Aussage „toxisch“ und „manipulativ“ über Bewusstseinstrainerin zulässig?

Nicht jede scharf formulierte Kritik ist rechtswidrig. Gerade im Äußerungsrecht liegt die eigentliche juristische Herausforderung oft nicht in der Schärfe eines Begriffs, sondern in der Frage, wie eine Aussage rechtlich einzuordnen ist. Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung? Oder um ein wertendes Urteil, das als Meinung von der Verfassung geschützt ist?
Mit Beschluss vom 11.03.2026 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 W 6/26) hierzu eine Entscheidung getroffen, die für Coaches, Berater, Mentoren, Anbieter persönlicher Dienstleistungen und ebenso für Betroffene ehrkritischer Äußerungen erhebliche praktische Bedeutung haben kann. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob sich eine als Mentorin und Bewusstseinstrainerin tätige Antragstellerin gegen die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wehren konnte.
Die Antwort des Gerichts fiel deutlich aus: Im konkreten Fall seien diese Aussagen zulässige Meinungsäußerungen. Ein Unterlassungsanspruch bestand nach Auffassung des Senats nicht.
Für die Praxis ist das deshalb bedeutsam, weil viele Betroffene intuitiv davon ausgehen, dass besonders negative Begriffe automatisch rechtswidrig sein müssten. Genau das ist jedoch häufig nicht der Fall. Maßgeblich sind vielmehr Aussagegehalt, Kontext, Adressatenkreis, sprachliche Einbettung und der erkennbare Schwerpunkt der Äußerung.
Im Folgenden erfahren Sie, was genau entschieden wurde, warum das OLG Frankfurt die Begriffe als zulässig angesehen hat, wo die juristischen Grenzen verlaufen und wann sich Betroffene gegen vergleichbare Aussagen dennoch erfolgreich zur Wehr setzen können.
Worum ging es in dem Fall vor dem OLG Frankfurt am Main?
Die Antragstellerin war im Rhein-Main-Gebiet als Mentorin und Bewusstseinstrainerin tätig. Auf ihrer Internetseite bezeichnete sie sich selbst als „Medium“. Sie bot ihren Klienten unter anderem folgende Leistungen an:
• Webinare
• Readings
• Coachings
• verschiedene Kurse
Darüber hinaus war sie als Autorin tätig und hatte zwei Bücher veröffentlicht.
Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen, außerdem ein Reading gegen Vorauszahlung gebucht und das neueste Buch der Antragstellerin bestellt. Ende 2025 teilte sie der Antragstellerin per WhatsApp mit, an den bisherigen Kursen und auch am Reading nicht mehr teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine E-Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.
In diesen E-Mails bezeichnete sie die Antragstellerin unter anderem als „manipulative und toxische Person“. Außerdem erklärte sie sinngemäß, sie habe sich aus einer gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst und sei nicht die erste und auch nicht die letzte Person, die dies tue.
Gegen diese Äußerungen ging die Antragstellerin im Eilverfahren vor. Sie wollte erreichen, dass der Antragsgegnerin die Wiederholung der Aussagen untersagt wird.
Die Entscheidung des Gerichts im Überblick
Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg.
Der zuständige Senat stellte im Kern auf folgende Erwägungen ab:
• Die beanstandeten Formulierungen seien keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern wertende Meinungsäußerungen.
• Die Aussagen seien von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
• Eine Schmähkritik liege nicht vor.
• Die Kritik habe sich auf die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin bezogen.
• Selbst pointierte, polemische oder überspitzte Kritik müsse grundsätzlich hingenommen werden.
• Da es an einer Konkretisierung durch überprüfbare Tatsachen fehlte, lasse sich die Aussage nicht sinnvoll in „wahr“ oder „unwahr“ einordnen.
Damit macht die Entscheidung deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht daran, ob eine Aussage freundlich oder verletzend wirkt. Entscheidend ist vielmehr, welcher Aussagekern objektiv vorliegt.
Warum die Begriffe „toxisch“ und „manipulativ“ juristisch nicht automatisch unzulässig sind
Die Wörter „toxisch“ und „manipulativ“ sind ohne Frage stark negativ besetzt. Im alltäglichen Sprachgebrauch können sie erhebliche Auswirkungen auf das soziale und berufliche Ansehen einer Person haben. Das allein genügt jedoch noch nicht, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.
Das Äußerungsrecht unterscheidet sehr genau zwischen:
• Tatsachenbehauptungen, also Aussagen über Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind
• Meinungsäußerungen, also wertenden Stellungnahmen, Einschätzungen oder Schlussfolgerungen
Gerade wertende Begriffe wie „toxisch“, „fragwürdig“, „dubios“, „unseriös“, „unsympathisch“, „übergriffig“ oder „manipulativ“ bewegen sich häufig im Bereich subjektiver Bewertung. Sie beschreiben oft keine klar messbaren Tatsachen, sondern eine persönliche Einordnung von Verhalten, Atmosphäre oder Wirkung.
Genau darin lag nach der Entscheidung des OLG Frankfurt der entscheidende Punkt: Die Antragsgegnerin hatte keine konkreten Einzelvorgänge benannt, die sich objektiv beweisen oder widerlegen ließen. Es fehlte an Tatsachenangaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen greifbar gemacht hätten. Deshalb konnte das Gericht die Aussagen nicht als Tatsachenbehauptungen behandeln.
Die zentrale dogmatische Frage: Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist im Äußerungsrecht der Dreh- und Angelpunkt. Von ihr hängt häufig ab, ob ein Unterlassungsanspruch Aussicht auf Erfolg hat.
Was ist eine Tatsachenbehauptung?
Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn ein konkreter Vorgang beschrieben wird, der objektiv überprüfbar ist. Typische Beispiele wären:
• „Die Trainerin hat die Rückzahlung trotz eines wirksamen Widerrufs verweigert.“
• „Sie hat mir schriftlich zugesagt, dass das Reading erstattungsfähig ist.“
• „Sie hat in ihrem Kurs behauptet, eine medizinische Heilwirkung garantieren zu können.“
Solche Aussagen können je nach Beweislage wahr oder unwahr sein. Ist eine Tatsachenbehauptung unwahr und geeignet, das Ansehen der betroffenen Person zu beeinträchtigen, bestehen häufig gute Chancen für Unterlassungsansprüche.
Was ist eine Meinungsäußerung?
Eine Meinungsäußerung ist durch Dafürhalten, Bewerten und Stellungnehmen geprägt. Sie ist subjektiv. Sie lässt sich typischerweise nicht mit den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ abschließend erfassen. Beispiele wären:
• „Ich empfand die Zusammenarbeit als manipulativ.“
• „Auf mich wirkte das Coaching toxisch.“
• „Ich halte das Angebot für problematisch.“
Solche Aussagen können hart, ungerecht oder emotional sein. Sie stehen aber grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.
Warum die Abgrenzung in der Praxis oft schwierig ist
Viele Äußerungen sind gemischt. Sie enthalten also sowohl tatsächliche Elemente als auch wertende Komponenten. Dann kommt es auf den Gesamtkontext an. Nicht das einzelne Wort isoliert entscheidet, sondern die Frage, wie ein unvoreingenommener Empfänger die Aussage versteht.
Das ist in der Praxis besonders wichtig. Denn derselbe Begriff kann je nach Zusammenhang ganz unterschiedlich zu bewerten sein:
• Als reine Wertung
• Als Tatsachenkern mit überprüfbarem Gehalt
• Als unzulässige Schmähung
• als zulässige, wenn auch drastische Kritik
Im vorliegenden Fall sah das OLG Frankfurt die Äußerungen gerade nicht als Aussage über klar umrissene, beweisbare Vorgänge. Das war für die Entscheidung maßgeblich.
Die vertiefte Begründung des OLG Frankfurt am Main
Die Entscheidung verdient deshalb eine genauere Betrachtung, weil sie mehrere klassische Leitlinien des Äußerungsrechts zusammenführt.
Fehlende Tatsachenkonkretisierung
Nach Auffassung des Senats fehlten konkrete Angaben, die den Vorwurf der Manipulation oder Toxizität auf einen überprüfbaren Sachverhalt herunterbrechen würden. Es wurde gerade nicht auf klar bestimmbare Einzelereignisse Bezug genommen, die Beweis zugänglich gewesen wären.
Das ist juristisch von erheblicher Bedeutung. Denn sobald eine Äußerung einen hinreichend konkreten Tatsachenkern enthält, kann das Gericht prüfen, ob dieser wahr oder unwahr ist. Fehlt ein solcher Tatsachenkern, bleibt häufig nur die Einordnung als Werturteil.
Die Begriffe „toxisch“ und „manipulativ“ wurden hier nach Auffassung des Gerichts als subjektive Wertungen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin verstanden. Gerade weil es an konkreten, dem Beweis zugänglichen Vorgängen fehlte, waren sie als Meinungsäußerungen einzuordnen.
Keine Schmähkritik
Nicht jede scharfe Formulierung ist durch Art. 5 GG geschützt. Eine wichtige Grenze bildet die Schmähkritik. Sie liegt allerdings nur in engen Ausnahmefällen vor.
Von Schmähkritik spricht die Rechtsprechung im Kern dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Das wird von Gerichten eher zurückhaltend angenommen. Der Grund liegt auf der Hand: Würde man schon jede grobe, verletzende oder überzogene Formulierung als Schmähkritik ansehen, würde die Meinungsfreiheit spürbar ausgehöhlt.
Das OLG Frankfurt hat hier keine Schmähkritik angenommen. Nach seiner Einschätzung richtete sich die Kritik auf die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin; damit stand nicht die bloße Diffamierung ihrer Person im Vordergrund.
Meinungsfreiheit schützt auch polemische und überspitzte Kritik
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass auch pointierte, polemische und überspitzte Kritik grundsätzlich hinzunehmen ist. Das entspricht einer gefestigten verfassungsrechtlichen Linie.
Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur ausgewogene, sachlich-kühle oder besonders höfliche Äußerungen. Sie schützt auch emotionale Reaktionen, Zuspitzungen und starke Wertungen. Das gilt jedenfalls solange, wie der Schwerpunkt noch in der sachbezogenen Kritik liegt und keine reine Diffamierung vorliegt.
Gerade in Konflikten um Coaching, Mentoring, Seminare oder vergleichbare persönliche Dienstleistungen ist das praxisrelevant. Solche Beziehungen sind häufig emotional aufgeladen. Enttäuschungen werden von Kunden oft nicht nüchtern-technisch formuliert, sondern wertend und zugespitzt. Rechtlich entscheidend ist dann, ob der Äußernde noch seine Wahrnehmung und Bewertung eines Konflikts mitteilt oder ob er die betroffene Person schlicht herabsetzen will.
Warum der Kontext der Äußerung so wichtig war
Äußerungsrecht lässt sich nur selten losgelöst vom Kontext beurteilen. Dasselbe Wort kann in einem anderen Zusammenhang rechtswidrig sein.
Im vorliegenden Fall sprach aus Sicht des Gerichts für eine zulässige Meinungsäußerung insbesondere:
• Die Antragsgegnerin schilderte erkennbar ihre subjektive Bewertung der Zusammenarbeit und der angebotenen Leistungen
• Die Formulierungen standen im Zusammenhang mit einem konkreten Konflikt über Leistungen und Rückzahlung
• Die Kritik richtete sich auf die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin
• Es fehlte an einer ausformulierten Tatsachenbasis, die als wahr oder unwahr hätte überprüft werden können
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Begriffe „toxisch“ oder „manipulativ“ immer zulässig wären. Das Gegenteil wäre eine grobe Fehlinterpretation der Entscheidung.
Wann vergleichbare Aussagen unzulässig sein können
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist kein Freibrief für ehrverletzende Äußerungen. Vergleichbare Begriffe können sehr wohl rechtswidrig sein, wenn der Kontext anders gelagert ist.
Wenn ein konkreter Tatsachenkern behauptet wird
Problematisch kann es werden, wenn die wertenden Begriffe mit konkreten Tatsachenbehauptungen verbunden werden. Zum Beispiel:
• „Sie manipuliert systematisch Kunden, indem sie Rückzahlungen bewusst verweigert, obwohl vertraglich ein Anspruch besteht.“
• „Sie übt psychischen Druck auf Teilnehmer aus, damit diese weitere hochpreisige Kurse buchen.“
• „Sie täuscht Klienten über Qualifikationen und Methoden.“
Solche Aussagen enthalten einen Tatsachenkern. Dann muss geprüft werden, ob die zugrunde liegenden Behauptungen stimmen. Fehlt es an der Wahrheit oder an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, kann ein Unterlassungsanspruch eher in Betracht kommen.
Wenn die Diffamierung im Vordergrund steht
Unzulässig kann eine Äußerung auch dann sein, wenn sie nicht mehr der inhaltlichen Auseinandersetzung dient, sondern überwiegend der persönlichen Herabwürdigung.
Das kann etwa näherliegen bei:
• reinen Beschimpfungen ohne Sachbezug
• persönlichen Angriffen außerhalb eines konkreten Konflikts
• massiven Prangerkampagnen
• gezielten Ehrverletzungen mit breiter öffentlicher Streuung
Je stärker der Sachbezug zurücktritt und je deutlicher die bloße Demütigung in den Vordergrund rückt, desto eher kippt die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts.
Wenn zusätzliche Rechtsgüter betroffen sind
Je nach Fall können auch andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, etwa:
• Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
• Wettbewerbsrechtliche Aspekte
• unzulässige Verdachtsäußerungen
• Kreditgefährdende Behauptungen
• unwahre Tatsachen in Bewertungen, E-Mails oder Social-Media-Posts
Auch deshalb sollte eine Entscheidung wie die des OLG Frankfurt nie schematisch auf andere Fälle übertragen werden.
Die Entscheidung richtig eingeordnet: Keine Bagatellisierung des Persönlichkeitsschutzes
Man könnte auf den ersten Blick meinen, die Entscheidung stelle das Persönlichkeitsrecht von Dienstleistern und Coaches zu weit zurück. Diese Lesart wäre zu kurz gegriffen.
Das OLG Frankfurt hat nicht gesagt, dass ehrenrührige Begriffe generell zulässig wären. Das Gericht hat vielmehr eine kontextbezogene Abwägung vorgenommen und dabei insbesondere auf folgende Punkte abgestellt:
• die fehlende Konkretisierung durch überprüfbare Tatsachen
• den fortbestehenden Sachbezug der Kritik
• den Charakter der Aussagen als subjektive Bewertung
• das Fehlen einer reinen Schmähung
Gerade darin liegt die eigentliche Bedeutung des Beschlusses. Die Entscheidung ist kein Signal für schrankenlose Kritik, sondern eine Bestätigung der bekannten Linie des Äußerungsrechts:
Auch harte, ungerechte oder verletzende Aussagen können zulässig sein, wenn sie als wertende Stellungnahme erkennbar bleiben.
Praktische Handlungsempfehlungen für Betroffene
Wenn Sie selbst mit ehrkritischen Aussagen konfrontiert werden, sollten Sie nicht vorschnell reagieren, aber auch nicht untätig bleiben. Entscheidend ist eine saubere Erstbewertung.
Sinnvoll ist meist folgendes Vorgehen:
• Sichern Sie die Äußerung vollständig, also mit Datum, Adressatenkreis und Kontext
• Prüfen Sie, ob die Aussage eher eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt
• Analysieren Sie, ob konkrete nachweisbare Vorgänge behauptet werden
• Klären Sie, ob eine öffentliche Verbreitung, eine Plattformveröffentlichung oder nur eine interne Kommunikation vorliegt
• Bewerten Sie, ob eine Schmähung, eine unwahre Behauptung oder eine zulässige Wertung näherliegt
• Lassen Sie den Fall frühzeitig rechtlich prüfen, bevor Sie selbst emotional oder öffentlich reagieren
Gerade im digitalen Raum entscheidet oft die erste Reaktion darüber, ob ein Konflikt eingedämmt oder zusätzlich verschärft wird.
Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen, Coaches und Berater
Wer personenbezogene Dienstleistungen anbietet, sollte sich organisatorisch und kommunikativ so aufstellen, dass Konflikte gar nicht erst eskalieren.
Hilfreich sind insbesondere:
• klare Vertragsbedingungen
• transparente Regelungen zu Stornierung und Rückzahlung
• nachvollziehbare Kommunikation mit Kunden
• dokumentierte Abläufe bei Beschwerden
• professionelle und deeskalierende Reaktionen bei Kritik
• frühzeitige anwaltliche Prüfung bei rufschädigenden Vorwürfen
Viele äußerungsrechtliche Streitigkeiten entstehen nicht allein wegen eines kritischen Satzes, sondern weil ein Konflikt zuvor bereits wirtschaftlich und kommunikativ entgleist ist.
Ansprechpartner
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