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Ausweisung einer Bearbeitungspauschale im Gesamtpreis

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 30.01.24 entschieden, dass ein Online-Händler individuelle Bearbeitungspauschalen bei Bestellungen nicht in den Gesamtpreis des Produktes einreichen muss. Nach Auffassung des Gerichts reicht es vielmehr aus, wenn er diese gesondert ausweist.

Hintergrund

Der Beklagte ist Betreiber eines Online-Shops für Staubsauger und Zubehör. Einen Marken-Staubsauger auf einer Unterseite für Filtertüten wies der Beklagte für einen Endpreis von 14,90 EUR aus. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht. Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift “In den Warenkorb”. Neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Sobald man mit der Maus über diesen Sternchenhinweis gefahren ist, erschien folgende Angabe:

“inkl. MwSt. zzgl. Nebenkosten”. 

Die Preisangabe in Höhe von 14,90 EUR als solche blieb unverändert. Mit dem Anklicken des Sternchenhinweises sind Verbraucher auf eine allgemeine Infoseite geführt worden, wo zu lesen war:

"Nebenkosten"

Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50,-€) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11,-€ Warenwert) und 9,-€ (unter 11,-€ Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29,-€ entfällt dieser Bearbeitungspauschale Zuschlag generell.“

Der Warenkorb hat schließlich zwei Positionen aufgeführt. Einmal das Produkt zu einem Preis von 14,90 EUR. Darüber hinaus tauchte dann ein Betrag in Höhe von 3,95 EUR mit nachfolgendem Vermerk auf:

"Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,-€ Einkaufswert)" 

Somit lag der tatsächliche Kaufpreis bei 18,85 EUR. Gegen diese Preisangabe wandte sich der Kläger, indem er die Ausweisung der Bearbeitungspauschale im Gesamtpreis als erforderlich angesehen hat.

Wie wird der Gesamtpreis definiert?

In erster Instanz hat das Landgericht Hannover den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle in der Berufung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Preisangabenverordnung (PAngV) definiere den Gesamtpreis als den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass der Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14 - ..., Rn. 37; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - C-543/21, Rn. 19). Diese Definition des Endpreises ist auch für den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Gesamtpreises im Sinne der PAngV maßgeblich.

Anfall der Bearbeitungspauschale hängt vom Bestellvolumen ab

Beziehe man diese Definition auf den konkreten Fall, sei das Anfallen der Bearbeitungspauschale weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar. Das Anfallen der Bearbeitungspauschale hänge von dem Bestellvolumen ab, das der Verbraucher bei seiner Bestellung insgesamt erreicht. Demnach sei nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt bestellt. Es stehe dem Verbraucher frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfällt.

Kein Verstoß bei einzelfallabhängig anfallender Bearbeitungspauschale

Es ist damit entscheidend, ob es sich um eine zwingende oder einzelfallabhängige Bearbeitungspauschale handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ist nicht darauf abzustellen, ob die Bearbeitungspauschale anfallen würde, wenn der Verbraucher nur das einzelne Produkt bestellt. Dieser mögliche, aber nicht ausschließliche Fall, kann für die Preisangabe nicht maßgeblich sein. Es ist stets darauf abzustellen, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der Warenkorb das fragliche Produkt enthält, die Bearbeitungspauschale anfällt. Solange noch nicht das Preisvolumen der konkreten Bestellung feststeht, ist nicht vorhersehbar, in welcher Höhe sich der Preis für das einzelne Produkt kalkulatorisch durch die für die gesamte Bestellung nur einmal anfallende Pauschale erhöhen würde.

 

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.01.2024, Az. 13 U 36/23

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