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Autoverkauf mit falschem Kilometerstand

LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014, Az. 9 O 262/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wird ein gebrauchtes KFZ unter Ausschluss von Garantie und Gewährleistung verkauft, besteht für den Käufer im Nachhinein nur wenig Aussicht auf eine Rückabwicklung des Handels. Das gilt auch dann, wenn er nach dem Kauf feststellt, dass der Verkäufer ihm das Auto unter Nennung falscher Angaben wie einer niedrigeren Laufleistung verkauft hat. In diesem Fall muss er dem Händler nachweisen, dass der ihn arglistig getäuscht hat. In diesem Sinne urteilte das Landgericht (LG) Kiel am 13.08.2014 (Az. 9 O 262/13).

In dem Gerichtsverfahren ging es um einen über die Internet-Plattform eBay abgewickelten Autohandel. Der Beklagte hatte dort einen Mercedes zum Startpreis für einen Euro zum Verkauf angeboten und den Kilometerstand mit 152.000 angegeben. In der Artikelbeschreibung wies er auf einige Kratzer an der hinteren Stoßstange hin. Das Angebot enthielt den Hinweis auf Ausschluss von Garantie und Gewährleistung. Der Kläger kontaktierte den Beklagten telefonisch und vereinbarte mit ihm einen Kaufpreis in Höhe von 6.000 Euro. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs entdeckte der Kläger einen Schaden am Batteriekasten, worauf der Preis auf die Summe von 5.850 Euro herabgesetzt wurde. Dem Kläger gegenüber erklärte der Beklagte, dass der Wagen zuvor drei Eigentümer gehabt hatte und ihm der Wagen erst seit vier Wochen gehöre. Ein TÜV-Bericht vom 17.06.2011 bezifferte den Zählerstand auf 135.387 km, ein weiterer vom 01.06.2013 gab 147.920 km an. Der Kläger erhielt vom Beklagten den Fahrzeugschein, aber kein Serviceheft.

Als der Kläger das Auto bei der Daimler Benz-Niederlassung seines Heimatortes vorstellte, erfuhr er, dass der Mercedes bereits bei einer am 17.07.2008 durchgeführten Inspektion einen Kilometerstand in Höhe von 234.000 km gehabt hatte. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Anwalt und erklärte seinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Verweis auf den bei der Fahrzeugsichtung herabgesetzten Verkaufspreis und die fehlende Beschaffenheitsvereinbarung lehnte der Beklagte Rückabwicklung des Handels ab. Daraufhin landete der Fall vor Gericht.

Vor dem Kieler LG stellte der Kläger den Antrag, den Beklagten zur Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs zu verurteilen. Zudem wollte er erreichen, dass er von den außergerichtlichen Anwaltskosten, die der Beklagte ihm gegenüber geltend machte, freigestellt würde. Er machte geltend, dass der Kläger ihn arglistig getäuscht habe, indem er ihm einen falschen Kilometerstand genannt hatte. Zudem bejahte er das Vorhandensein einer Beschaffenheitsvereinbarung, da er den Kaufvertrag mit dem Beklagten bereits vor der Fahrzeugsichtung mündlich am Telefon abgeschlossen hatte. Daher habe er sich auf die in der eBay-Annonce gemachten Angaben verlassen dürfen. Insofern sei der Beklagte in Gewährleistung zu nehmen. Der Beklagte beantragte im Gegenzug die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Das LG Kiel sah die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Handels nicht gegeben, da dem Beklagten nicht nachgewiesen werden könne, den Kläger über den wahren Kilometerstand des Kaufobjekts bewusst getäuscht zu haben. Da er selbst den Wagen nur wenige Wochen vor dem strittigen Handel erworben hatte, könne angenommen werden, dass der Beklagte über keine anderen Informationen als den Tachostand, ihm vorliegende TÜV-Berichte und die Angaben des Vorbesitzers verfügte. Dagegen sei unstrittig, dass der Verkauf des Wagens unter Ausschluss von Garantie und Gewährleistung erfolgt war. Dieser Hinweis war bereits in der eBay-Anzeige angegeben worden, aufgrund derer sich der Kläger an den Beklagten gewandt hatte, um den Handel abzuschließen.

Mit seinem Urteil wies das LG Kiel die Klage zurück und legte dem Kläger die Kosten für diesen Rechtsstreit auf.

LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014, Az. 9 O 262/13

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