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Bank muss Kunden über rechtswidrige AGB-Klausel aktiv informieren

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bankkunden dürfen erwarten, dass Vertragsklauseln rechtlich einwandfrei sind. Doch was geschieht, wenn sich eine Klausel – etwa zur Erhebung von Verwahrentgelten – im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt? Muss die Bank ihre Kunden darüber informieren oder reicht es, solche Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden?

Mit Urteil vom 13. Juni 2025 (Az. 3 U 286/22) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt: Banken müssen betroffene Kunden aktiv und persönlich über unwirksame AGB-Klauseln informieren. Ein Hinweis auf der Website oder im Online-Banking genügt nicht. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz deutlich – mit konkreten Folgen für Banken, aber auch für deren Kunden.

Der Sachverhalt: Verwahrentgelt für Spareinlagen

Die beklagte Partei ist eine bundesweit tätige Geschäftsbank. Sie hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel aufgenommen, nach der für bestimmte Spareinlagen ein sogenanntes Verwahr- und Guthabenentgelt anfällt. Konkret bedeutete dies: Wenn der Kunde mit seiner Spareinlage einen bestimmten Freibetrag überschritt, sollte er für den darüber hinausgehenden Betrag eine monatliche Gebühr zahlen. Diese Praxis war in Zeiten von Niedrigzinsen bei vielen Banken üblich, aber rechtlich höchst umstritten.

Ein Verbraucherschutzverband klagte schließlich gegen diese Klausel – mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. IX ZR 183/22) die Klausel für unwirksam. Sie sei intransparent und benachteilige Verbraucher unangemessen.

Damit war klar: Die Klausel durfte nicht mehr verwendet werden. Doch der klagende Verbraucherschutzverband wollte mehr – nämlich, dass die Bank alle betroffenen Kunden aktiv informiert, dass die Verwahrentgeltklausel unwirksam ist. Nur so könne verhindert werden, dass Kunden aus Unwissenheit weiter Entgelte zahlten oder auf Rückforderungen verzichteten.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Aufklärungspflicht der Bank

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger im Wesentlichen recht. Die Bank müsse die betroffenen Kunden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach entsprechender Identifikation individuell per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel informieren. Die bloße Unterlassung der Verwendung der Klausel reiche nicht aus, um die wettbewerbswidrige Irreführung zu beseitigen.

Kernargumente des Gerichts:

1. Unzulässige geschäftliche Handlung

Die Bank habe durch die Verwendung der rechtswidrigen Klausel eine wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen (§ 3a UWG i.V.m. §§ 305 ff. BGB). Die Klausel war von Anfang an unwirksam und hätte gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

2. Fortdauer der Irreführung

Die unzulässige geschäftliche Handlung sei nicht mit dem Urteil des BGH beendet, so der Senat. Denn die durch die Klausel hervorgerufene Fehlvorstellung bei den Kunden – nämlich, dass sie zur Zahlung des Verwahrentgelts verpflichtet seien – wirke über den Zeitpunkt der Verurteilung hinaus fort.

Solange die Bank keine Korrektur vornimmt, bleibe der rechtswidrige Zustand bestehen. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Kunden durch Medienberichte oder eigene Recherche informiert seien.

3. Pflicht zur Folgenbeseitigung

Da eine andauernde wettbewerbsrechtliche Störung vorliege, sei die Bank nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 8 Abs. 1, 3 UWG) zur Beseitigung der Folgen verpflichtet. Dazu gehöre – so das OLG – auch eine gezielte Richtigstellung gegenüber den betroffenen Kunden.

4. Individualisierte Kundeninformation erforderlich

Ein pauschaler Hinweis im Online-Banking oder auf der Website sei nicht ausreichend. Die Richter betonten, dass insbesondere ältere Menschen – die häufig klassische Spareinlagen hielten – nicht regelmäßig das Online-Banking nutzten oder dort gezielt nach rechtlichen Informationen suchten.

Deshalb müsse die Bank individualisierte Schreiben per Post oder E-Mail an genau die Kunden senden, deren Verträge die unwirksame Klausel enthielten und die auch nach Vertragsschluss weiterhin eine unbefristete Spareinlage hielten.

5. Verjährung spielt keine Rolle

Ein bemerkenswerter Aspekt der Entscheidung ist, dass die Informationspflicht auch gegenüber Kunden besteht, bei denen sich die Bank auf die Einrede der Verjährung berufen könnte. Denn die Beseitigung der Fehlvorstellung sei unabhängig von möglichen Rückforderungsansprüchen erforderlich.

Einschränkung gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Bank in erster Instanz noch verpflichtet, alle Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, ohne zwischen aktiven und ehemaligen Kunden zu unterscheiden. Diese zu weite Fassung hat das OLG korrigiert:

  • Nur Kunden mit tatsächlich betroffenen Verträgen,
  • und nur solche, die ab dem Abschluss der Vereinbarung eine entsprechende klassische unbefristete Spareinlage bei der Bank geführt haben.

Praktische Umsetzung: Was muss die Bank tun?

Die Umsetzung der Aufklärungspflicht erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person (z. B. externer Datenschutzbeauftragter) übermittelt eine Liste mit pseudonymisierten Kontaktdaten betroffener Kunden.
  2. Die Bank hat dann zwei Monate Zeit, die individualisierten Schreiben per Post oder E-Mail zu versenden.
  3. In diesen Schreiben muss die Bank klarstellen, dass die Verwahrentgelt-Klausel unwirksam war und die Kunden rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet waren.

Bedeutung für Verbraucher: Rechte kennen, Ansprüche prüfen

Für viele Bankkunden stellt sich nun die Frage: Bin ich betroffen?

Wenn Sie in der Vergangenheit ein Sparbuch oder eine klassische Spareinlage bei Ihrer Bank hatten und Ihnen ein Verwahrentgelt berechnet wurde, lohnt sich ein genauer Blick in Ihre Unterlagen.
Auch wenn die Klausel nicht mehr verwendet wird, können Sie Anspruch auf Rückzahlung der unrechtmäßig einbehaltenen Beträge haben.

Wichtig: Auch wenn die Bank sich auf Verjährung beruft, muss sie Sie trotzdem informieren.

Bedeutung für Banken: Keine passive Haltung erlaubt

Das Urteil setzt Banken unter Zugzwang. Es reicht nicht mehr, unzulässige Klauseln stillschweigend aus den AGB zu entfernen. Wer einmal gegen Verbraucherrecht verstoßen hat, muss sich auch um die nachträgliche Aufklärung der Betroffenen kümmern.

Die Verantwortung endet nicht mit der gerichtlichen Verurteilung, sondern erst mit der vollständigen Beseitigung der Irreführung.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main ist ein wegweisender Schritt für die Rechte von Bankkunden. Es macht klar: Wer Verbraucher durch rechtswidrige AGB-Klauseln in die Irre führt, muss sie auch wieder ins Recht setzen – aktiv, individuell und nachvollziehbar.

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