Barthold Photo GmbH (Frank Barthold) geht gegen Auftraggeber vor
In der Praxis der gewerblichen Fotografie kommt es häufig vor, dass Unternehmen Fotografen beauftragen, um professionelle Bilder für Kataloge, Werbekampagnen oder die Nutzung in Onlineshops zu erstellen. Auftraggeber und Fotograf haben dabei unterschiedliche rechtliche Positionen: Während der Fotograf stets Urheber der Bilder bleibt, erhält der Auftraggeber in der Regel nur zeitlich, räumlich oder inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte.
Diese Konstellation ist grundsätzlich unproblematisch – sie erfordert jedoch klare vertragliche Regelungen. Denn nach Ablauf einer vereinbarten Lizenz oder bei Nutzung über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus kann der Fotograf gegen den Auftraggeber vorgehen. Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen sind dann die Folge.
Wichtig ist daher die Unterscheidung: Der Urheber hat seine Rechte und kann diese geltend machen. Das Problem entsteht dort, wo Auftraggeber nachträglich mit einer Vielzahl von Abmahnungen, Vertragsstrafen und erheblichen Kosten überzogen werden. Genau ein solcher Fall liegt unserer Kanzlei derzeit im Zusammenhang mit der Barthold Photo GmbH, Falkenried 54, 20251 Hamburg, vertreten durch den Fotografen Frank Barthold, vor.
Abmahnung Barthold Photo GmbH – aktueller Fall: Vorgehen gegen Auftraggeber
Unsere Kanzlei vertritt aktuell ein Modehaus, das von der Barthold Photo GmbH, Falkenried 54, 20251 Hamburg, vertreten durch den Frank Barthold und die Kanzlei Meissner & Meissner Rechtsanwälte, Berlin, mehrfach abgemahnt wurde.
Aufgrund der Empfehlung eines anderen Unternehmens hatte unsere Mandantin Herrn Frank Barthold ursprünglich damit beauftragt, professionelle Fotos für Modekataloge zu erstellen. Im Rahmen der Aufträge wurden Nutzungsrechte jedoch nur zeitlich befristet eingeräumt. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kam es zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen.
Anfang April 2025 erhielt unsere Mandantin unvermittelt eine erste Abmahnung. Ein Versuch, etwaige Unstimmigkeiten mit Blick auf die zurückliegende Geschäftsbeziehung zunächst formlos zu bereinigen, wurde nicht unternommen. Stattdessen ist unsere Mandantin sofort mit kostenauslösenden Anwaltsschreiben konfrontiert worden. Vorgeworfen wurde die weitere Nutzung von zwei Fotos. Die Abmahnung umfasste die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung im vierstelligen Bereich. Unsere Mandantin unterzeichnete die Unterlassungserklärung und leistete die geforderte Zahlung – in der Annahme, damit die Angelegenheit abschließend geklärt zu haben. Eine anwaltliche Beratung hatte sie zu diesem Zeitpunkt nicht eingeholt.
Doch die Abmahnung stellte nur den Beginn einer regelrechten Abmahnserie dar.
Weitere Abmahnungen und Vertragsstrafen – systematisches Vorgehen?
Nur zwei Wochen nach der ersten Abmahnung erhielt unsere Mandantin ein weiteres Schreiben der Kanzlei Meissner & Meissner. Dieses Mal wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € geltend gemacht. Hintergrund: Auf einem Server waren die Bilddateien noch abrufbar, was als Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung gewertet wurde. Zusätzlich wurden erneut Abmahnkosten in Höhe von 1.065,10 € verlangt. Gleichzeitig sollte eine neue Unterlassungserklärung mit einem höheren Vertragsstrafeversprechen von 7.500,00 € abgegeben werden.
Nur vier Tage später folgte bereits das nächste Schreiben. Wieder wurde eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € gefordert, erneut zuzüglich (weiterer!) Abmahnkosten in Höhe von 1.054,10 €. Begründung: Eines der Fotos sei weiterhin über einen Onlinekatalog auf yumpu.com öffentlich zugänglich gewesen. Auch hier sollte eine neue Unterlassungserklärung mit erhöhtem Vertragsstrafeversprechen von 7.500,00 abgegeben werden.
Am selben Tag (!) folgte ein weiteres Abmahnschreiben an die Mandantin. Dieses Mal wurde beanstandet, dass die Fotos über Facebook, Instagram und über Yumpu zugänglich gewesen seien. Neben einer weiteren Unterlassungserklärung wurde ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, um Schadensersatzforderungen beziffern zu können. Auch hier wurden nochmals Abmahnkosten in Höhe von diesmal 2.584,09 € gefordert.
Die Abfolge zeigt ein paralleles und wiederholtes Vorgehen: Mit jedem neuen Schreiben stiegen die Forderungen, während gleichzeitig neue Unterlassungserklärungen mit immer höheren Vertragsstrafen verlangt wurden. Für die Auftraggeberseite entsteht so eine erhebliche finanzielle Belastung – trotz des Umstands, dass sie ursprünglich selbst Auftraggeberin der Fotos war.
Salami-Taktik und zurückgehaltene Vorwürfe
Besonders auffällig ist das Vorgehen der von Frank Barthold bzw. seiner Barthold Photo GmbH im Hinblick auf die zeitliche Staffelung der Forderungen. Aus den uns nachträglich vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Abmahner bereits am 16.04.2025 weitere angebliche Urheberrechtsverletzungen durch Screenshots dokumentiert hatten. Trotzdem wurden diese Vorwürfe nicht in den bisherigen Schreiben geltend gemacht, sondern zunächst zurückgehalten. Die am 16.04.2025 dokumentierten Verstöße wurden erst später in separaten Abmahnungen nachgeschoben.
Dies lässt den Schluss zu, dass bewusst eine Salami-Taktik verfolgt wird: Verstöße werden zunächst zurückgehalten, um womöglich den Abgemahnten erst zur Zahlung von Vertragsstrafen zu bewegen – und anschließend weitere Forderungen nachzuschieben. Auf diese Weise werden die Abgemahnten übergebührlich finanziell belastet. Denn durch mehrere Abmahnungen fallen deutlich höhere Gebühren an, als wenn sämtliche Vorwürfe in einem einzigen Schreiben zusammengefasst worden wären.
Dieses Vorgehen wirkt regelrecht perfide und lässt einzig den Rückschluss zu, dass unsere Mandantin als Auftraggeberin der Firma Barthold Photo GmbH nachvertraglich möglichst umfassend finanziell belastet werden soll.
Formale Rechtslage vs. Vorgehensweise von Frank Barthold
Rechtlich gilt unbestritten: Mit Ablauf einer zeitlich befristeten Lizenz dürfen die Fotos nicht weiter genutzt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Jeder Verstoß kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers nach sich ziehen. Insofern spricht die formale Rechtslage häufig für den Abmahner.
Im vorliegenden Fall ist es daher nachvollziehbar, dass die Barthold Photo GmbH auf die weitere Nutzung der Fotos reagierte. Dennoch bleibt die Frage, ob die Art und Weise des Vorgehens angemessen ist.
- Mehrfachabmahnungen innerhalb kürzester Zeit, obwohl Verstöße bereits dokumentiert waren
- Salami-Taktik, bei der einzelne Vorwürfe bewusst zurückgehalten und später nachgeschoben wurden
- Parallele Geltendmachung von Vertragsstrafen, neuen Unterlassungserklärungen und weiteren Abmahnkosten
So entsteht bei den Betroffenen der Eindruck, dass nicht nur eine urheberrechtliche Sicherung verfolgt wird, sondern vor allem eine maximale finanzielle Belastung des Auftraggebers. Für Unternehmen, die ursprünglich selbst den Fotografen beauftragt haben, ist ein solches Vorgehen besonders überraschend und belastend.
Vergeblicher Versuch einer gütlichen Einigung – Abmahner fordern 25.000,00 €
Wichtig ist festzuhalten: Es geht in diesem Fall nicht darum, jede Forderung abzuwehren oder keine Lösung zu suchen. Unsere Mandantin hat bereits nach der ersten Abmahnung eine Zahlung in Höhe von rund 3.500,00 € an Schadensersatz und Anwaltskosten zu Gunsten der Kanzlei Meissner & Meissner geleistet.
Als die Angelegenheit weiter eskalierte, zeigte sich die Mandantin erneut kompromissbereit. Um die zahlreichen Forderungen endgültig zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, bot unsere Mandantin zunächst eine Zahlung von 16.000,00 €, später sogar von 17.000,00 € zusätzlich zu den bereits gezahlten Beträgen an.
Eine Einigung kam dennoch nicht zustande. Hintergrund: Die Firma Barthold Photo GmbH beharrte auf einer Gesamtsumme von (weiteren) 25.000,00 € ! ! ! Damit wurde eine Lösung auf dem Verhandlungsweg verhindert – obwohl die Mandantin mit ihrem Angebot sowie trotz ihrer Verwunderung über das rigorose Vorgehen ernsthaft gezeigt hat, eine kaufmännische Lösung herbeiführen zu wollen.
Dieser Verlauf unterstreicht einmal mehr, dass es dem Abmahner nicht nur um die Unterbindung einer Rechtsverletzung geht, sondern offenbar in erheblichem Umfang um die Durchsetzung hoher finanzieller Forderungen.
Hinweis für Auftraggeber und potentielle Kunden
Der geschilderte Fall zeigt eindrücklich, wie umfassend die Firma Barthold Photo GmbH, vertreten durch Frank Barthold, Falkenried 54, 20251 Hamburg, ihre Urheberrechte wahrnimmt. Wenn seitens der Abmahner keine Rücksicht auf zurückliegende Geschäftsbeziehungen genommen wird, tritt das Risiko deutlich zu Tage, das Auftraggeber eingehen können, wenn sie mit der Barthold Photo GmbH zusammenarbeiten, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die beabsichtigten und tatsächlichen Nutzungen der Fotos genau zu prüfen.
Lizenzen und Befristungen klar regeln
Es scheint daher im Falle der Firma Barthold Photo GmbH zwingend geboten, dass Auftraggeber sich vor Vertragsschluss Gewissheit über den genauen Umfang und die Dauer der Nutzungsrechte verschaffen. Unklare oder zeitlich zu enge Befristungen bergen ein erhebliches Risiko für spätere Abmahnungen. Frank Barthold macht von diesen Möglichkeiten regen Gebrauch.
Nutzung nach Ablauf der Lizenz strikt kontrollieren
Nach Ende der vereinbarten Nutzungsdauer müssen sämtliche Verwendungen beendet werden. Das betrifft nicht nur die Website oder Kataloge, sondern auch:
- gespeicherte Bilddateien auf Servern,
- Social-Media-Auftritte (z. B. Facebook, Instagram),
- digitale Katalogarchive (z. B. Yumpu.com).
Schon ein vergessener Restbestand kann ganz erhebliche finanzielle Folgen haben.
Rechtliche Beratung vor Auftragsvergabe
Der Fall zeigt, wie rigoros Frank Barthold bzw. die Barthold Photo GmbH gegen eigene Auftraggeber vorgehen. Wer rechtlich auf der sicheren Seite stehen will, sollte bereits vor Auftragserteilung anwaltlichen Rat einholen. Nur so lassen sich Reichweite und Grenzen der Nutzungsrechte verlässlich klären und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Fazit: Vorsicht im Umgang mit der Barthold Photo GmbH
Der aktuelle Fall unserer Kanzlei zeigt, dass die Barthold Photo GmbH und Frank Barthold nicht davor zurückschrecken, auch eigene Auftraggeber mit einer Vielzahl von Abmahnungen, Vertragsstrafen und hohen Anwaltskosten zu überziehen.
Zwar spricht die formale Rechtslage häufig für den Urheber, wenn Fotos nach Ablauf der Lizenz weiterhin genutzt oder verfügbar sind. Doch das gewählte Vorgehen – mit mehrfachen, zeitlich gestaffelten und parallel erhobenen Forderungen – hinterlässt den Eindruck einer gezielten Kostenmaximierung zulasten der Kunden von Frank Barthold.
Unternehmen, die mit der Barthold Photo GmbH zusammenarbeiten, sollten deshalb höchste Vorsicht walten lassen:
- Lizenzbedingungen vor Vertragsabschluss genau prüfen,
- Nutzungshandlungen nach Ablauf konsequent beenden,
- und im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einholen, bevor es zu schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen kommt.
Wer diese Punkte beachtet, kann das Risiko minimieren, später selbst Opfer einer solchen Abmahn-Salami-Taktik zu werden.
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