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Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten umfasst keine internen Vorgänge

Landgericht Köln, Urteil vom 18.03.2019, Az. 26 O 25/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 18.03.2019, dass sich der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO nicht auf interne Vorgänge wie Schriftverkehr, Vermerke, rechtliche Vermerke oder Analysen beziehe. Vielmehr sei der Anspruch nur auf die personenbezogenen Daten gerichtet, die auch tatsächlich Gegenstand einer Datenverarbeitung seien.

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO?
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen. Sie beantragte zu beiden Verträgen Beitragsfreistellung. Während der Freistellung teilte die Beklagte mit, dass sich der Betrag eines Vertrages um 10 % erhöhen werde. Die Klägerin verlangte daraufhin eine vollständige Auskunft über ihre gespeicherten Daten. Die im Anschluss erteilten Auskünfte hielt die Klägerin für unzureichend. Zudem begehrte sie Feststellung, dass die Beitragserhöhung der Beklagten nicht zustehe.

Informationen zur Beitragssituation für Feststellungsinteresse nicht ausreichend
Das Landgericht Köln erachtete die Klage als teilweise unzulässig. Denn hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagten keine höheren Beiträge zustünden, fehle es bereits am Anlass bzw. am Feststellungsinteresse. Ein solches liege nur vor, wenn die Beklagte einen bestehenden Anspruch ernstlich bestreite. In dem Schreiben zur Beitragserhöhung sei aber ein solches Bestreiten nicht erkennbar. Denn dieses stelle nur eine Information hinsichtlich der aktuellen vertraglichen Situation während der Beitragsfreistellung dar. Hierauf habe die Klägerin auch nicht weiter reagiert.

Interne Vorgänge fallen nicht unter die Auskunftsplicht
Das Gericht entschied weiterhin, dass den Berechtigten grundsätzlich ein umfassender Anspruch über die gespeicherten personenbezogenen Daten zustehe. Unter diese Daten seien auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen zu fassen. Allerdings beziehe sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche internen Vorgänge wie Vermerke oder den gesamten Schriftverkehr. Gleiches gelte für rechtliche Bewertungen oder Analysen.

Auskunftsanspruch während des Verfahrens vollständig erfüllt
Der Auskunftsanspruch beziehe sich nur auf die personenbezogenen Daten, die auch Gegenstand der Datenverarbeitung seien, so das Landgericht weiter. Denn der Anspruch solle sicherstellen, dass Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilt werden könne. Vorliegend habe die Beklagte bereits während des Verfahrens aber verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt. Weiterhin habe sie mitgeteilt, dass keine weiteren Daten über die Klägerin gespeichert seien bzw. verarbeitet wurden. Somit fehle es an konkreten Anhaltspunkten, dass die die Datenauskunft unvollständig sei.

Landgericht Köln, Urteil vom 18.03.2019, Az. 26 O 25/18

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