Auto-Checkbox beim Klick auf „Suchen“ wettbewerbswidrig

Stellen Sie sich vor, Sie suchen online nur unverbindlich nach einem Flug. Direkt oberhalb des gelben „Suchen“-Buttons sehen Sie eine kleine Checkbox. Sie lassen sie leer, weil Sie sich noch nicht festlegen wollen. Sie klicken auf „Suchen“ und glauben, damit lediglich die Ergebnisse zu laden.
Genau an dieser Stelle beginnt das Problem, das das Landgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung sehr deutlich herausgearbeitet hat: Wenn die Website Ihnen optisch eine Wahl vorgaukelt, diese Wahl aber technisch gar nicht existiert, kann das als Irreführung und damit als Wettbewerbsverstoß bewertet werden.
Im Zentrum steht eine Gestaltungsvariante, die man aus der Praxis kennt: Eine Checkbox ist zunächst nicht angehakt. Beim Klick auf „Suchen“ wird sie jedoch automatisch aktiviert, ohne dass der Nutzer das bewusst veranlasst hat. Das Häkchen ist nur kurz zu sehen, bevor die Ergebnisse laden. Der Portalbetreiber kann sich später darauf berufen, der Nutzer habe den Nutzungsbedingungen (AGB) zugestimmt – obwohl die Oberfläche dem Nutzer optisch eine echte Wahl suggeriert.
Worum ging es vor dem LG Hamburg?
Der typische Ablauf auf dem Reiseportal
Auf der Suchseite des Portals befand sich:
- eine kleine Checkbox, zunächst ohne Häkchen
- ein Text neben der Checkbox, der laut Gestaltung eine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen (AGB) der Website beim Klick auf „Suchen“ auslösen sollte (Formulierung: „Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Webseite der Nutzungsbedingungen zu.“)
- ein auffälliger „Suchen“-Button direkt darunter
Entscheidend war der technische Effekt beim Klick:
- Unabhängig davon, ob der Nutzer die Checkbox aktiv anklickte oder nicht, setzte das System beim Klick auf „Suchen“ automatisch ein Häkchen
- Das Häkchen erschien nur sehr kurz, bevor die Suchergebnisse geladen wurden
Wer hat geklagt und warum?
Geklagt hat eine große europäische Fluggesellschaft gegen die Betreiberin des Reiseportals. Der Vorwurf war wettbewerbsrechtlich geprägt: Die Nutzer würden durch die Gestaltung benachteiligt und in die Irre geführt, weil eine Wahlmöglichkeit dargestellt werde, die tatsächlich nicht bestehe.
Warum kann eine solche Checkbox-Gestaltung wettbewerbsrechtlich problematisch sein?
Wettbewerbsrechtlich geht es bei solchen Fällen häufig nicht um „Technikdetails“, sondern um die Frage:
- Welche Vorstellung entsteht beim durchschnittlichen Nutzer?
- Ist diese Vorstellung richtig oder wird sie verzerrt?
- Kann die Gestaltung das Verhalten des Nutzers beeinflussen?
Checkboxen sind aus Nutzersicht ein klares Signal:
- Häkchen gesetzt bedeutet meist: „Ich habe aktiv zugestimmt.“
- Häkchen nicht gesetzt bedeutet meist: „Ich habe (noch) nicht zugestimmt.“
Wenn die Oberfläche genau dieses Signal sendet, die Technik aber im Hintergrund das Gegenteil macht, entsteht eine typische Irreführungslage: Die optische „Entscheidung“ ist nur Kulisse.
Die Entscheidung des LG Hamburg vom 30.12.2025 (Az. 327 O 38/25)
Kernpunkt: Vortäuschung einer Wahlmöglichkeit
Das LG Hamburg hat die Gestaltung nach dem geschilderten Funktionsprinzip als wettbewerbswidrig bewertet. Der zentrale Gedanke lässt sich so zusammenfassen:
- Die Checkbox vermittelt dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit
- Tatsächlich hat der Nutzer diese Auswahlmöglichkeit nicht
- Denn das Häkchen wird beim Klick auf „Suchen“ automatisch gesetzt, unabhängig vom Nutzerverhalten
Damit wird nach Auffassung des Gerichts ein falscher Eindruck erzeugt: Der Nutzer glaubt, durch „Nicht-Anklicken“ der Checkbox eine Zustimmung vermeiden zu können. Tatsächlich passiert die Zustimmung (bzw. das, was als Zustimmung dargestellt wird) trotzdem.
Für die wettbewerbsrechtliche Bewertung ist das besonders relevant, weil es nicht um einen Randaspekt geht, sondern um eine typische, verhaltenssteuernde Situation direkt am Button, also an der Stelle, an der Nutzer erfahrungsgemäß schnell klicken.
Bedeutung der Kürze: „Häkchen nur für einen Sekundenbruchteil“
Dass das Häkchen nur kurz sichtbar war, ist kein Entlastungsargument, sondern passt in das Problem hinein:
- Der Nutzer kann die Aktivierung übersehen
- Gleichzeitig kann sich der Portalbetreiber später darauf berufen, der Nutzer habe „zugestimmt“
Gerade diese Kombination kann den Irreführungscharakter verstärken: Die Oberfläche erzeugt den Schein einer Kontrolle, tatsächlich wird eine Zustimmung automatisiert „durchgezogen“.
Der Begleittext neben der Checkbox half nicht weiter
Ein häufiger Verteidigungsansatz lautet: „Es stand doch daneben.“ Das LG Hamburg hat auch diesen Punkt kritisch gewürdigt und im Ergebnis nicht als ausreichend angesehen.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das nachvollziehbar, weil mehrere Hürden zusammenkommen können:
- Wahrnehmungsproblem: Sehr kleiner Text wird in Klicksituationen oft nicht gelesen
- Verständnisproblem: Das Gericht hat die konkrete Formulierung als für viele Nutzer schwer verständlich kritisiert (u.a. weil sie sprachlich holprig wirkt und „einer Website zuzustimmen“ für Nutzer wenig naheliegend ist) – und sah darin kein zuverlässiges Korrektiv zur Checkbox-Logik.
- Widerspruch zur UI-Logik: Selbst wenn der Text sinngemäß auf eine Zustimmung beim Klick hindeutet, bleibt die Checkbox als starkes Symbol einer Wahlmöglichkeit stehen
Praktisch heißt das: Eine widersprüchliche Gestaltung lässt sich nicht zuverlässig dadurch „heilen“, dass man irgendwo einen Satz platziert. Wenn UI-Signal und Text in unterschiedliche Richtungen zeigen, ist das Risiko hoch, dass Gerichte von Irreführung ausgehen.
Kontext der Situation: Suche ist noch keine Buchung
Das Gericht hat außerdem berücksichtigt, in welcher Phase sich der Nutzer befindet. Eine Suche nach Flügen ist typischerweise:
- eine Vorstufe
- vergleichend
- noch ohne konkrete Bindungsbereitschaft
Gerade deshalb kann eine Zustimmungslösung an dieser Stelle besonders kritisch wirken, wenn sie als „freiwillige Option“ daherkommt, tatsächlich aber automatisch ausgelöst wird.
Was bedeutet das für Online-Shops, Portale und Plattformen?
Diese Entscheidung ist für viele Branchen relevant, weil ähnliche Muster nicht nur bei Reiseportalen vorkommen, sondern auch bei:
- Marktplätzen und Vergleichsportalen
- Ticket- und Eventplattformen
- Liefer- und Reservierungsdiensten
- klassischen Online-Shops mit Such- oder Filterfunktionen
- Lead-Formularen, bei denen Nutzer erst „unverbindlich“ prüfen sollen
Typische Risikomuster, die regelmäßig Probleme machen können
- Checkbox ist sichtbar, aber funktionslos, weil die Zustimmung technisch unabhängig davon erfolgt
- Automatisches Setzen des Häkchens beim Klick auf einen Button
- Kopplung an einen Klick, obwohl die Oberfläche eine echte Wahl suggeriert
- Unklare Formulierungen (juristisch, abgebrochen, mehrdeutig)
- Mikrotext an einer Stelle, an der Nutzer erfahrungsgemäß schnell handeln
Wenn solche Muster vorliegen, steigt das Risiko, dass Wettbewerber oder Verbände angreifen und Gerichte die Gestaltung als irreführend werten.
Wie kann eine zulässigere Gestaltung aussehen?
Es gibt nicht „die eine“ Lösung, weil Geschäftsmodelle unterschiedlich sind. Es lassen sich aber robuste Leitplanken formulieren, die in der Praxis häufig weiterhelfen.
Grundprinzip: UI darf keine Wahl vorspiegeln, die es nicht gibt
Wenn eine Zustimmung zwingend sein soll, sollte die Oberfläche das auch klar abbilden. Denkbare Ansätze können sein:
- Keine Checkbox verwenden, wenn es gar keine Wahl geben soll, sondern klar erklären, welche Rechtsfolge der Klick auslöst
- Checkbox als echte Voraussetzung gestalten, wenn der Nutzer tatsächlich aktiv zustimmen muss
- dann muss die Checkbox aber wirksam sein und die Zustimmung darf nicht automatisch erfolgen
Wenn eine Checkbox eingesetzt wird, sollte sie „echt“ sein
Eine Checkbox kann als Instrument funktionieren, wenn sie die Wahlmöglichkeit tatsächlich abbildet:
- Ohne Häkchen keine Zustimmung
- Ohne aktive Handlung keine Zustimmung
- Keine automatische Änderung beim Klick auf einen anderen Button
Wichtig ist außerdem die Klarheit der Erklärung:
- kurzer, verständlicher Text
- konkreter Bezug: Wozu genau wird zugestimmt?
- keine sprachlichen Nebelkerzen wie „Zustimmung zur Website“
Kopplungen trennen, wenn unterschiedliche Inhalte betroffen sind
In vielen Oberflächen werden verschiedene Themen vermischt, etwa:
- Zustimmung zu Nutzungsbedingungen
- Zustimmung zu Tracking oder Marketing
- Zustimmung zu Zusatzleistungen oder „Optionen“
Gerade dann ist die Trennung wichtig, weil der Nutzer sonst den Überblick verliert. Aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive steigt die Angriffsfläche, wenn die Oberfläche „alles in einem Klick“ bündelt und dabei unklar bleibt, was wirklich passiert.
Abmahnrisiko und Durchsetzung: Warum das schnell teuer werden kann
Wettbewerbsrecht ist in solchen Konstellationen praktisch, weil Mitbewerber und bestimmte Verbände typischerweise:
- Unterlassung verlangen
- Abmahnkosten geltend machen
- bei Wiederholung Vertragsstrafen oder Ordnungsmittel riskieren können
Wenn Ihre Plattform an einer zentralen Stelle eine solche UI-Gestaltung nutzt, kann das Risiko daher nicht nur theoretisch sein. Besonders heikel ist, dass solche Elemente häufig:
- auf vielen Unterseiten identisch eingebunden sind
- über längere Zeit unverändert bleiben
- in A/B-Tests oder Varianten „aus Versehen“ wieder auftauchen
Was Sie jetzt pragmatisch prüfen sollten
Wenn Sie ein Portal, einen Shop oder eine Plattform betreiben, kann eine schnelle Bestandsaufnahme sinnvoll sein.
Kurzer UI-Check der kritischen Stellen
- Gibt es Checkboxen direkt neben „Suchen“, „Weiter“, „Angebote anzeigen“, „Preis berechnen“?
- Wird beim Klick auf einen Button im Hintergrund etwas automatisch angehakt?
- Ist der Begleittext kurz, klar und widerspruchsfrei zur UI?
- Ist die Checkbox tatsächlich entscheidungsrelevant oder nur „Optik“?
- Passiert das Ganze bereits in einer unverbindlichen Phase (Suche, Vergleich, Konfiguration)?
Wenn Sie dabei Unsauberkeiten erkennen, lohnt häufig eine rechtliche Bewertung, bevor ein Gegner den Testlauf macht.
Einordnung: Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Wichtig für die Praxis ist der Verfahrensstand: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; nach dem derzeit bekannten Stand ist beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg die Berufung unter dem Aktenzeichen 5 U 12/26 anhängig.
Das ändert nichts daran, dass das Urteil bereits jetzt eine klare Linie zeigt, wie Gerichte solche UI-Signale verstehen können:
- Checkbox bedeutet Wahl
- Automatisches Setzen bedeutet Täuschung über diese Wahl
- Mikrotext und unklare Formulierungen sind kein verlässliches Korrektiv
Gerade weil der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens offen ist, ist eine vorsichtige Gestaltung in der Praxis oft der bessere Weg als „Konversionsoptimierung auf Kante“.
Wie wir Sie unterstützen können
Wenn Sie eine Abmahnung wegen irreführender Checkboxen, Dark-Pattern-Vorwürfen oder unklaren Einwilligungsmechanismen erhalten haben, sollte die Reaktion in der Regel gut überlegt sein. Das gilt auch, wenn Sie proaktiv prüfen möchten, ob Ihre Oberfläche ein Abmahnrisiko enthält.
Typische Ansatzpunkte in der Beratung sind:
- Risikoanalyse Ihrer konkreten UI-Strecken (Suche, Registrierung, Checkout)
- Bewertung, ob ein Wettbewerbsverstoß naheliegt und wo die Angriffspunkte liegen könnten
- Strategie für Anpassungen, die rechtlich tragfähig sind und das Produkt nicht „kaputtregulieren“
- Kommunikation mit Gegnern bei Abmahnungen und einstweiligen Verfahren
Wenn Sie möchten, können Sie uns Screenshots oder den genauen Ablauf (inklusive Mobilansicht) schildern. Gerade bei UI-Fällen entscheidet oft das Detail.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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