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Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG – Rechte, Pflichten & Risiken

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Ausstellungsrecht ist eines der weniger bekannten, aber durchaus wichtigen Verwertungsrechte im Urheberrecht. Es schützt die Interessen des Urhebers daran, zu bestimmen, ob und wo seine Werke öffentlich gezeigt werden dürfen. Gerade im Kunst- und Kulturbereich, aber auch in der Wirtschaft, spielt diese Vorschrift eine zentrale Rolle – oft, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind.

Relevant wird das Ausstellungsrecht nicht nur für klassische Kunstausstellungen in Museen oder Galerien. Auch die Präsentation eines Kunstwerks in den Geschäftsräumen eines Unternehmens, das Zeigen einer Skulptur in einem Hotel oder das öffentliche Ausstellen von Fotografien auf Messen kann darunterfallen. Selbst das Zeigen eines Originals in einer privaten, aber für Besucher geöffneten Sammlung kann urheberrechtliche Fragen auslösen.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen umfassenden Überblick geben, was das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG bedeutet, wer es ausüben darf, wo die Grenzen liegen und welche Konsequenzen drohen, wenn es verletzt wird. So können Sie als Rechteinhaber Ihre Ansprüche besser einschätzen – und als Aussteller rechtliche Stolperfallen vermeiden.

 

Übersicht:

Rechtliche Grundlage: § 18 UrhG im Überblick
Was genau ist das Ausstellungsrecht?
Wer darf das Ausstellungsrecht ausüben?
Typische Praxisfälle und Streitpunkte
Abgrenzung zu anderen Rechten
Einschränkungen und Ausnahmen
Rechtsfolgen bei Verletzung des Ausstellungsrechts
Tipps für die Praxis
Fazit

 

Rechtliche Grundlage: § 18 UrhG im Überblick

Der § 18 UrhG regelt das sogenannte Ausstellungsrecht. Vereinfacht gesagt, bedeutet dies: 18 UrhG verleiht Urhebern das ausschließliche Recht, unveröffentlichte Werke der bildenden Künste sowie unveröffentlichte (Licht-)Bildwerke öffentlich zur Schau zu stellen. Das Recht besteht nur bis zur Erstveröffentlichung. „Öffentlich“ heißt dabei, dass die Präsentation für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich ist – also nicht nur für einen engen, privaten Kreis.

Im System des Urheberrechts ist das Ausstellungsrecht eines der besonderen Verwertungsrechte. § 18 UrhG konzentriert sich allein auf die physische Zurschaustellung von Werken. Es geht also nicht um Kopien im Internet oder um Aufführungen, sondern um die Sichtbarkeit des Originals oder seiner physischen Vervielfältigungsstücke in der realen Welt.

Der Unterschied zu anderen Verwertungsrechten liegt vor allem darin, dass hier kein Eingriff in die Werk-Substanz erforderlich ist. Das Werk wird weder verändert noch vervielfältigt, sondern lediglich der Öffentlichkeit präsentiert. Dennoch schützt das Gesetz auch diesen Schritt, weil er den wirtschaftlichen Wert und die öffentliche Wahrnehmung des Werkes maßgeblich beeinflussen kann.

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Was genau ist das Ausstellungsrecht?

Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG gibt dem Urheber die ausschließliche Befugnis zu entscheiden, ob und in welchem Rahmen seine Werke in körperlicher Form öffentlich gezeigt werden. „Öffentlich“ bedeutet dabei, dass die Präsentation für eine Mehrzahl von Personen zugänglich ist, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter verbunden sind. Maßgeblich ist also, dass die Vorführung nicht auf den engen Familien- oder Freundeskreis beschränkt bleibt, sondern ein größerer, unbestimmter Personenkreis das Werk sehen kann.

Wesentlich ist, dass es sich beim Ausstellungsrecht immer um die physische Zurschaustellung handelt. Es geht um das Original des Werkes oder um rechtmäßig hergestellte körperliche Vervielfältigungsstücke. Das können zum Beispiel Gemälde, Skulpturen, Radierungen, Fotografien, handgefertigte Kunstobjekte oder Modelle sein. Auch kunstgewerbliche Arbeiten – etwa Designmöbel oder Schmuck – fallen unter diesen Schutz, sofern sie die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen.

Nicht vom Ausstellungsrecht erfasst sind rein digitale Präsentationen, wie etwa das Anzeigen eines Bildes auf einer Website, in einem Online-Shop oder in sozialen Medien. Solche Nutzungen betreffen nicht die körperliche, sondern die digitale Verwertung und fallen daher unter andere Rechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Die Abgrenzung zur rein privaten Nutzung ist in der Praxis besonders wichtig. Stellen Sie beispielsweise ein Gemälde in Ihrem Wohnzimmer auf, das nur von Ihnen und Ihren engen Freunden gesehen wird, liegt keine öffentliche Ausstellung vor. Öffnen Sie dieselben Räumlichkeiten jedoch im Rahmen eines „Tags der offenen Tür“ für Besucher, kann dies bereits eine öffentliche Ausstellung darstellen – unabhängig davon, ob Eintritt verlangt wird oder nicht. Auch das Aufstellen einer Skulptur in einem frei zugänglichen Hotel-Foyer oder das Präsentieren von Fotografien in einer Arztpraxis sind klassische Fälle, in denen das Ausstellungsrecht berührt wird.

Damit ist klar: Das Ausstellungsrecht greift immer dann, wenn ein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise präsentiert wird, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht – selbst dann, wenn keine Kopien angefertigt oder das Werk verändert wird.

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Wer darf das Ausstellungsrecht ausüben?

Grundsätzlich steht das Ausstellungsrecht allein dem Urheber zu. Das bedeutet: Nur er darf darüber entscheiden, ob und wo sein Werk in körperlicher Form öffentlich gezeigt wird. Dieses ausschließliche Recht umfasst sowohl Originale als auch rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers ist eine öffentliche Ausstellung daher unzulässig – selbst wenn der Aussteller das Werk rechtmäßig erworben hat. Der bloße Kauf eines Gemäldes, einer Skulptur oder einer Fotografie beinhaltet nämlich nicht automatisch das Recht, dieses Werk öffentlich zu präsentieren.

Der Urheber kann sein Ausstellungsrecht jedoch übertragen oder Nutzungsrechte daran einräumen. Dies geschieht in der Regel durch vertragliche Vereinbarungen. So kann ein Künstler beispielsweise einer Galerie das Recht einräumen, bestimmte Werke für eine Ausstellung zu nutzen. Diese Übertragung kann zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränkt werden – etwa nur für eine bestimmte Ausstellung, nur in einem bestimmten Land oder nur für ein einzelnes Werk.

In der Praxis spielt hierbei der Lizenzvertrag eine entscheidende Rolle. Er legt genau fest, in welchem Umfang das Ausstellungsrecht genutzt werden darf, ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist und welche Pflichten der Aussteller einhalten muss. Dazu können beispielsweise Vorgaben zur Präsentationsform, zu Sicherheitsmaßnahmen oder zur Nennung des Urhebers gehören. Ein sauber formulierter Lizenzvertrag ist für beide Seiten wichtig: Er gibt dem Urheber die Sicherheit, dass sein Werk nicht unkontrolliert gezeigt wird, und dem Aussteller die Gewissheit, dass die Ausstellung rechtlich abgesichert ist.

Ohne eine solche Vereinbarung riskieren Aussteller Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche – selbst dann, wenn sie das Werk im guten Glauben erworben haben. Wer ein Werk öffentlich zeigen möchte, sollte daher immer vorab klären, ob er tatsächlich über das erforderliche Ausstellungsrecht verfügt.

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Typische Praxisfälle und Streitpunkte

Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG spielt in einer Vielzahl von Situationen eine Rolle – und nicht selten kommt es dabei zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Ein klassischer Anwendungsbereich sind Ausstellungen in Museen und Galerien. Hier wird das Ausstellungsrecht meist durch einen Lizenzvertrag zwischen dem Urheber (oder dessen Rechteinhaber) und der Institution geregelt. Konflikte entstehen häufig dann, wenn Museen Werke aus ihrem Bestand ohne die notwendige Genehmigung des Urhebers präsentieren, etwa bei nachträglichen Ausstellungen oder Wanderausstellungen, die über den ursprünglich vereinbarten Rahmen hinausgehen.

Auch die Präsentation in Geschäftsräumen oder Hotels kann eine öffentliche Ausstellung darstellen. Stellt beispielsweise ein Unternehmen Gemälde in seinem Empfangsbereich oder Skulpturen in einem frei zugänglichen Foyer auf, ist dies in der Regel öffentlich – unabhängig davon, ob Eintritt verlangt wird. Probleme entstehen hier vor allem, wenn Kunstwerke dekorativ eingesetzt werden, ohne dass vorher geprüft wurde, ob das Ausstellungsrecht eingeräumt wurde.

Ein weiterer Bereich sind Messen und Fachausstellungen. Hier werden oft Werke gezeigt, um Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben – etwa Fotografien in einem Messe-Stand oder Designobjekte zur Präsentation von Einrichtungslösungen. Da solche Veranstaltungen in der Regel für eine große Zahl von Besuchern zugänglich sind, greift das Ausstellungsrecht vollumfänglich. Fehlt eine entsprechende Lizenz, drohen Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen.

Besonders konfliktträchtig ist die Frage des Ausstellungsrechts bei Leihgaben oder nach dem Verkauf eines Originals. Wer ein Kunstwerk kauft, erwirbt zwar das Eigentum an der Sache, aber nicht automatisch das Recht zur öffentlichen Ausstellung. Auch Leihverträge müssen daher klar regeln, ob und in welchem Umfang der Leihnehmer das Werk öffentlich zeigen darf. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, wenn Käufer oder Leihnehmer davon ausgehen, dass der Besitz des Werkes gleichbedeutend mit der Erlaubnis zur Ausstellung ist – ein Irrtum, der teuer werden kann.

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Abgrenzung zu anderen Rechten

Das Ausstellungsrecht ist nur eines von mehreren Verwertungsrechten im Urheberrecht – und seine Reichweite wird häufig mit anderen Nutzungsarten verwechselt. Eine klare Abgrenzung ist daher wichtig, um zu wissen, welches Recht in einer konkreten Situation tatsächlich betroffen ist.

Vom Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht nach § 19 UrhG unterscheidet sich das Ausstellungsrecht dadurch, dass es keine aktive Darbietung eines Werkes erfasst. Bei § 19 UrhG steht die Wiedergabe in einem zeitlichen Ablauf im Vordergrund, etwa das Vorspielen eines Musikstücks, die Aufführung eines Theaterstücks oder das Vorführen eines Films. Das Ausstellungsrecht hingegen bezieht sich ausschließlich auf das bloße Zeigen eines Werkes in körperlicher Form, ohne dass es „abgespielt“ oder vorgetragen wird.

Die Abgrenzung zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG ist vor allem technisch geprägt: § 19a UrhG betrifft die Zugänglichmachung eines Werkes in nichtkörperlicher Form, etwa über das Internet oder andere digitale Netze. Das Ausstellungsrecht greift dagegen nur, wenn ein Werk physisch vorhanden und an einem Ort öffentlich sichtbar ist. Ein Gemälde in einer Galerie fällt unter § 18 UrhG, dieselbe Aufnahme auf einer Webseite unter § 19a UrhG.

Im Verhältnis zum Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG ist zu beachten, dass das Ausstellungsrecht keine Herstellung neuer Werkexemplare voraussetzt. Es schützt die öffentliche Zurschaustellung bereits existierender Originale oder rechtmäßig hergestellter Vervielfältigungsstücke. Wenn hingegen erst Kopien angefertigt werden, um diese anschließend zu zeigen, greifen beide Rechte: Zunächst das Vervielfältigungsrecht für die Herstellung und danach das Ausstellungsrecht für die Präsentation.

Damit wird deutlich: Das Ausstellungsrecht ist ein eigenständiges Schutzinstrument im Urheberrecht, das sich klar von anderen Verwertungsrechten unterscheidet – auch wenn in der Praxis oft mehrere Rechte gleichzeitig betroffen sein können.

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Einschränkungen und Ausnahmen

Wie jedes Verwertungsrecht unterliegt auch das Ausstellungsrecht bestimmten Schrankenregelungen. Diese Ausnahmen sollen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Allgemeinheit schaffen. Sie sind im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich geregelt und erlauben in bestimmten Situationen die öffentliche Zurschaustellung eines Werkes auch ohne Zustimmung des Urhebers.

Ein Beispiel ist § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungshandlungen erlaubt, die lediglich technisch bedingt und flüchtig sind. Zwar betrifft diese Regelung in erster Linie digitale Vorgänge, doch zeigt sie, dass nicht jede Nutzung zwingend als urheberrechtlich relevante Handlung gilt.

Besonders praxisrelevant sind die Bildungs- und Wissenschaftsschranken der §§ 60 ff. UrhG. Diese gestatten es beispielsweise, Werke in Unterrichtsräumen oder zu Forschungszwecken zu zeigen, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. In diesem Rahmen kann auch eine öffentliche Zurschaustellung zulässig sein, ohne dass eine gesonderte Lizenz eingeholt werden muss.

Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, etwa für Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG, sogenannte „Panoramafreiheit“). Danach dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers gezeigt und abgebildet werden – auch wenn dies faktisch eine Ausstellung im öffentlichen Raum darstellt.

Trotz dieser Ausnahmen ist Vorsicht geboten: Die Schrankenbestimmungen sind eng auszulegen und oft mit weiteren Bedingungen verknüpft. Wer ein Werk ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zeigt, muss sicherstellen, dass er sich tatsächlich auf eine gesetzliche Ausnahme berufen kann. Andernfalls drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche – auch dann, wenn die Nutzung gutgläubig erfolgte.

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Rechtsfolgen bei Verletzung des Ausstellungsrechts

Wer das Ausstellungsrecht eines Urhebers ohne dessen Zustimmung verletzt, muss mit empfindlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Schon eine einmalige unberechtigte öffentliche Zurschaustellung kann Ansprüche des Urhebers auslösen.

Der wichtigste Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Der Urheber kann verlangen, dass die rechtswidrige Ausstellung sofort beendet und künftige Verstöße unterlassen werden. In der Praxis wird dieser Anspruch häufig durch eine Abmahnung geltend gemacht, in der der Aussteller zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Erfolgt keine freiwillige Unterlassung, kann der Urheber gerichtlich vorgehen – oftmals im Wege einer einstweiligen Verfügung, um die Ausstellung kurzfristig zu stoppen.

Daneben kann der Urheber einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Ziel ist es, den wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, der ihm durch die unberechtigte Ausstellung entstanden ist. Bei der Berechnung kommen verschiedene Methoden in Betracht:

  • Konkreter Schaden: Ersatz eines tatsächlich nachweisbaren finanziellen Verlustes, etwa entgangene Lizenzgebühren.
  • Herausgabe des Verletzergewinns: Der Aussteller muss den Gewinn herausgeben, den er durch die rechtswidrige Nutzung erzielt hat.
  • Lizenzanalogie: Es wird fiktiv berechnet, welche Vergütung bei einer rechtmäßigen Lizenzierung angefallen wäre – auch wenn tatsächlich kein Schaden nachgewiesen werden kann.

In schwerwiegenden Fällen kann eine unberechtigte Ausstellung zudem strafrechtlich relevant sein (§ 106 UrhG – unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Zwar steht hier in der Praxis meist der zivilrechtliche Weg im Vordergrund, doch zeigt diese Vorschrift, dass Verstöße gegen das Ausstellungsrecht nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.

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Tipps für die Praxis

Wenn Sie eine Ausstellung planen – sei es in einer Galerie, einem Museum, auf einer Messe oder sogar in Ihren eigenen Geschäftsräumen – sollten Sie frühzeitig sicherstellen, dass alle erforderlichen Rechte vorliegen. Das Ausstellungsrecht ist dabei genauso wichtig wie etwaige Rechte zur Vervielfältigung oder zur öffentlichen Wiedergabe.

Prüfen Sie zunächst, wer tatsächlich Inhaber des Ausstellungsrechts ist. Der bloße Besitz oder Kauf eines Werkes reicht nicht aus. Selbst wenn Sie ein Gemälde oder eine Skulptur erworben haben, bleibt das Ausstellungsrecht grundsätzlich beim Urheber, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Klären Sie daher vorab, ob der Urheber selbst oder ein Dritter die Erlaubnis erteilen muss.

Sichern Sie sich durch schriftliche Vereinbarungen ab. Ein klar formulierter Lizenz- oder Leihvertrag sollte den Umfang der Nutzung genau regeln:

  • Welche Werke dürfen ausgestellt werden?
  • Wo und wie lange dürfen sie gezeigt werden?
  • Sind besondere Präsentationsbedingungen einzuhalten (z. B. Licht, Abstand, Sicherheitsmaßnahmen)?
  • Wird eine Vergütung fällig, und wenn ja, in welcher Höhe?

Dokumentieren Sie außerdem, dass Sie zur Ausstellung berechtigt sind. Dies erleichtert den Nachweis, falls später ein Anspruch erhoben wird.

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfiehlt es sich, die Rechtefrage nicht nur bei geplanten großen Veranstaltungen zu klären. Auch kleinere Präsentationen – etwa in einem Hotel-Foyer oder einem öffentlich zugänglichen Büro – können das Ausstellungsrecht berühren. Bedenken Sie zudem, dass in manchen Fällen mehrere Rechte betroffen sein können, etwa wenn das Werk zusätzlich digital präsentiert oder in Katalogen abgebildet wird.

Wer diese Punkte beachtet, minimiert das Risiko teurer Abmahnungen und sorgt dafür, dass die Ausstellung nicht nur künstlerisch, sondern auch rechtlich ein Erfolg wird.

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Fazit

Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG ist ein zentrales Instrument zum Schutz der Rechte von Künstlern und anderen Urhebern. Es sichert ihnen die Kontrolle darüber, ob, wo und wie ihre Werke in der Öffentlichkeit präsentiert werden. Gerade im heutigen Kunst- und Medienbetrieb, in dem Werke nicht nur in klassischen Museen, sondern auch in Unternehmen, Hotels, auf Messen oder bei Events gezeigt werden, hat diese Vorschrift erhebliche praktische Bedeutung.

Werden die Rechte nicht beachtet, drohen schnell Abmahnungen, Unterlassungsforderungen und Schadensersatzansprüche – oft verbunden mit hohen Kosten und negativer Öffentlichkeitswirkung. Der Besitz eines Werkes allein reicht nicht aus, um es ohne Weiteres öffentlich zu zeigen. Entscheidend ist stets, ob das Ausstellungsrecht vom Urheber selbst oder einem berechtigten Dritten eingeräumt wurde.

Deshalb gilt: Klären Sie vor jeder öffentlichen Ausstellung die Rechtefrage sorgfältig und sichern Sie die Nutzung vertraglich ab. Eine fachkundige rechtliche Beratung hilft, Risiken zu erkennen, Konflikte zu vermeiden und die Ausstellung rechtssicher zu gestalten. So bleibt der Fokus dort, wo er hingehört – auf dem Werk selbst und seiner Wirkung auf das Publikum.

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