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Auskunftspflicht einer Bank bei Markenrechtsverletzung durch Kontoinhaber

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 2 W 56/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 23.11.2011 unter dem Az. 2 W 56/11 entschieden, dass ein markenrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG einen Angestellten einer Bank nicht dazu verpflichtet, dem Auskunftsersuchenden Informationen über seinen Kunden, einen Kontoinhaber, zu erteilen. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien Personen, die gemäß den §§ 383 bis 385 der ZPO (Zivilprozessordnung) in einem Gerichts-Prozess berechtigt wären, Zeugnis zu verweigern. Dazu gehören auch Mitarbeiter einer Bank.

Es ging bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob die Antragstellerin einen Drittauskunftsanspruch per einstweiliger Verfügung wegen einer Markenrechtsverletzung durch eine Briefkastenfirma gegen eine Bank durchsetzen kann. Der Anspruch auf Auskunft bezog sich auf die Frage, wer der Inhaber des Kontos ist, über das die Verletzerin ihre illegalen Geschäfte abwickelt.

Das Landgericht verneinte einen solchen Anspruch, denn es stehe der Bank ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Gegen diese landgerichtliche Auffassung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Doch die Beschwerde hatte auch vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg. Denn einer Person, die gemäß den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung (ZPO) von der Auskunftspflicht befreit ist, komme ein Recht auf Zeugnisverweigerung zu. Der Dritte soll in seiner Funktion als Auskunftsadressat im Sinne des § 19 MarkenG im Verhältnis zur Zeugenaussage nicht schlechter gestellt werden. Damit seien auch Personen erfasst, die zu einer Verschwiegenheit im Beruf verpflichtet seien. Zugunsten eines derartigen Dritten bestehe ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Der § 383 ZPO erfasse als schweigepflichtige Person unter anderem auch Angestellte einer Bank, denn ein Anvertrautsein gelte wegen der Natur der Sache auch bei Banken. Das Bankgeheimnis beziehe sich auf kundenbezogene Tatsachen sowie Wertungen, die anhand der Geschäftsverbindung bekannt geworden seien. Als „anvertraut“ würden dabei die Mitteilungen Dritter gelten und auch eigene Wahrnehmungen und Handlungen, die der Geheimnisträger erfahre. Unerheblich sei es dabei, ob die Möglichkeit der Wahrnehmung auf einem Vertrauensakt beruhe oder nicht. Entscheidend sei es, dass Kenntnis von der Tatsache erlangt wurde, zu der die Verpflichtung oder Berechtigung zur Verschwiegenheit bestehe. „Anvertraut“ sei nicht dasjenige, das der Öffentlichkeit bekannt sei. Eine geheime Tatsache verliere die Natur eines Geheimnisses, sobald die Öffentlichkeit Zugang dazu habe. Wenn die Tatsache nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sei, unterliege sie dem Recht auf Zeugnisverweigerung. Die Bank sei auch ohne eine ausdrückliche Regelung nach Nr. 2 AGB-Banken wegen der Geschäftsverbindung zur umfassenden Geheimhaltung in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden verpflichtet.

Danach könne dem Beschluss des LG beigetreten werden, dass der Bank als Antragsgegnerin das Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stehe. Die Beschwerdeführerin möchte wissen, wer der von der GmbH vermutlich personenverschiedene Kontoinhaber ist, welchen sie für den Verletzer halte. Hierüber stehe der Antragsgegnerin jedoch aufgrund ihrer Vertrauensstellung ein Verschwiegenheitsrecht und eine -pflicht zu, die sich nicht lediglich auf Angaben über Kontostände, etc. beziehe, sondern auf die gesamte Geschäftsbeziehung. Denn auch das Bestehen der Verbindung selbst falle unter das Bankgeheimnis.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 2 W 56/11

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