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B2B Technologies Chemnitz GmbH unterliegt vor Gericht

LG Leipzig, 05 O 2484/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Leipzig hat jüngst eine Entscheidung zu irreführender Werbung getroffen, welche die Rechte der Verbraucher weiter stärkt.

Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Sachsen eine einstweilige Verfügung gegen die B2B Technologies Chemnitz GmbH erlangt. Die Antragsgegnerin bot u. a. Waren wie Handys, Markenpfannen, Tablets, LED-Fernseher, Designerkleidung im Internet an und warb für diese mit extrem niedrigen Preisen. Wenn der Internetnutzer und mögliche Kunde dann auf das Angebot klickt, gelangt er auf eine andere Homepage. Dort sind die beworbenen Produkte nicht zu diesem sondern einem viel höheren Preis zu finden - in manchen Fällen waren die Produkte auch gar nicht mehr erhältlich.

Die Antragstellerin bot als Beweise zahlreise Ausdrucke von Bildschirmabbildungen vor, mit denen die Werbeanzeigen belegt werden konnten und auch, dass die angebotenen Waren nicht zu den beworbenen Preisen verfügbar waren.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Antragsgegnerin mit Absicht die Kunden zu täuschen versuchte. Mit Lockangeboten sollten die Internetnutzer zum Beispiel über Facebook-Werbung zu den diversen Homepages der Antragsgegnerin gelockt werden. Die Antragsgegnerin bewarb besonders begehrte Marken. So zum Beispiel Pfannen der Marke "Tefal". Diese sollten laut Werbeanzeige der B2B lediglich 4,19 Euro inklusive Mehrwertsteuer kosten. Handys aller Marken und Größen wurden für 19 Euro angeboten. Ein Fernseher der Marke "Samsung" mit 32 Zoll großem Bildschirm, Polohemden der Marke "Lacoste" sollten ebenfalls zu sehr niedrigen Preisen erhältlich sein. Um zu den Angeboten zu kommen sollte man auf den verlinkten Seiten Kundenkonten einrichten. Hatte man das getan, waren die Angebote aber in keiner Weise erhältlich. Entweder die Produkte waren gar nicht erhältlich oder zu einem sehr viel teureren Preis.

Die Verbraucherzentrale hat nunmehr eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung solcher Werbemaßnahmen gegen die B2B erwirkt. Das Gericht geht von der großen Wahrscheinlichkeit aus, dass die Antragsgegnerin außerdem Betreiberin weiterer Internetseiten sei, die nach dem gleichen Schema funktionieren und untereinander verlinkt sind. Das ist schon allein aus dem Impressumsangaben der jeweiligen Seiten schlüssig.

Das Gericht sah außerdem die Wiederholungsgefahr gegeben, wenn man nicht dringend unter Strafandrohung dieses Verhalten unterbinde. Zusätzlich war Eile geboten, damit die irreführenden Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin sofort gestoppt würden. Deswegen erließ da Gericht ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung, dass es die Antragsgegnerin sofort zu unterlassen habe, im Internet mit Preisen zu werben, die überhaupt nicht wirklich angeboten werden. Das Gericht setzte das Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung auf 250.000 Euro fest für jeden Fall des Widerstoßes fest. Sollte die Geldstrafe nicht gezahlt werden können, tritt eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten ein.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Leipzig hat die Verbraucherzentrale erneut einen Schritt zur Sicherung der Verbraucherrechte erwirkt. Viele Internetnutzer lassen sich auf die vermeidlichen Sparangebote ein und erleben dann ihr böses Erwachen, weil es die Angebote so überhaupt nicht gibt. Mit der Höhe der angedrohten Strafe werden wohl auch Unternehmen, die ähnlich handeln, in Zukunft ihre Werbemaßnahmen im Internet überdenken.

LG Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az. 05 O 2484/14

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