Badefoto der Fürstenfamilie von Monaco unzulässig
Ein paar Zeilen Text können unangenehm sein. Ein Foto kann vieles verschärfen. Und wenn ein Bild eine private Eltern-Kind-Situation zeigt, kippt die rechtliche Bewertung oft schneller, als Redaktionen und Betroffene vermuten.
Genau darum ging es in einem viel beachteten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.2025, Az. 16 U 148/24). Eine bundesweite Tageszeitung hatte im August 2023 in zwei Artikeln über den Urlaub der monegassischen Fürstenfamilie berichtet und dabei nicht nur über höchstpersönliche Themen spekuliert, sondern auch ein Foto veröffentlicht, auf dem die minderjährigen Kinder beim Baden zu sehen waren. Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und untersagte die Wort- und Bildberichterstattung in den angegriffenen Punkten.
Der Fall zeigt sehr anschaulich, wie Gerichte heute die Grenze ziehen zwischen zulässiger Berichterstattung über Prominente und einem rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre. Besonders deutlich wird auch, wie konsequent Gerichte Kinder schützen, selbst wenn die Eltern weltbekannt sind.
Der Sachverhalt im Detail
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Berichterstattung über eine private Urlaubsreise des regierenden Fürsten von Monaco, seiner Ehefrau und ihrer beiden minderjährigen Kinder. Die Berichte erschienen im August 2023 in einer bundesweiten Tageszeitung und waren als Wort- und Bildberichterstattung gestaltet.
Was genau wurde berichtet?
Die Zeitung griff mehrere Themen auf, die nach Auffassung der Gerichte eng dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Dazu gehörten insbesondere Aussagen und Mutmaßungen:
• zum Zustand der Ehe des Fürstenpaares
• zur konkreten Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens
• zu Wohn- und Lebensverhältnissen, also zur Frage, wie und wo das Paar zusammenlebe
Wichtig ist dabei ein Punkt, der für die rechtliche Bewertung oft entscheidend wird: Es ging nicht um eine offiziell bestätigte, nach außen erkennbare Zäsur wie eine erklärte Trennung oder ein öffentlich dokumentiertes Ehe-Ende. Vielmehr stand die interne, persönliche Ausgestaltung der Beziehung im Vordergrund, also ein Bereich, der typischerweise gerade nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
Welche Bilder wurden veröffentlicht?
Neben Text enthielt die Berichterstattung auch Bebilderungen. Streitentscheidend war insbesondere ein Foto, auf dem die Familie in einer Urlaubssituation zu sehen war, einschließlich der beiden minderjährigen Kinder beim Baden.
Nach der gerichtlichen Darstellung spielte im Hintergrund außerdem die Einordnung der Urlaubsumstände eine Rolle, etwa dass sich der Urlaub im Umfeld einer Yachtreise abspielte und in der öffentlichen Wahrnehmung mit der Yacht eines kasachischen Oligarchen verknüpft wurde. Selbst wenn man hierin einen Anknüpfungspunkt für ein gewisses öffentliches Interesse sehen wollte, war damit noch lange nicht entschieden, ob dies die konkrete Art der Wort- und Bildberichterstattung rechtfertigen kann.
Warum wurde im Eilverfahren vorgegangen?
Die Familie ging im Eilverfahren gegen die Berichterstattung vor. Das ist typisch, wenn Betroffene eine schnelle Unterbindung wünschen, weil Persönlichkeitsrechtsverletzungen sich durch weitere Verbreitung, Archivierung und Zweitverwertung rasch verstärken können.
Gerade bei Fotos gilt häufig: Jede weitere Veröffentlichung schafft neue Eingriffsintensität. Das ist ein Grund, weshalb Gerichte in Pressesachen im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig sehr präzise abwägen.
Der prozessuale Weg
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Zeitung die Verbreitung der konkret angegriffenen Aussagen und die Veröffentlichung des Badefotos untersagt. Dagegen legte die Zeitung Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zuständig war der 16. Zivilsenat, bestätigte die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen und wies die Berufung zurück.
Das Ergebnis ist für die Praxis besonders relevant, weil die Bestätigung im Berufungsverfahren regelmäßig zeigt, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht nur vertretbar, sondern tragfähig ist.
Der rechtliche Rahmen: Worum wird bei solchen Fällen überhaupt gestritten?
Bei Berichterstattung über Prominente stehen regelmäßig mehrere Rechtspositionen gegenüber. Vereinfacht gesagt prallen zwei Schutzgüter aufeinander:
• Presse- und Meinungsfreiheit der Medien, einschließlich des Rechts, über Vorgänge von öffentlichem Interesse zu berichten
• Allgemeines Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, insbesondere der Schutz von Privatsphäre, Intimsphäre und das Recht am eigenen Bild
Bei Fotos kommt typischerweise eine zusätzliche Prüfungsebene hinzu, weil Bilder Eingriffe besonders intensiv machen können. Das gilt erst recht bei Kindern.
Entscheidend ist fast nie eine einzelne Formel, sondern die Abwägung im konkreten Einzelfall. Genau an dieser Abwägung arbeitet sich die Entscheidung des OLG Frankfurt sehr detailliert ab.
Die Entscheidungsgründe zur Wortberichterstattung
Privatsphäre bedeutet: Ein Bereich, der der Öffentlichkeit entzogen bleiben darf
Das OLG Frankfurt hat die Wortberichterstattung als rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre bewertet. Der Senat stellte dabei auf ein Verständnis der Privatsphäre ab, das in der Rechtsprechung häufig verwendet wird: Privatsphäre meint den geschützten Bereich, in dem man „für sich sein“ und Einblicken anderer entgehen darf.
Diese Einordnung war im konkreten Fall entscheidend, weil die beanstandeten Aussagen nicht das öffentliche Amt oder offizielle Auftritte betrafen, sondern den inneren Beziehungs- und Lebensbereich.
Warum fielen die Äußerungen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung?
Das Gericht ordnete die streitigen Inhalte der Privatsphäre zu, weil sie sich mit Punkten befassten, die typischerweise nicht zur öffentlichen Kontrolle stehen:
• Spekulationen über das Innenleben einer Ehe
• Mutmaßungen über das persönliche Zusammenleben
• Behauptungen oder Andeutungen zu Wohn- und Alltagssituationen
Das Gericht betonte sinngemäß, dass solche Fragen die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts angehen. Wichtig ist dabei, dass es nicht um eine beliebige Prominenz ging, sondern um ein regierendes Fürstenpaar. Gerade deshalb ist die Begründung für die Praxis interessant: Selbst dann, wenn ein Fürstenhaus in einem Staat eine besondere repräsentative Rolle hat, bleiben interne Ehe- und Familienverhältnisse nicht automatisch „öffentlich“.
Der Monarchie-Einwand: Warum half er der Zeitung nicht?
Die Zeitung berief sich darauf, dass in Monaco eine Erbmonarchie herrsche und der Zustand der Ehe deshalb unmittelbare Auswirkungen auf staatliche Belange haben könne.
Das OLG Frankfurt verneinte, dass dies die konkrete Berichterstattung rechtfertigt. Ein Kernpunkt war:
• Die Berichte betrafen nicht den Bestand der Ehe als solchen
• Es wurde nicht ernsthaft in den Raum gestellt, dass die Ehe formal nicht mehr bestehe
• Im Mittelpunkt standen interne Aspekte des Zusammenlebens
Das ist juristisch bedeutsam: Selbst wenn eine Ehe bei Staatsoberhäuptern in bestimmten Konstellationen eine öffentliche Dimension haben kann, bedeutet das nicht, dass jedes Gerücht über „wie es privat läuft“ damit automatisch legitim wird.
Keine „Selbstöffnung“ durch Palast-PR und Instagram
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Frage, ob sich das Fürstenpaar durch eigene Öffentlichkeitsarbeit selbst geöffnet hatte. In vielen Presserechtsfällen lautet das Argument der Medien: Wer selbst private Einblicke gibt, müsse sich an weitergehender Berichterstattung messen lassen.
Das OLG Frankfurt blieb hier sehr differenziert. Es stellte im Ergebnis darauf ab, dass Veröffentlichungen auf einem offiziellen Instagram-Account nicht ohne Weiteres Aussagen über interne Eheverhältnisse tragen. Maßgeblich war:
• Offizielle Social-Media-Beiträge zeigen regelmäßig kuratierte Außenbilder
• Sie geben meist keinen verlässlichen Einblick in private Konflikte oder Wohn- und Beziehungsdetails
• Aus einer kontrollierten Außendarstellung folgt nicht automatisch eine Einwilligung in Spekulationen
Für die Praxis kann man daraus mitnehmen: Selbst wenn Prominente oder Institutionen Bilder und Beiträge veröffentlichen, bleibt die Frage, welcher private Bereich damit tatsächlich „geöffnet“ wurde, eine sehr konkrete Einzelfallprüfung.
Das Informationsinteresse: Wann überwiegt es und warum hier eher nicht?
Im Presserecht ist die zentrale Frage häufig, ob ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Bei sehr bekannten Personen kann ein solches Interesse eher anzunehmen sein, weil Öffentlichkeit und Medien auch legitime Erwartungen an Transparenz, Vorbildfunktion und öffentliche Rolle knüpfen.
Das OLG Frankfurt erkannte an, dass dem Fürstenpaar aufgrund hoher Bekanntheit eine gewisse Leitbild- oder Kontrastfunktion zukommen kann. Gleichzeitig stellte es aber klar, dass dies nicht genügt, um private Gerüchteberichterstattung zu rechtfertigen.
Besonders belastend für die Zeitung war nach der gerichtlichen Bewertung:
• Es handelte sich eher um vage Gerüchte
• Die Zeitung hatte die Informationen aus einem anderen Presseorgan übernommen
• Die Aussagen hatten kaum erkennbaren meinungsbildenden Gehalt
• Der Schwerpunkt lag eher auf Neugier und Unterhaltung als auf gesellschaftlicher Debatte
Gerade dieser letzte Punkt ist typisch für die Abwägung: Berichte, die primär das Bedürfnis befriedigen, „bislang Verborgenes“ aus dem Privatleben zu erfahren, stehen in der rechtlichen Wertung häufig schwächer als Berichte mit erkennbarem Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion.
Die Entscheidungsgründe zur Bildberichterstattung
Wenn die Wortberichterstattung schon kritisch ist, ist ein Foto oft noch kritischer. Das liegt daran, dass Bilder unmittelbarer wirken, Identifikation erleichtern und häufig einen zusätzlichen Eingriff schaffen, der über den Text hinausgeht.
Warum war das Badefoto nicht durch „Zeitgeschichte“ gedeckt?
Im deutschen Presserecht spielt bei Fotos regelmäßig die Frage eine Rolle, ob ein Bild im Zusammenhang mit einem Ereignis der Zeitgeschichte steht und ob die konkrete Darstellung hierfür erforderlich oder jedenfalls angemessen ist.
Das OLG Frankfurt verneinte im Ergebnis, dass das Foto der Kinder beim Baden eine zulässige Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses war. Zentral war:
• Das Foto zeigte eine der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation
• Es verstärkte den Eingriff durch die Illustration erheblich
• Selbst ein mögliches Interesse am Urlaubsumfeld rechtfertigte nicht diese konkrete Darstellung
Das Gericht argumentierte sinngemäß sehr praxisnah: Selbst wenn man über bestimmte Aspekte des Urlaubs berichten dürfte, ist damit nicht automatisch jede passende Illustration erlaubt. Die Bebilderung kann den Eingriff qualitativ „hochziehen“.
„Momente der Entspannung“: Räumliche Privatheit auch ohne Abgeschiedenheit
Ein besonders wichtiger Gedanke der Entscheidung lautet: Es kommt nicht zwingend darauf an, ob der Ort abgeschieden oder einsehbar war.
Das OLG Frankfurt stellte heraus, dass es ein Recht auf räumliche Privatheit für Momente der Entspannung geben kann. Das ist relevant für typische Konstellationen:
• Urlaub am Pool, Strand oder auf einer Yacht
• Freizeit in halböffentlichen Umgebungen
• Situationen, in denen Menschen zwar nicht „versteckt“, aber erkennbar privat handeln
Die Aussage läuft darauf hinaus: Nicht jeder Ort, der faktisch einsehbar ist, wird rechtlich zum „öffentlichen Raum“, in dem alles fotografiert und veröffentlicht werden darf.
Der besondere Schutz von Kindern als eigenständiger Abwägungsfaktor
Am deutlichsten ist die Entscheidung beim Kinderschutz. Das OLG Frankfurt betonte, dass Kinder eines besonders umfassenden Schutzes bedürfen, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen.
Das hat mehrere Konsequenzen, die man aus der Argumentation ableiten kann:
• Das Gewicht des Persönlichkeitsrechts ist bei Kindern typischerweise höher
• Die Schwelle für ein überwiegendes Informationsinteresse liegt deutlich höher
• Eltern-Kind-Situationen werden besonders sensibel bewertet
• Die Langzeitwirkung von Bildveröffentlichungen wird mitgedacht
Für die Praxis bedeutet das: Wer Bilder von Kindern Prominenter veröffentlicht, bewegt sich rechtlich häufig in einem Hochrisikobereich, selbst wenn die Eltern regelmäßig in der Öffentlichkeit stehen.
Wiederholungsgefahr trotz abgegebener Unterlassungserklärung
In Unterlassungsverfahren ist die Wiederholungsgefahr ein zentraler Punkt. Medien wenden mitunter ein, sie hätten bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, daher bestehe keine Gefahr mehr.
Im vorliegenden Fall reichte dem OLG Frankfurt eine gegenüber Dritten abgegebene Unterlassungsverpflichtung nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die Kernaussage ist für Betroffene wichtig:
• Eine Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die konkrete Wiederholungsgefahr gegenüber den konkret betroffenen Anspruchstellern auszuräumen
• Erklärungen „irgendwo anders“ können im Einzelfall nicht genügen
Damit blieb der Unterlassungsanspruch bestehen.
Was Sie aus der Entscheidung für die Praxis mitnehmen können
Der Fall ist nicht nur „Promi-Recht“. Die Leitlinien lassen sich auf viele Konstellationen übertragen, etwa auf Unternehmer, Ärzte, lokale Bekanntheiten oder Personen, die unfreiwillig in Berichterstattung geraten.
Typische Risikofelder für Medien und Veröffentlichende
• Spekulationen über Beziehungsstatus, Eheführung oder private Wohnverhältnisse
• Berichte, die sich vor allem auf Gerüchte aus Drittquellen stützen
• Bebilderung mit privaten Familienszenen, insbesondere mit Kindern
• Urlaubs- und Freizeitsituationen, auch wenn sie nicht vollständig abgeschirmt stattfinden
Typische Ansatzpunkte für Betroffene
• Schnelles Vorgehen kann sinnvoll sein, weil jede weitere Verbreitung den Eingriff verstärken kann
• Fotoveröffentlichungen sind häufig angreifbarer als Text, weil die Eingriffsintensität höher ist
• Kinderschutz ist in der Abwägung ein starkes Argument
• Fehlender Beitrag zur Meinungsbildung kann die Rechtswidrigkeit eher stützen, wenn die Berichterstattung vorwiegend Neugier bedient
Wie Sie reagieren können, wenn private Urlaubsfotos oder Gerüchte über Sie veröffentlicht werden
Viele Betroffene zögern, weil sie eine Auseinandersetzung mit Medien scheuen oder glauben, „bei Prominenz“ sei ohnehin alles erlaubt. Die Entscheidung zeigt, dass diese Annahme in dieser Pauschalität nicht trägt.
Wenn Sie betroffen sind, kommen je nach Lage des Falls insbesondere folgende Schritte in Betracht:
• Prüfung, ob eine Privatsphäreverletzung vorliegt, etwa durch Spekulationen über Ehe, Familie, Wohn- oder Gesundheitsumstände
• Prüfung, ob eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegt, besonders bei Urlaubs-, Bade- oder Familiensituationen
• Bewertung, ob ein überwiegendes Informationsinteresse plausibel begründet werden kann oder eher Neugier im Vordergrund steht
• Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Eilverfahren, wenn schnelle Abhilfe erforderlich erscheint
• Begleitende Schritte wie Gegendarstellung oder Richtigstellung, wenn falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet wurden
Ob und welche Maßnahmen passen, hängt stark vom konkreten Inhalt, dem Kontext und der Verbreitung ab. Gerade bei Fotos kann die Eingriffsqualität sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wie eindeutig die Situation privat geprägt ist und wie identifizierbar Personen sind.
Fazit
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.11.2025 die Grenzen der Wort- und Bildberichterstattung über das Privatleben eines sehr bekannten Fürstenpaares klar markiert. Mutmaßungen über interne Ehe- und Wohnverhältnisse wurden als rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre eingeordnet. Die Veröffentlichung eines Badefotos, auf dem die minderjährigen Kinder erkennbar sind, hielt das Gericht ebenfalls für unzulässig, weil eine private Eltern-Kind-Situation betroffen war und die Bebilderung den Eingriff erheblich verstärkte.
Besonders deutlich ist die Botschaft zum Kinderschutz: Kinder genießen auch im Umfeld höchster Prominenz einen besonders weitreichenden Persönlichkeitsschutz.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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