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Auskunftsrecht der Presse

OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014, Az. 5 B 226/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in NRW (Nordrhein-Westfalen) hat mit seinem Beschluss vom 19.09.2014 unter dem Az. 5 B 226/14 entschieden, dass es keinen Grund für eine einstweilige Anordnung darstelle, wenn ein Pressevertreter hierdurch eine Auskunft vom Bundesamt für Verfassungsschutz erlangen möchte. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Hauptsache dadurch vorweggenommen würde und es nicht sicher sei, ob überhaupt ein Anspruch auf Auskunft bestehe.

Damit wies das OVG die Beschwerde des Antragstellers zurück, mit der dieser den Beschluss der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Köln) angriff.
Denn das VG habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Mit diesem Antrag wollte der Antragsteller erreichen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, Auskunft darüber zu erteilen,

1. wie viele Daten das Bundesamt für Verfassungsschutz über Journalisten sammelt,
2. in wie vielen dieser Fälle nachrichtendienstliche Methoden (wie etwa das Abhören) eingesetzt worden seien,
3. in welchem Zusammenhang diese vorgenommen werden (z.B. politischer Extremismus),
4. in welchem zeitlichen Zusammenhang die Anwendung dieser Methoden und die Datenerfassung mit Wahlen steht.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrags führt das OVG aus, gemäß § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) dienen einstweilige Anordnungen der Regelung eines vorläufigen Zustands, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine.
Mit dem Auskunftsbegehren erstrebe der Antragsteller jedoch keine vorläufige Regelung, sondern eine endgültige, welche die Hauptsache vorwegnehme. Dies könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein Erfolg der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist und ein Zuwarten schwere und unwiderrufliche Nachteile mit sich brächte. Dabei sei betroffenen Grundrechten Rechnung zu tragen.

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Erfolg in der Hauptsache sei nicht wahrscheinlich, daher fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Zwar verpflichte der presserechtliche Auskunftsanspruch im Sinne des § 4 PresseG NRW alle Behörden, doch könne diese Verpflichtung möglicherweise nicht auf Bundesbehörden ausgedehnt werden insofern, als die Regelung der Presseauskünfte als Annex zu einer gesetzgeberischen Kompetenz des Bundes für Bereiche in Betracht komme, zu denen die Gewinnung von geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnissen gehöre.

Falls gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz daher ein presserechtlicher Anspruch eventuell ausscheiden würde, käme lediglich ein Auskunftsanspruch aus Art. 5 GG im Sinne eines “Minimalstandards” in Frage.
Doch würde ein solcher Anspruch dort enden, wo schutzwürdige Interessen anderer an der Vertraulichkeit der Informationen entgegenstünden.
Ob das hier der Fall sei, lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen.
Dazu bedürfe es des Zugriffs auf Daten beobachteter Personen. Solche begehrt der Antragsteller aber ausdrücklich nicht. Er möchte eine Auskunft, ohne dass Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich seien.

Derartige allgemeine Informationen müssen nach parlamentarischen Anfragen erteilt werden. Auskunftspflichten von öffentlichen Stellen entsprechen auch der Pressefreiheit.
Dennoch sei der Gesetzgeber nicht gehindert, bestimmte Funktionsbereiche von der Auskunftspflicht auszunehmen. Entscheidend sei, dass die Auskunftsregelungen in ihrer Gesamtheit hinreichend effektiv seien.
Es komme daher ernsthaft in Betracht, dass der Gesetzgeber Nachrichtendienste von der Auskunftspflicht gegenüber der Presse ausnehmen kann. Ein Erfolg in der Hauptsache sei daher für den Pressevertreter wenig wahrscheinlich.

OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014, Az. 5 B 226/14

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