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Ausschluss von Korrektur-Wünschen unzulässig

LG Leipzig, Urteil vom 18.09.2015, Az. 08 O 1954/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Wettbewerbsrecht, Aktuell

Das Landgericht (LG) in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 18.09.2015 unter dem Az. 08 O 1954/14 entschieden, dass fehlerhafte Buchungsbestätigungen über das Internet unbefristet korrigiert werden können.
Außerdem ist eine AGB-Klausel von Travel24 nicht zulässig, die die Bestätigung der Richtigkeit einer Buchungsanfrage innerhalb einer bestimmten Frist erfordert.

Damit hat das LG die Beklagte Travel24 verurteilt, bestimmte Klauseln in ihren AGB nicht mehr zu verwenden.

Die Beklagte ist ein Reiseportal und nutzt in ihren Hinweisen die folgenden Bestimmungen. Der Vertrag komme erst mit Bestätigung durch Travel24 zustande. Die Bestätigung der Buchungsanfrage an den Nutzer stelle nur eine Zusammenfassung und einen Eingangsnachweis der Buchungsanfrage dar. Wenn der Empfänger diese nicht sofort hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfe und Travel24 nicht rechtzeitig binnen einer bestimmten Frist auf Abweichungen aufmerksam mache, so würden spätere Änderungswünsche nicht berücksichtigt.

Geklagt hatte dagegen ein Verbraucherverband. Er macht Unterlassungsansprüche geltend.
Auf ihrer französischsprachigen Webseite www.vol24.fr und der deutschsprachigen Seite www.flug24.de bietet die Beklagte Reisedienstleistungen an.
Der Klageantrag zielt auf die Verurteilung zur Unterlassung, im Rahmen ihres Angebots Preise anzugeben, in die die vom Verbraucher zu zahlenden „Gebühren" nicht einberechnet worden sind.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 23 VO (EG) 1008/2008. Diesbezüglich ist die Klage erledigt, weil die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Mit dem verbleibenden Klageantrag beanstandet die Klägerin die AGB der Beklagten im Hinblick auf das Prüfen von Buchungsdaten und Bestätigung der Buchungsanfrage.
Die Beklagte gab auch hierzu eine (eingeschränkte) Unterlassungserklärung ab, die der Kläger nicht annahm.
Nach Ansicht des Klägers verstießen die AGB gegen die §§ 307, 308 und 309 BGB. Die AGB seien dahin auszulegen, dass der Vertragsinhalt mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens identisch sein soll, auch wenn die dort enthaltenen Angaben von den Wünschen des Kunden abweichen würden. Mit der Klausel werde eine gemäß § 150 Abs. 2 BGB nötige gesonderte Erklärung bei Abweichung der Annahmeerklärung von der Bestellung des Kunden fingiert, ohne dass die Voraussetzungen des § 308 BGB vorliegen müssten.
Das Risiko, dass ein Bearbeitungsfehler passieren kann, werde somit auf den Verbraucher abgewälzt. Weil zuerst die Daten des Verbrauchers übermittelt und im Haus der Beklagten elektronisch bearbeitet werden, sei schon technisch nicht auszuschließen, dass eine Bestätigungsmail eine von der Buchung des Kunden abweichende Erklärung beinhalten könne. Es zeige schon allein der Wortlaut der Klausel „Abweichungen zum Buchungswunsch", dass Situationen mit einkalkuliert werden können, bei denen Abweichungen von der Bestellung passieren.
Es seien daher in den AGB auch Abweichungen zwischen Erklärung und Bestätigung erfasst und nicht bloß ein Abweichen zu den Wünschen des Kunden. Aller Erfahrung nach komme es auch bei modernen Datenverarbeitungssystemen zu technischen Problemen beim Buchungssystem (SA-BRE). Verbraucher würden daher Erklärungen, die sie online abgeben, durch Screenshots dokumentieren, damit sie über einen Beweis verfügen. Die Bestimmung des § 312i BGB, dass die Korrektur von Eingabefehlern bei Bestellungen technisch ermöglicht werden müsse, würde ins Leere laufen, wenn die AGB der Beklagten gelten sollte. Im Ergebnis würden die AGB der Beklagten zu einer Benachteiligung des Kunden führen, weil sie sich nicht nur auf Tatsachen bezögen, sondern auch auf Erklärungsinhalte.
Das LG Leipzig schließt sich der Auffassung des Klägers an, dass die verwendeten AGB den Kunden unangemessen benachteiligen würden und die AGB daher einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.

LG Leipzig, Urteil vom 18.09.2015, Az. 08 O 1954/14

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