingt“ – kein zulässiges Zitat, Zustimmung erforderlich.

Parodie, Karikatur und Pastiche (§ 51a UrhG)

Seit 2021 erlaubt das Gesetz ausdrücklich die Nutzung geschützter Werke zum Zwecke:

  • der Parodie,
  • der Karikatur oder
  • des Pastiches (z.B. Hommage, stilistische Nachbildung).

Diese Regelung wurde als Reaktion auf europarechtliche Vorgaben eingeführt und ersetzt weitgehend die frühere freie Benutzung.

Wichtig:

  • Das Originalwerk muss dabei erkennbar bleiben.
  • Die neue Darstellung muss eine eigene Aussage oder künstlerische Auseinandersetzung enthalten.
  • Eine Verwechslungsgefahr mit dem Original muss vermieden werden.
  • Die Nutzung muss verhältnismäßig sein.

Beispiele:

  • Ein YouTuber parodiert ein bekanntes Musikvideo – erlaubt, wenn es eine echte inhaltliche Auseinandersetzung darstellt.
  • Eine Collage setzt sich kritisch mit Konsumkultur auseinander und zitiert Markenlogos – eventuell erlaubt als Karikatur.

3. Besonderheiten bei Auftragswerken und Arbeitsverhältnissen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Werk im Auftrag eines Kunden oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wird. Daraus ergeben sich Besonderheiten bei der Frage, wer über Bearbeitungen entscheiden darf.

a) Auftragswerke

Wird ein Werk im Rahmen eines Auftrags erstellt – etwa ein Logo durch eine Grafikdesignerin oder ein Text durch einen Ghostwriter –, bleibt die schaffende Person grundsätzlich Urheber. Es stellt sich jedoch die Frage: Welche Rechte wurden übertragen?

  • Hat der Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte erhalten, darf er in vielen Fällen das Werk weiterverarbeiten oder anpassen (z.B. ein Logo in anderer Farbe verwenden).
  • Wenn aber keine ausdrückliche Einräumung von Bearbeitungsrechten vorliegt, bleibt jede Veränderung zustimmungspflichtig.

Tipp: Wer ein Werk in Auftrag gibt, sollte sich die Rechte zur Bearbeitung vertraglich sichern.

b) Arbeitsverhältnisse

Anders liegt der Fall bei Arbeitnehmern: Hier gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber in der Regel automatisch umfassende Nutzungsrechte an Werken erwirbt, die der Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeitspflichten erstellt hat.

Beispiel:

Eine angestellte Werbetexterin verfasst einen Slogan während ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf den Text verwenden – und in der Regel auch bearbeiten –, ohne gesonderte Zustimmung.

Aber auch hier gilt:

  • Die Urheberschaft bleibt beim Arbeitnehmer.
  • Die Reichweite der Nutzungsrechte richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und dem konkreten Tätigkeitsfeld.
  • Für außergewöhnliche oder private Schöpfungen außerhalb des Aufgabengebiets kann die Zustimmung des Arbeitnehmers dennoch erforderlich sein.

Fazit: Wann dürfen Sie bearbeiten – und wann nicht?

Situation

Zustimmung des Urhebers erforderlich?

Sie verändern ein geschütztes Werk (z.B. Musik, Text, Bild)

Ja

Sie bearbeiten ein Werk, das gemeinfrei ist (älter als 70 Jahre nach Tod des Urhebers)

Nein

Sie zitieren ein Werk im Rahmen wissenschaftlicher oder journalistischer Arbeit

Nein, wenn Zitatzweck und Quellenangabe korrekt

Sie parodieren ein Werk kreativ und kritisch

Nein, unter § 51a UrhG

Sie verwenden ein beauftragtes Logo, das Sie rechtmäßig lizenziert haben

️ Kommt auf die vertraglich eingeräumten Rechte an

Ihr Angestellter erstellt ein Werk im Rahmen seiner Arbeit

Nein, in der Regel sind Bearbeitungsrechte mit umfasst

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Die sogenannte „freie Benutzung“ – gibt es sie noch?

Lange Zeit war §24 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Hoffnungsschimmer für Künstler, Musiker, Satiriker und andere Kreative: Die sogenannte „freie Benutzung“ ermöglichte es, auf geschützte Werke anderer zurückzugreifen und daraus eigenständige Werke zu schaffen – auch ohne Einwilligung des Urhebers. Doch seit der Urheberrechtsreform 2021 ist damit Schluss. Die Regelung wurde gestrichen – mit erheblichen Auswirkungen auf die Praxis.

In diesem Abschnitt erklären wir Ihnen, was sich geändert hat, was heute noch erlaubt ist und welche Rolle der berühmte Streit um zwei Sekunden Musik in der Entscheidung „Metall auf Metall“ gespielt hat.

1. Die historische Bedeutung von § 24 UrhG a.F.

Der frühere §24 UrhG a.F. lautete:

„Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“

Diese Regelung diente jahrzehntelang als Schranke zugunsten der Kunstfreiheit und der kreativen Weiterentwicklung. Der Gedanke war: Wenn jemand ein fremdes Werk lediglich als Anregung nutzt, es aber in einer eigenständigen, schöpferischen Weise neu interpretiert oder transformiert, dann entsteht ein neues Werk – ohne Eingriff in das Urheberrecht des Originals.

Beispiele aus der früheren Praxis:

  • Ein Komponist nutzt Motive aus einem alten Volkslied, entwickelt daraus aber ein völlig neues Musikstück.
  • Ein Künstler übernimmt eine bekannte Bildkomposition, ersetzt die Inhalte aber vollständig und kommentiert damit gesellschaftliche Entwicklungen.
  • Ein Satiriker schreibt ein neues Gedicht, das sich in Stil und Rhythmus an ein berühmtes Original anlehnt, dieses aber inhaltlich verfremdet.

Solche „freien Benutzungen“ waren nicht zustimmungspflichtig – sie standen unter dem Schutz des §24 UrhG a.F.

2. Reform des Urheberrechts 2021: Wegfall der freien Benutzung

Mit der Reform des Urheberrechts im Jahr 2021 wurde §24 UrhG a.F. gestrichen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Anwendung der freien Benutzung zunehmend eingeschränkt hatten.

Die Begründung des Gesetzgebers:

Die Regelung stand nicht im Einklang mit dem europäischen Urheberrecht – insbesondere mit der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG), die nur bestimmte Schranken zulässt. Eine generalklauselartige „freie Benutzung“ wie in § 24 UrhG a.F. war mit dem EU-Recht unvereinbar.

Die Folge:

  • Die bisher weit gefasste Möglichkeit, fremde Werke kreativ zu „verwandeln“, ohne um Erlaubnis zu fragen, entfällt ersatzlos.
  • Wer heute ein fremdes Werk benutzt, muss entweder eine Einwilligung einholen oder sich auf eine konkret geregelte Schranke (z.B. Parodie, Zitatrecht) berufen können.

3. Das neue System: Parodie, Karikatur, Pastiche (§ 51a UrhG)

Statt der allgemeinen freien Benutzung enthält das Urheberrechtsgesetz seit 2021 einen neuen Paragraphen: §51a UrhG. Dieser regelt ausdrücklich drei Ausnahmefälle, in denen eine Nutzung geschützter Werke ohne Zustimmung zulässig ist:

„Zulässig ist die Nutzung eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches.“

Damit soll der kreative, transformative Umgang mit bestehenden Werken nicht vollständig unterbunden, aber auf klar umrissene Fälle beschränkt werden.

a) Parodie

Eine Parodie ist eine humorvolle oder kritische Auseinandersetzung mit einem Originalwerk – etwa durch Überzeichnung, Ironie oder Umkehrung.

Beispiel:

Ein Musiker nimmt ein bekanntes Lied und verändert Text und Gesang so, dass es gesellschaftliche Missstände aufs Korn nimmt.

b) Karikatur

Karikaturen sind meist bildliche Verzerrungen, die typische Merkmale übertreiben, um Kritik oder Humor auszudrücken. Auch Ton, Schrift oder Film können karikierend wirken.

Beispiel:

Ein Comic-Zeichner stellt bekannte Politiker in übertriebener Form mit Merkmalen aus berühmten Kunstwerken dar.

c) Pastiche

Der Begriff Pastiche wurde neu ins Urheberrecht aufgenommen und meint eine bewusste Nachahmung des Stils oder der Form eines bestehenden Werkes – meist nicht parodistisch, sondern huldigend oder zitierend.

Beispiel:

Ein Fotograf inszeniert ein Shooting im Stil von Andy Warhol, ohne konkrete Werke zu kopieren – erlaubt, wenn kein Originalwerk übernommen wird.

Diese Schrankenregelungen sind ein wichtiger Ausgleich zur Streichung des § 24 UrhG a.F., haben aber enge Grenzen:

  • Die Nutzung muss zweckgebunden sein (Parodie/Kritik/Hommage).
  • Das Originalwerk muss erkennbar sein – aber nicht überlagert werden.
  • Es darf keine kommerzielle Ausbeutung des Originals vorliegen.
  • Die Nutzung muss verhältnismäßig sein.

Vorsicht: Der Begriff „Pastiche“ ist juristisch noch wenig konkretisiert – seine Reichweite wird durch zukünftige Gerichte näher bestimmt werden müssen.

4. Die „Metall auf Metall“-Rechtsprechung von BGH und EuGH

Die Abschaffung der freien Benutzung geht maßgeblich auf den berühmten Fall „Metall auf Metall“ zurück – ein jahrelanger Rechtsstreit, der bis zum EuGH ging und den deutschen Gesetzgeber zum Umdenken zwang.

Hintergrund:

Die Musikgruppe Kraftwerk klagte gegen den Produzenten Moses Pelham, der in einem Song von Sabrina Setlur einen 2-sekündigen Rhythmusloop aus einem Kraftwerk-Song verwendet hatte – ohne Lizenz.

Pelham berief sich auf die freie Benutzung (§ 24 UrhG a.F.): Er habe das Sample nur als Klangbaustein verwendet und ein neues, eigenständiges Werk geschaffen.

BGH & EuGH:

  • Der EuGH entschied 2019, dass bereits das unerlaubte Sampling kürzester Tonsequenzen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann – es sei denn, das Sample sei nicht erkennbar.
  • Der BGH folgte dieser Sichtweise: Die deutsche Regelung zur freien Benutzung sei nicht mit EU-Recht vereinbar.

Konsequenz:

  • Selbst kleinste, übernommene Bestandteile können urheberrechtlich geschützt sein.
  • Es kommt nicht auf die Länge, sondern auf die Erkennbarkeit und Eigenständigkeit an.
  • Die bisherige großzügige Auslegung von §24 UrhG wurde verworfen.

Fazit: Gibt es die freie Benutzung noch?

Kurz gesagt: Nein.

  • Die alte Generalklausel des § 24 UrhG wurde abgeschafft.
  • Stattdessen gibt es jetzt eine enge Schrankenregelung (§ 51a UrhG) für bestimmte Nutzungszwecke.
  • Die Rechtsprechung (insbesondere EuGH) hat den Schutzbereich des Urheberrechts massiv gestärkt.
  • Kreative, die auf fremde Werke zurückgreifen möchten, brauchen heute entweder eine Lizenz oder müssen sich konkret auf eine gesetzliche Ausnahme berufen können.

Praxistipp: Wenn Sie ein fremdes Werk „nur als Inspiration“ nutzen, sollten Sie sicherstellen, dass das Original nicht mehr erkennbar ist – und wenn doch, klären Sie vorab die Rechte oder holen Sie eine schriftliche Genehmigung ein.

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Praktische Fallbeispiele: Bearbeitung oder zulässige Nutzung?

Im abstrakten juristischen Raum erscheint die Einordnung von Bearbeitungen oft klar – in der Praxis sieht das ganz anders aus. Deshalb beleuchten wir im Folgenden typische Szenarien, wie sie sich in Alltag, Schule, Kunst, Social Media oder Technologie ergeben. Die zentrale Frage lautet jeweils: Ist das noch erlaubt oder muss vorher der Urheber zustimmen?

1. YouTuber remixt Musikstück – Bearbeitung oder Eigenwerk?

Ein Content Creator lädt auf YouTube einen Song hoch, den er aus verschiedenen bestehenden Liedern zusammengeschnitten hat. Er hat die Tonhöhe verändert, neue Beats unterlegt, einige Melodien kombiniert – das Ganze wirkt wie ein neues Werk. Trotzdem ist der Ursprungssong klar zu erkennen.

Rechtliche Bewertung:

  • Es handelt sich eindeutig um eine Bearbeitung im Sinne von §23 UrhG.
  • Das Original ist erkennbar, die Veränderungen reichen nicht aus, um daraus ein eigenständiges Werk zu machen.
  • Der Remix ist somit zustimmungspflichtig – sowohl vom Urheber des Originalwerks als auch vom Produzenten, wenn dieser Leistungsschutzrechte hält.

Fazit: Ohne Erlaubnis unzulässig. Auch kreative Remixe können urheberrechtlich problematisch sein.

2. Übersetzung eines Gedichts – zustimmungspflichtig?

Ein Student übersetzt ein französisches Gedicht aus dem 20. Jahrhundert ins Deutsche und möchte es in einem Literaturmagazin veröffentlichen. Der Originaltext bleibt inhaltlich erhalten, aber die Sprachgestaltung ist natürlich neu.

Rechtliche Bewertung:

  • Die Übersetzung ist eine klassische Bearbeitung.
  • Zwar entsteht durch die sprachliche Neugestaltung ein gewisses Maß an Eigenleistung, aber das Original bleibt in Struktur, Inhalt und Duktus erkennbar.
  • Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Übersetzungen urheberrechtlich geschützter Werke immer um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung (§23 Abs. 1 UrhG).
  • Erst wenn das Ursprungswerk gemeinfrei ist (70 Jahre nach dem Tod des Autors), kann frei übersetzt werden.

Fazit: Zustimmung erforderlich – es sei denn, das Original ist gemeinfrei.

3. Meme mit verändertem Bild – erlaubt oder nicht?

Ein Instagram-Nutzer erstellt ein Meme, indem er ein bekanntes Pressefoto mit einem sarkastischen Text versieht und das Bild leicht farblich verändert. Das neue Bild geht viral – das ursprüngliche Werk ist aber weiterhin erkennbar.

Rechtliche Bewertung:

  • Die Nutzung des Fotos stellt eine Vervielfältigung und gleichzeitig eine Bearbeitung dar.
  • Ein bloßer Farbstich und ein Textbanner genügen nicht, um ein neues Werk zu schaffen.
  • In Frage kommt hier aber eventuell die Ausnahme nach §51a UrhG (Parodie oder Pastiche), wenn das Meme eine kritische Auseinandersetzung oder ironische Kommentierung darstellt.
  • Dabei kommt es auf die konkrete Gestaltung an: Reines „Lustigmachen“ ohne Bezug zum Original ist nicht automatisch eine zulässige Parodie.

Fazit: Graubereich. Wenn keine Parodie vorliegt, ist eine Zustimmung des Urhebers erforderlich. Bei Satire mit erkennbarer Bezugnahme auf das Bild kann eine Schranke greifen.

4. Schüler dreht modernen Film auf Basis eines alten Romans

Ein Schülerprojekt plant einen Kurzfilm, der auf dem Roman „Effi Briest“ basiert – jedoch modernisiert in heutiger Sprache und mit neuer Kulisse. Der Roman ist 1895 erschienen, der Autor Theodor Fontane starb 1898.

Rechtliche Bewertung:

  • Der Roman ist gemeinfrei – der Schutz ist 70 Jahre nach dem Tod des Autors abgelaufen (§64 UrhG).
  • Bearbeitungen sind deshalb frei möglich, sofern sie sich ausschließlich auf das ursprüngliche Werk stützen.
  • Allerdings gilt Vorsicht, wenn moderne Übersetzungen, Bearbeitungen oder kommentierte Fassungen verwendet werden – diese können selbst wiederum geschützt sein.

Fazit: Zulässig – ein gelungenes Beispiel für eine legale Bearbeitung gemeinfreier Werke.

5. KI-generierte Bearbeitung eines Fotos – neue urheberrechtliche Fragen?

Ein Künstler nutzt eine KI-Anwendung, um ein Porträtfoto einer bekannten Persönlichkeit in einen Pop-Art-Stil zu überführen. Er lädt das Foto hoch, die KI generiert ein neues Bild, das gewisse visuelle Merkmale des Originals (Gesichtsform, Pose, Stilistik) beibehält. Der Künstler möchte das KI-Bild auf seiner Website kommerziell verwenden.

Rechtliche Bewertung:

  • Wenn das Ursprungsfoto noch erkennbare gestalterische Elemente enthält, liegt eine Bearbeitung vor.
  • Die Tatsache, dass die Bearbeitung durch eine KI erfolgt, ändert nichts am urheberrechtlichen Schutz – das Recht am Original bleibt bestehen.
  • Auch bei bloßen Stiltransfers („Style Transfer“) ist eine Zustimmung des Fotografen erforderlich, wenn das Originalmotiv übernommen wird.
  • Hinzu kommen eventuell Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person, insbesondere bei Prominenten (§ 22 KUG).

Fazit: Sehr sensibler Bereich. Auch KI-gestützte Bearbeitungen können zustimmungspflichtig sein – sowohl aus urheber- als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht.

Gesamtfazit zu den Fallbeispielen

Fall

Bearbeitung?

Zustimmung erforderlich?

YouTube-Remix

Ja

Ja

Gedichtübersetzung

Ja

Ja (außer bei Gemeinfreiheit)

Meme mit Pressefoto

Meist Ja

️ Kommt auf Parodie/Pastiche an

Schülerfilm nach Fontane

Ja

Nein (Gemeinfreiheit)

KI-Bearbeitung von Foto

Ja

Ja

Diese Beispiele zeigen: Die rechtliche Bewertung hängt immer vom Einzelfall ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich nicht allein auf „gefühlte“ Fairness verlassen, sondern sich entweder die Rechte einholen – oder die rechtliche Zulässigkeit professionell prüfen lassen.

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Zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers

Wenn ein Werk ohne Zustimmung verändert und veröffentlicht oder verwertet wird, stehen dem Urheber – oder dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte – verschiedene zivilrechtliche Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz zu.

a) Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG)

Der Urheber kann verlangen, dass die Nutzung sofort beendet wird – und dass sich der Verletzer für die Zukunft verpflichtet, eine solche Bearbeitung zu unterlassen.

  • In der Regel erfolgt dies durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung.
  • Kommt der Verletzer dem nicht freiwillig nach, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen.
  • Schon der einmalige Upload eines bearbeiteten Werkes im Internet kann ausreichen, um einen Anspruch zu begründen.

Beispiel:
Sie laden eine bearbeitete Grafik auf Ihrer Website hoch, ohne Zustimmung. Der Rechteinhaber kann verlangen, dass Sie das Bild sofort entfernen – und sich für die Zukunft zur Unterlassung verpflichten.

b) Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG)

Wer das Urheberrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, muss dem Rechteinhaber Schadensersatz leisten. Die Höhe kann unterschiedlich berechnet werden:

  • Lizenzanalogie: Was hätte der Verletzer zahlen müssen, wenn er die Nutzung rechtmäßig lizenziert hätte?
  • Konkreter Schaden: Etwa durch entgangene Einnahmen des Rechteinhabers.
  • Herausgabe des Gewinns: Falls Sie mit der Bearbeitung Geld verdient haben, können Sie verpflichtet sein, diesen Gewinn herauszugeben.

In der Praxis bewegt sich der Schadensersatz bei einfach gelagerten Fällen (z.B. Bildbearbeitung im Webshop) zwischen 1001.500Euro pro Verstoß – in komplexeren Fällen oder bei gewerblicher Nutzung auch deutlich höher.

c) Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG)

Der Urheber kann verlangen, dass Sie offenlegen, in welchem Umfang Sie das Werk genutzt, verwertet oder verbreitet haben – insbesondere, um den Schaden beziffern zu können.

Beispiel:
Wenn Sie ein bearbeitetes Musikstück auf Spotify, YouTube und anderen Plattformen veröffentlicht haben, müssen Sie mitteilen, wie viele Abrufe oder Einnahmen daraus resultierten.

2. Strafbarkeit nach § 106 UrhG

Viele wissen nicht: Das Urheberrecht ist nicht nur zivilrechtlich geschützt – bei besonders gravierenden oder vorsätzlichen Verstößen droht sogar eine Strafverfolgung.

Nach § 106 Abs. 1 UrhG gilt:

„Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk […] bearbeitet oder in anderer Weise umgestaltet […] und vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Voraussetzung:

  • Der Täter handelt vorsätzlich – also in dem Bewusstsein, dass er gegen fremde Urheberrechte verstößt.
  • Es liegt keine gesetzlich erlaubte Nutzung vor (z.B. keine Parodie oder gemeinfreies Werk).

Praxisrelevanz:

  • In der Regel stellen Urheber Strafantrag – die Staatsanwaltschaft ermittelt dann.
  • Die Strafbarkeit betrifft insbesondere gewerbliche Verwertungen, systematisches Sampling, Bootlegs oder Raubkopien mit Bearbeitung.
  • In einfach gelagerten Fällen (z.B. Social Media Post mit bearbeitetem Foto) bleibt es meist beim zivilrechtlichen Verfahren – dennoch bleibt die Strafandrohung ein Risiko.

3. Risiken für Plattformbetreiber und Uploadende

Nicht nur der eigentliche Bearbeiter haftet – auch diejenigen, die bearbeitete Inhalte verbreiten, hosten oder geschäftlich nutzen, können rechtlich belangt werden.

a) Uploadende (z.B. Influencer, Agenturen, Blogger)

Wenn Sie bearbeitete Inhalte veröffentlichen – etwa ein bearbeitetes Lied auf TikTok oder ein Memebild mit verändertem Pressefoto – haften Sie grundsätzlich persönlich. Es spielt keine Rolle, ob Sie selbst der Bearbeiter sind – bereits das Veröffentlichen genügt.

b) Plattformbetreiber (z.B. YouTube, Etsy, Shopbetreiber)

Plattformen haften unter bestimmten Bedingungen mit, insbesondere wenn sie:

  • nach Kenntnis der Rechtsverletzung nicht handeln (§10 TMG a.F., jetzt §7 TTDSG),
  • eigene Inhalte kontrollieren oder wirtschaftlich verwerten,
  • oder ein Geschäftsmodell auf rechtswidriger Nutzung aufbauen.

Im Rahmen der DSA-Verordnung (Digital Services Act) und der Uploadfilterpflicht nach Art. 17 DSM-Richtlinie werden Plattformen künftig noch stärker in die Pflicht genommen.

4. Reputationsschäden und Imageverlust

Auch jenseits von Paragraphen und Gerichtskosten kann eine unzulässige Bearbeitung massive Auswirkungen auf das öffentliche Ansehen haben – gerade bei Künstlern, Unternehmen, Agenturen oder Content Creators.

Mögliche Folgen:

  • Öffentliche Abmahnungen durch Rechteinhaber
  • Shitstorms oder negative Presse
  • Rufschädigung bei Kooperationspartnern oder Kunden
  • Vertrauensverlust bei Followern, Fans oder Geschäftspartnern
  • Ausschluss von Plattformen oder Programmen (z.B. YouTube-Monetarisierung, Amazon Marketplace)

In einer Zeit, in der urheberrechtliche Verstöße oft öffentlich gemacht oder automatisch verfolgt werden (z.B. durch Content-ID-Systeme), ist es wichtiger denn je, Rechtsverstöße zu vermeiden, bevor sie öffentlich sichtbar werden.

Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung kann schwerwiegende Folgen haben:

Zivilrechtliche Haftung: Unterlassung, Schadensersatz, Abgabe von Auskünften
Strafrechtliche Konsequenzen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre bei Vorsatz
Haftung Dritter: Auch Plattformen und Wiederverwerter können betroffen sein
Reputationsrisiken: Imageverlust und Vertrauensschäden sind kaum rückgängig zu machen

Praxistipp: Lassen Sie Bearbeitungen im Zweifel vorher prüfen oder lizenzieren, statt nachträglich reagieren zu müssen. Ein kurzer rechtlicher Check ist oft günstiger als eine Abmahnung – und schützt Sie dauerhaft vor bösen Überraschungen.

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Tipps für die rechtssichere Nutzung und Bearbeitung von Inhalten

Wer fremde Werke nutzt oder verändert – ob für berufliche, kreative oder private Zwecke – sollte genau wissen, was erlaubt ist und was nicht. Das Urheberrecht schützt nicht nur Originalwerke, sondern auch deren Bearbeitungen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Sie bei jeder geplanten Nutzung einige Grundregeln beachten. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, sicher und professionell mit urheberrechtlich geschützten Inhalten umzugehen.

1. Immer nach Rechten fragen – holen Sie die Einwilligung ein

Der sicherste Weg, fremde Werke zu bearbeiten oder zu nutzen, ist und bleibt: Fragen Sie den Urheber oder Rechteinhaber.

  • Eine schriftliche Zustimmung gibt Ihnen Rechtssicherheit – idealerweise als Lizenzvertrag oder Einzelerlaubnis.
  • Fragen Sie frühzeitig, wenn Sie eine Bearbeitung planen, etwa bei:
    • Texten, die umgeschrieben oder übersetzt werden sollen,
    • Bildern, die verändert oder neu zusammengesetzt werden,
    • Musikstücken, die gemixt, gesampelt oder unterlegt werden sollen.

Vorteil: Eine vertraglich eingeräumte Bearbeitungserlaubnis („Bearbeitungsrecht“) schützt Sie vor Abmahnungen – und sichert im Zweifel auch Ihre wirtschaftliche Nutzung.

2. Vertragliche Regelungen klar gestalten und dokumentieren

Gerade bei Auftragsarbeiten (z.B. durch Texter, Fotografen, Designer) ist es entscheidend, dass Sie die Nutzungsrechte schriftlich regeln. Achten Sie insbesondere darauf:

  • Welche Rechte werden übertragen?
  • Dürfen Sie das Werk bearbeiten, anpassen oder weiterentwickeln?
  • Ist die Nutzung zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt?
  • Dürfen Sie das bearbeitete Werk weitergeben oder veröffentlichen?

Praxisbeispiel:
Sie beauftragen eine Grafikdesignerin mit einem Logo für Ihr Unternehmen. Wenn Sie das Logo später farblich anpassen oder für andere Medien aufbereiten möchten, muss das im Vertrag ausdrücklich erlaubt sein.

Tipp: Nutzen Sie klare Formulierungen wie:

„Der Auftraggeber erhält das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, das Werk in bearbeiteter und unveränderter Form zu nutzen.“

3. Gemeinfreie Werke erkennen und richtig verwenden

Werke, deren Urheber mehr als 70 Jahre tot ist, sind in der Regel gemeinfrei – das bedeutet: Sie dürfen frei verwendet und auch bearbeitet werden, ohne Einwilligung.

Beispiele für gemeinfreie Werke:

  • Musik von Bach, Mozart, Beethoven
  • Gemälde von Rembrandt, Monet, Botticelli
  • Texte von Schiller, Fontane, Kafka (sofern Originaltexte, nicht Neuübersetzungen)

Aber Achtung:

  • Moderne Bearbeitungen oder Ausgaben können ihrerseits geschützt sein (z.B. ein neu illustriertes Buchcover, eine neue Übersetzung, eine künstlerische Interpretation).
  • Auch Reproduktionen gemeinfreier Werke (z.B. Digitalisierungen von Museen) können eigene Schutzrechte oder Nutzungsbeschränkungen mit sich bringen.

Tipp: Nutzen Sie verlässliche Quellen (z.B. Europeana, Wikimedia Commons) und prüfen Sie genau, ob das genutzte Werk wirklich gemeinfrei ist.

4. Creative-Commons-Lizenzen beachten und korrekt anwenden

Immer mehr Urheber veröffentlichen ihre Werke unter sogenannten Creative-Commons-Lizenzen (CC) – also standardisierten Lizenzmodellen, die eine Nutzung unter bestimmten Bedingungen erlauben.

Typische Varianten:

  • CC BY: Nutzung erlaubt, Namensnennung erforderlich
  • CC BY-SA: Nutzung erlaubt, aber neue Werke müssen unter gleichen Bedingungen weitergegeben werden
  • CC BY-ND: Keine Bearbeitungen erlaubt
  • CC BY-NC: Nur nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt

Vorteile von CC-Lizenzen:

  • Oft können Sie ein Werk kostenfrei nutzen
  • Die Bedingungen sind transparent und rechtssicher
  • Besonders beliebt für Bilder, Musik, Lehrmaterialien

Wichtig:

  • Halten Sie sich genau an die Lizenzbedingungen – sonst droht die Lizenznutzung zu erlöschen
  • Nennen Sie den Urheber, Titel, Quelle und Lizenztyp
  • Verwenden Sie keine CC-Inhalte, wenn Sie Bearbeitungsrechte brauchen, die nicht erlaubt sind (z.B. bei CC BY-ND)

Tipp: Achten Sie auf Lizenzhinweise wie:

„Foto: Max Mustermann / CC BY 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/)“

5. Kennzeichnungspflichten und Quellenangaben ernst nehmen

Auch wenn eine Nutzung erlaubt ist – z.B. durch Schrankenregelung, Lizenz oder Gemeinfreiheit sind Sie oft verpflichtet, die Quelle korrekt anzugeben. Das ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch fair gegenüber dem Urheber.

Kennzeichnungspflichten gelten insbesondere bei:

  • Zitaten (§51 UrhG)
  • Creative-Commons-Lizenzen
  • Wissenschaftlicher oder journalistischer Nutzung
  • Bearbeitungen im Rahmen zulässiger Schranken (z.B. Parodie)

Tipp: Geben Sie mindestens an:

  • Name des Urhebers
  • Titel des Werks (soweit bekannt)
  • Quelle (z.B. URL, Buchtitel)
  • Art der Nutzung oder Lizenz

Fehlende oder unvollständige Angaben können eine Urheberrechtsverletzung darstellen, auch wenn die Nutzung selbst zulässig wäre.

Fazit: Rechtssichere Bearbeitung ist machbar – mit den richtigen Vorkehrungen

Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen oder bearbeiten möchten, gilt: Sorgfalt zahlt sich aus. Wer vorab prüft, Rechte klärt und korrekt kennzeichnet, vermeidet teure Abmahnungen und unangenehme rechtliche Auseinandersetzungen.

Fragen Sie immer nach Rechten – idealerweise schriftlich
Verwenden Sie vertragliche Klauseln bei Auftragswerken
Nutzen Sie gemeinfreie Werke bewusst und gezielt
Achten Sie auf CC-Lizenzen und deren genaue Bedingungen
Dokumentieren Sie Quellen und Lizenzangaben sauber

Praxistipp: Erstellen Sie intern eine kleine Checkliste oder Richtlinie für sich oder Ihr Team – besonders hilfreich für Agenturen, Start-ups, Social-Media-Manager oder Kreative.

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Fazit

Die Bearbeitung urheberrechtlich geschützter Werke ist ein sensibles rechtliches Terrain, das häufig unterschätzt wird. Viele nutzen fremde Inhalte – ob Musik, Texte, Bilder oder Videos – in der Annahme, sie dürften diese verändern, solange das Ergebnis kreativ oder „nur für private Zwecke“ bestimmt ist. Doch das Urheberrecht setzt hier klare Grenzen.

Klare Abgrenzung: Bearbeitung ≠ freie Nutzung

Nicht jede Form der Veränderung ist erlaubt. Schon kleinste Eingriffe in ein bestehendes Werk können eine zustimmungspflichtige Bearbeitung im Sinne von §23 UrhG darstellen. Der oft gehörte Glaube, man dürfe ein Werk frei verändern, solange man es „neu interpretiert“, entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Die frühere Regelung der sogenannten freien Benutzung24 UrhG a.F.) wurde 2021 ersatzlos gestrichen.

Heute gilt: Wer ein Werk verändert und es anschließend verwertet – etwa durch Veröffentlichung, Upload oder Verkauf – braucht dafür im Regelfall die ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers.

Ohne Erlaubnis kein Recht zur Veränderung

Auch wenn Sie ein Werk rechtmäßig erworben haben, z.B. als CD, Buch oder Lizenzdatei, heißt das nicht automatisch, dass Sie es verändern dürfen. Die Nutzung ist nur im Rahmen der eingeräumten Rechte erlaubt. Das bloße Eigentum am Werkexemplar berechtigt nicht zur Bearbeitung.

Wer ein Werk ohne Einwilligung bearbeitet und veröffentlicht, muss mit zivilrechtlichen Ansprüchen, Abmahnungen, möglichen Strafverfahren und Reputationsschäden rechnen.

Wer sicher gehen will, sollte juristischen Rat einholen

Gerade bei komplexen oder wirtschaftlich relevanten Projekten – etwa in Marketing, Kunst, Social Media oder KI – lohnt es sich, vorab rechtlichen Rat einzuholen. Eine rechtssichere Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt kann Ihnen nicht nur Ärger, sondern auch erhebliche Kosten ersparen.

Ob Sie ein fremdes Werk nutzen, transformieren oder zitieren möchten – die wichtigste Regel lautet: Im Zweifel lieber vorher klären als nachher streiten.

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