„Bayern Bazi“ als Wortmarke nicht unterscheidungskräftig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (Az.: 30 W (pat) 525/22) entschieden, dass die Wortkombination „Bayern Bazi“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf einen bayerischen Ursprung oder ein besonders bayerisches Gepräge, nicht aber um einen betrieblichen Herkunftshinweis.
Der Sachverhalt
Eine Anmelderin wollte „Bayern Bazi“ als Wortmarke für ein sehr breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen schützen lassen. Dazu zählten unter anderem:
- Klasse 18: Regenschirme, Gepäck, Taschen und Brieftaschen
- Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen
- Klasse 28: Spielwaren, Scherzartikel, Festschmuck
- Klasse 29: Fleisch- und Fischprodukte, Molkereiprodukte, Aufstriche, Öle, Nüsse
- Klasse 30: Backwaren, Süßwaren, Kaffee, Tee, Gewürze, Teigwaren, Cerealien
- Klasse 43: Verpflegung von Gästen, Catering, Beherbergung und Reservierungsdienste
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung ab. Begründung: Der Begriff fehle die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Außerdem liege ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nahe.
Argumente der Anmelderin
Die Anmelderin argumentierte, bei „Bayern Bazi“ handele es sich um eine ungewöhnliche, fantasievolle Wortkombination. Außerdem verwies sie auf andere eingetragene Marken, etwa „Exilbayer“ oder „FRASSFOOD“. Damit wollte sie belegen, dass auch Bezeichnungen mit regionalem Bezug oder mit vermeintlich negativer Konnotation schutzfähig sein können.
Entscheidung des BPatG
Das BPatG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Auffassung des DPMA.
- Sprachliche Bedeutung
„Bayern“ bezeichnet klar erkennbar eine geografische Herkunft. „Bazi“ wird umgangssprachlich als Synonym für „Bayer“ verwendet und ist laut Duden und Wiktionary geläufig. Im Zusammenklang ergibt sich nach Auffassung des Gerichts kein origineller Fantasiebegriff, sondern eine leicht verständliche Sachaussage: „besonders bayerisch“. - Werbe- und Sprachüblichkeit der Dopplung
Die Kombination von „Bayern“ und „Bazi“ sei eine sprach- und werbeübliche Dopplung. Solche Verdoppelungen wirken im Marketing häufig nur als Verstärkung, ohne neuen Sinngehalt. Das Gericht zog hier den Vergleich zur früheren Entscheidung „AUTOAUTO!“, bei der die Verdoppelung ebenfalls nur die beschreibende Aussage verstärkte. - Breite des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Für Bekleidung könne „Bayern Bazi“ als typischer Slogan oder Statement verstanden werden, ähnlich wie „Hauptstadtgöre“ oder „Grantler“. Für Lebensmittel und Getränke liegt der Gedanke an bayerische Herkunft oder Rezeptur nahe. Im Bereich Gastronomie oder Beherbergung vermittelt die Bezeichnung ein typisch bayerisches Ambiente. Auch bei Spielwaren, Festschmuck oder Souvenirs ergibt sich ein klarer thematischer Bezug. In allen Bereichen wirkt das Zeichen beschreibend. - Vorverwendung im allgemeinen Sprachgebrauch
Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung bereits im Sprachgebrauch vorkommt – etwa in Varianten wie „Bazi aus Bayern“ oder „bayerischer Bazi“. Solche Nachweise bestätigen, dass der Verkehr die Kombination nicht als Herkunftshinweis, sondern als gängige Wendung versteht. - Vergleich mit anderen Marken
Die Hinweise der Anmelderin auf „Exilbayer“ und „FRASSFOOD“ überzeugten das Gericht nicht. Bei „FRASSFOOD“ sei der Begriff untypisch und nicht geläufig. „Exilbayer“ beruhe auf einer anderen semantischen Struktur, die eine gewisse Originalität aufweist. „Bayern Bazi“ dagegen reiht sich in übliche Wortbildungen ein und besitzt keinen eigenständigen Überschuss an Fantasie. - Freihaltebedürfnis
Das BPatG stellte klar, dass bereits die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragung ausschließt. Ob zusätzlich auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Rechtliche Einordnung
Unterscheidungskraft meint die Fähigkeit, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Der Durchschnittsverbraucher soll die Marke nicht nur als Beschreibung, sondern als Herkunftshinweis verstehen. Genau das ist bei „Bayern Bazi“ nicht der Fall. Der beschreibende Gehalt überwiegt und lässt keinen Raum für einen klaren Markenhinweis.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, wie riskant es ist, regional geprägte oder umgangssprachlich eingeführte Begriffe als Marke anmelden zu wollen. Was witzig, volkstümlich oder „heimatverbunden“ klingt, wird häufig nur als Sachaussage wahrgenommen.
Wer eine starke Marke aufbauen möchte, sollte daher auf Fantasiebegriffe oder ungewöhnliche Kombinationen setzen. Auch eine kreative grafische Gestaltung kann helfen, wenn sie selbst unterscheidungskräftig ist. Denkbar ist zudem der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung, wenn ein Begriff durch intensive Benutzung bereits eine herkunftshinweisende Bedeutung erlangt hat.
Fazit
Mit dem Beschluss zu „Bayern Bazi“ zieht das BPatG eine klare Linie: Reine Regional- oder Spitznamen-Kombinationen ohne kreativen Mehrwert sind als Wortmarke nicht schutzfähig. Unternehmen sollten bei der Markenstrategie daher besonderes Augenmerk auf originelle und unverwechselbare Bezeichnungen legen. Nur so lässt sich ein wirksamer und langfristiger Schutz erreichen.
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Frank Weiß
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