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Auftragsmaler als Miturheber?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer den Pinsel führt, aber später im Katalog, im Werkverzeichnis oder bei Ausstellungen nicht genannt wird, gilt aus Sicht mancher Auftraggeber schnell nur als handwerklicher Ausführender. Genau an diesem Punkt wird das Urheberrecht besonders spannend. Denn nicht jede Arbeit auf fremde Vorgabe ist automatisch bloße Technik. Wer ein Werk eigenverantwortlich mitprägt, wer eigene schöpferische Entscheidungen trifft und wer dem Ergebnis eine erkennbare künstlerische Handschrift verleiht, kann urheberrechtlich deutlich stärker geschützt sein, als viele glauben.

Das zeigt die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 29 U 3581/23 e ) in bemerkenswerter Klarheit. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass ein beauftragter Maler Miturheber sein kann, wenn er bei der Umsetzung eines vorgegebenen Motivs eben nicht nur mechanisch arbeitet, sondern das Werk durch eigene kreative Beiträge mitgestaltet. Für Künstler, Nachlassverwalter, Galerien, Auftraggeber, Auktionshäuser und Sammler ist das Urteil von erheblicher Bedeutung.

Denn die Entscheidung betrifft nicht nur die theoretische Frage, wer Miturheber ist. Unmittelbar ging es um Unterlassungsansprüche wegen fehlender Benennung des Klägers als Miturheber bei der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der beiden Gemälde sowie um deren Behandlung im Werkverzeichnis. Für Katalogisierung, Verwertung und künftige Rechteklärung hat das Urteil darüber hinaus erhebliche praktische Bedeutung.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Auftragsmaler kann Miturheber sein, wenn er einen eigenen schöpferischen Beitrag zum Werk leistet

• Maßgeblich ist nicht allein, dass es Vorgaben gab, sondern ob dem Ausführenden echter kreativer Spielraum verblieben ist und ob er diesen auch genutzt hat

• Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Urheberschaft des Ausführenden; im vorliegenden Fall hat das Gericht diese Überlegung zugunsten einer Miturheberschaft des Klägers herangezogen.

• Eine bloße Fotovorlage oder detaillierte Anweisung reicht nicht ohne Weiteres aus, um jede eigene schöpferische Leistung des Malers auszuschließen

Miturheberschaft erfordert keinen ausdrücklichen Kommunikationsprozess zwischen den Beteiligten. Entscheidend ist, dass sie auf die Schaffung eines einheitlichen Werkes bezogen sind und ihre schöpferischen Beiträge einer gemeinsamen Gesamtidee unterordnen.

• Wer Miturheber ist, hat grundsätzlich auch ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und damit auf Namensnennung

• Für die Praxis bedeutet das: Auftraggeber und Verwerter sollten bei arbeitsteilig entstandenen Kunstwerken sorgfältig prüfen, wer tatsächlich schöpferisch mitgewirkt hat

Worum ging es in dem Fall?

Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der für die Kunstwelt ebenso ungewöhnlich wie rechtlich brisant war. Ein freischaffender Künstler, der unter anderem als Plakatmaler tätig war, erhielt den Auftrag, die Fotografie einer Szene auf eine großformatige Leinwand zu übertragen. Später wurden die so entstandenen Werke im Kunstmarkt jedoch einem anderen Künstler zugerechnet. In Auktionskatalogen und im offiziellen Werkverzeichnis erschien der beauftragte Maler nicht als Urheber oder Miturheber.

Der Kläger wollte sich damit nicht abfinden. Er machte geltend, dass er die Bilder nicht bloß handwerklich „abgemalt“ habe. Vielmehr habe er zahlreiche eigene Entscheidungen getroffen, die das konkrete Erscheinungsbild der Werke prägten. Deshalb verlangte er, als Miturheber anerkannt zu werden, und wollte der Beklagten untersagen lassen, die Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne ihn als Miturheber zu benennen.

Gerade diese Konstellation macht den Fall so interessant. Denn in der Praxis wird häufig vorschnell angenommen, dass bei einem Auftrag mit Vorlage nur der Ideengeber oder Konzeptkünstler urheberrechtlich relevant sei, während der Ausführende rechtlich im Hintergrund bleibe. Das OLG München hat diese verkürzte Sichtweise jedenfalls für Fallgestaltungen wie die vorliegende deutlich relativiert.

Die Entscheidung des OLG München: Nicht die bloße Idee, sondern die konkrete schöpferische Ausformung ist entscheidend

Das OLG München hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Kläger als Miturheber angesehen. Das Gericht stellte darauf ab, dass die beiden Gemälde in ihrem Gesamteindruck jedenfalls auch persönliche geistige Schöpfungen des Klägers seien. Entscheidend sei, dass der Kläger eigene Individualität entfaltet habe und nicht lediglich fremde Individualität technisch unterstützt habe.

Damit knüpft das Gericht an einen zentralen Grundsatz des Urheberrechts an: Geschützt ist nicht die bloße Idee, sondern die konkrete schöpferische Gestaltung. Im Bereich bildender Kunst kann das etwa in der Auswahl von Farben, Licht, Atmosphäre, Kontrasten, Schärfe, Oberflächenwirkung, Materialeinsatz oder im malerischen Duktus liegen.

Gerade bei arbeitsteiligen Prozessen wird oft übersehen, dass schöpferische Leistung nicht nur in der ersten Konzeption liegen kann. Auch in der Ausarbeitung und Ausformung eines Werkes können eigenständige kreative Entscheidungen stecken. Wer ein Motiv nicht nur überträgt, sondern ihm bei der Umsetzung eine eigene künstlerische Prägung gibt, bewegt sich unter Umständen nicht mehr im rein handwerklichen Bereich.

Warum der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht nur ein bloßer „Abmaler“ war

Besonders wichtig ist die konkrete Begründung des Gerichts. Das OLG München hat nicht allgemein und pauschal angenommen, jeder ausführende Maler sei Miturheber. Es hat vielmehr genau geprüft, welche schöpferischen Beiträge der Kläger tatsächlich geleistet hat.

Eigene Entscheidungen bei Farbigkeit und Atmosphäre

Nach Auffassung des Gerichts wiesen die Gemälde einen warmen, orange-roten Farbton auf, der von der jeweiligen Fotovorlage abwich. Diese Farbigkeit verlieh den Bildern eine eigene Atmosphäre. Gerade im Bereich der Malerei ist die Farbentscheidung regelmäßig kein bloßer Reflex technischer Vorgaben, sondern häufig Ausdruck einer individuellen gestalterischen Haltung.

Wenn ein Künstler durch Farbwahl das gesamte Stimmungsbild verändert, kann das ein starkes Indiz dafür sein, dass er nicht nur reproduziert, sondern gestaltet.

Eigene Entscheidungen bei Licht und Raumwirkung

Das Gericht sah außerdem Unterschiede in der Lichtführung. Vor allem bei der zweiten Werkfassung wurde hervorgehoben, dass der Raum insgesamt lichtdurchfluteter und freundlicher wirke als auf der Fotovorlage. Lichtreflexe und Raumwirkung seien in einer Weise ausgestaltet worden, die sich gerade nicht einfach aus der Vorlage ergab.

Das ist juristisch bedeutsam. Denn Licht ist in der Malerei kein bloßer Nebenaspekt. Es strukturiert den Raum, lenkt den Blick des Betrachters und verändert die gesamte Bildwahrnehmung. Wer hier eigenständig entscheidet, trifft unter Umständen eine Entscheidung von werkprägender Qualität.

Eigene Entscheidungen bei malerischer Ausführung und Pinselstrich

Hinzu kam, dass das Gericht eine deutlich erkennbare malerische Optik und einen sichtbaren Pinselstrich feststellte. Die Bilder wirkten deshalb nicht wie technisch neutrale Übertragungen, sondern wie Werke mit eigenem malerischen Akzent.

Gerade dieser Punkt ist für die Praxis wichtig. Denn häufig wird über den Stilbegriff zu schnell hinweggegangen. Die Art, wie Farbe aufgetragen wird, wie Oberflächen geglättet oder gebrochen werden, wie Kontraste gesetzt werden und wie stark die Malerei fotorealistisch oder sichtbar malerisch erscheint, kann rechtlich durchaus relevant sein. Nicht jede solche Entscheidung reicht für Urheberrechtsschutz. Aber wenn sie den Gesamteindruck prägt, spricht vieles für eine schöpferische Leistung.

Die tatsächliche Vermutung der Urheberschaft bei eigenhändiger Herstellung

Ein besonders praxisrelevanter Teil der Entscheidung betrifft die Darlegungs- und Beweislast. Das OLG München betont, dass aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der Urheberschaft fließt.

Das ist für Streitigkeiten über Kunstwerke von erheblicher Bedeutung. Wer ein Werk tatsächlich selbst geschaffen hat, startet rechtlich nicht bei null. Es spricht zunächst etwas dafür, dass die ausführende Person jedenfalls urheberrechtlich relevant ist. Diese Vermutung lässt sich nicht schon dadurch aushebeln, dass ein anderer behauptet, es habe so genaue Anweisungen gegeben, dass keinerlei eigener Gestaltungsspielraum bestanden habe.

Für die Gegenseite bedeutet das: Wer den ausführenden Künstler auf die Rolle eines bloßen Handwerkers reduzieren will, muss substantiiert darlegen und beweisen, dass der Gestaltungsspielraum tatsächlich praktisch aufgehoben war. Das wird in vielen Fällen schwer sein.

Warum bloße Vorgaben nicht automatisch jede Urheberschaft beseitigen

In der Praxis werden häufig folgende Argumente vorgebracht:

• Es gab eine Fotovorlage

• Das Format war vorgegeben

• Die Stilrichtung war vorgegeben

• Das Werk sollte möglichst vorlagengetreu entstehen

• Der Auftraggeber hatte eine klare Vorstellung vom Ergebnis

All das kann im Einzelfall relevant sein. Es genügt aber nicht automatisch, um jede schöpferische Leistung des Ausführenden zu verneinen. Denn auch innerhalb enger Vorgaben kann ein erheblicher ästhetischer Entscheidungsspielraum verbleiben.

Gerade im Fotorealismus oder in verwandten Stilrichtungen kann das Ergebnis je nach Künstler deutlich unterschiedlich ausfallen. Wer das übersieht, verwechselt inhaltliche Vorgabe mit gestalterischer Determination. Das eine ist nicht zwingend dasselbe.

Miturheberschaft auch ohne direkten Austausch zwischen den Beteiligten

Ebenfalls bemerkenswert ist, dass das OLG München die Miturheberschaft nicht von einem ausdrücklichen Kommunikationsprozess abhängig macht. Das ist ein zentraler Punkt, weil arbeitsteilige Kunstproduktion oft nicht so verläuft, dass alle Beteiligten gemeinsam am Tisch sitzen und jeden Schritt abstimmen.

Das Gericht stellt darauf ab, dass mehrere Beteiligte ein einheitliches Werk schaffen und ihre Beiträge auf eine gemeinsame Gesamtidee bezogen sind. Ein unmittelbarer persönlicher Austausch ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Das ist dogmatisch überzeugend. Sonst würden zahlreiche moderne oder arbeitsteilige Schaffensprozesse künstlich aus dem Miturheberrecht herausgedrängt. Entscheidend bleibt, ob die Beteiligten auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Werkes hinwirken und ob ihre schöpferischen Beiträge in der Endgestalt des Werkes aufgehen.

Was das für die Praxis bedeutet

Für künstlerische Kooperationen ist dieser Punkt besonders wichtig:

Miturheberschaft kann auch bei zeitlich gestaffelten Beiträgen in Betracht kommen

• Ein Werk kann gemeinschaftlich entstehen, obwohl die Beteiligten sich nicht persönlich begegnen

• Entscheidend ist, ob die Beiträge schöpferisch sind und auf ein einheitliches Werk bezogen bleiben

• Reine Hilfstätigkeiten oder bloße technische Zuarbeit genügen weiterhin nicht

Gerade deshalb sollte in der Praxis sauber zwischen kreativer Mitgestaltung und bloßer Werkhilfe unterschieden werden.

Kein bloßes Vervielfältigen, wenn eigene schöpferische Ausdruckskraft hinzutritt

Die Beklagte hatte sich unter anderem darauf berufen, es handele sich letztlich nur um eine Vervielfältigung der Fotovorlagen. Auch diesen Einwand hat das OLG München nicht durchgreifen lassen.

Das Gericht macht deutlich, dass eine Nachbildung dann urheberrechtlich anders zu bewerten sein kann, wenn sie eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweist. Maßgeblich ist also nicht allein die Nähe zur Vorlage, sondern die Frage, ob die neue Ausführung im Ergebnis eigene künstlerische Qualität erkennen lässt.

Das ist ein feiner, aber zentraler Unterschied. Nicht jede vom Original abweichende Fassung ist schon ein eigenes Werk. Aber ebenso ist nicht jede vorlagennahe Umsetzung bloß eine schutzlose Reproduktion. Es kommt auf den schöpferischen Gehalt der konkreten Ausführung an.

Anspruch auf Urhebernennung und Unterlassung

War der Kläger Miturheber, folgte daraus im nächsten Schritt ein weiterer zentraler Anspruch: das Recht auf Anerkennung seiner Miturheberschaft. Dieses Recht ist urheberpersönlichkeitsrechtlich besonders stark geschützt.

Wer als Miturheber anzusehen ist, hat grundsätzlich Anspruch darauf, bei der Verwertung des Werkes auch als solcher genannt zu werden. Wird stattdessen allein ein anderer als Urheber bezeichnet oder der Miturheber vollständig verschwiegen, kann das einen Unterlassungsanspruch auslösen.

Gerade im Kunstmarkt hat das erhebliche Bedeutung. Die Urheberbezeichnung wirkt nicht nur ideell, sondern oft auch wirtschaftlich. Sie beeinflusst die kunsthistorische Einordnung, die Sichtbarkeit des Künstlers, seine Marktstellung und nicht selten die spätere Verwertungspraxis.

Warum die Namensnennung weit mehr als eine Formalität ist

Die Namensnennung hat für Künstler häufig mehrere Funktionen:

Anerkennung der schöpferischen Leistung

Sichtbarkeit am Markt

Zuordnung in Werkverzeichnissen, Katalogen und Ausstellungen

Grundlage für spätere Rechtewahrnehmung

Schutz vor Vereinnahmung durch Dritte

Gerade deshalb ist die falsche oder unterlassene Benennung oft kein Randproblem, sondern der Kern des Konflikts.

Keine stillschweigende Abbedingung der Urheberbezeichnung im konkreten Fall

Ein weiterer interessanter Punkt der Entscheidung ist, dass das OLG München eine stillschweigende Abbedingung der Urheberbezeichnung im konkreten Fall nicht angenommen hat.

Das Gericht sah es gerade nicht als überzeugend an, dass der Kläger auf seine Benennung verzichtet habe. Vielmehr sprach gegen einen solchen Verzicht insbesondere, dass der Kläger das Gemälde „Paris Bar Version 1“ an drei Stellen signiert hatte. Das ist für die rechtliche Bewertung ein starkes Indiz. Wer signiert, bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass er seine Verbindung zum Werk gerade nicht verbergen will.

Für die Praxis folgt daraus: Ein behaupteter stillschweigender Verzicht auf Urhebernennung sollte nie vorschnell angenommen werden. Das gilt besonders dann, wenn Umstände vorliegen, die eher für ein Festhalten an der eigenen Urheberschaft sprechen.

Auch Zeitablauf schützt Verwerter nicht ohne Weiteres

Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht weder Verjährung noch Verwirkung angenommen hat. Das ist für lang andauernde Konflikte im Urheberrecht besonders wichtig.
Der Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des OLG nicht verjährt, weil der Kläger erst 2022 Kenntnis von der 2016 erfolgten Herausgabe des Werkverzeichnisses Band III erlangt hatte. Auch Verwirkung lehnte das Gericht ab. Gerade bei Unterlassungsansprüchen, die in die Zukunft wirken, kommt sie nur ausnahmsweise in Betracht. Wer ein Werk weiterhin falsch oder unvollständig verwertet, kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf verlassen, für die Zukunft rechtlich unangreifbar zu sein.

Was das Urteil für Künstler bedeutet

Für Künstler, die im Auftrag arbeiten, ist die Entscheidung ausgesprochen relevant. Sie zeigt, dass die urheberrechtliche Beurteilung nicht allein vom Vertragsetikett abhängt. Wer als „Ausführender“, „Werkstatt“, „Assistent“ oder „Auftragsmaler“ bezeichnet wird, ist damit noch nicht automatisch aus dem Urheberrecht herausgedrängt.

Entscheidend bleibt vielmehr:

• Haben Sie eigene kreative Entscheidungen getroffen?

• Hat Ihr Beitrag den Gesamteindruck des Werkes mitgeprägt?

• War Ihr Spielraum mehr als rein technisch oder handwerklich?

• Lässt sich im Ergebnis eine eigene künstlerische Handschrift erkennen?

Wenn diese Fragen eher zu bejahen sind, kann eine Miturheberschaft in Betracht kommen. Dann geht es nicht nur um Anerkennung, sondern oft auch um Unterlassung, Lizenzfragen, Katalogangaben und weitere Rechte.

Was Auftraggeber, Nachlassverwalter, Galerien und Verwerter beachten sollten

Die Entscheidung ist nicht nur für Künstler relevant, sondern auch für diejenigen, die Kunstwerke verwerten, katalogisieren oder vermarkten. Gerade bei historisch oder arbeitsteilig entstandenen Werken kann eine zu einfache Zuschreibung erhebliche Risiken schaffen.

Typische Risikofelder in der Praxis

Werkverzeichnisse, in denen nur ein Beteiligter genannt wird

Auktionskataloge, die eine unzutreffende Alleinurheberschaft ausweisen

Lizenzierungen, die Rechte Dritter unberücksichtigt lassen

Ausstellungen, bei denen Miturheber nicht genannt werden

Online-Datenbanken und Museumstexte mit verkürzten Urheberangaben

Wer hier ungenau arbeitet, kann Persönlichkeitsrechte verletzen und sich Unterlassungsansprüchen aussetzen.

Sinnvolle Vorsichtsmaßnahmen

• Prüfen Sie bei arbeitsteilig entstandenen Werken die Entstehungsgeschichte möglichst genau

• Unterscheiden Sie sauber zwischen bloßem Handwerk und schöpferischer Mitgestaltung

• Dokumentieren Sie Vorgaben, Abstimmungen und kreative Beiträge frühzeitig

• Treffen Sie vertragliche Regelungen klar und möglichst präzise

• Vermeiden Sie vorschnelle Aussagen zur Alleinurheberschaft, wenn mehrere Personen gestalterisch beteiligt waren

Die rechtliche Leitlinie des Urteils

Die eigentliche Stärke der Entscheidung liegt darin, dass sie einen differenzierten Maßstab formuliert. Nicht jeder Auftrag macht aus einem Künstler einen bloßen Helfer. Nicht jede Vorgabe verdrängt schöpferische Freiheit. Und nicht jede Ausführung eines fremden Konzepts ist urheberrechtlich neutral.

Die Leitlinie lässt sich so zusammenfassen:

Bloße technische Umsetzung begründet regelmäßig keine Miturheberschaft

Eigenständige kreative Ausformung kann dagegen zur Miturheberschaft führen

• Maßgeblich ist der konkrete schöpferische Beitrag zum einheitlichen Werk

• Die eigenhändige Herstellung begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung zugunsten des Ausführenden

• Wer die schöpferische Rolle des Ausführenden bestreiten will, muss im Streitfall substantiiert darlegen und beweisen, dass praktisch kein eigener Gestaltungsspielraum verblieben war

Gerade dieser letzte Punkt dürfte in vielen zukünftigen Verfahren erhebliches Gewicht haben.

Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist

Die Entscheidung betrifft nicht nur einen spektakulären Kunstfall. Sie hat darüber hinaus Signalwirkung für zahlreiche Konstellationen, in denen Werke arbeitsteilig entstehen. Das kann nicht nur die bildende Kunst betreffen, sondern auch andere kreative Bereiche, in denen Idee, Entwurf und Ausführung auf mehrere Personen verteilt sind.

Das Urteil erinnert daran, dass Urheberrecht keine Etikettenjuristerei ist. Wer auf dem Vertragspapier als Assistent oder Ausführender erscheint, kann im Ergebnis urheberrechtlich stärker beteiligt sein, als die Bezeichnung vermuten lässt. Umgekehrt gilt aber ebenso: Nicht jede Mitwirkung ist bereits schöpferisch genug.

Gerade deshalb kommt es auf eine sorgfältige juristische Einzelfallprüfung an.

Wann anwaltliche Beratung besonders sinnvoll ist

Die Entscheidung zeigt auch, wie konfliktträchtig Fragen der Urheberschaft in der Praxis werden können. Das gilt insbesondere dann, wenn:

• ein Werk bereits am Markt etabliert ist

• ein Werkverzeichnis erstellt oder fortgeschrieben wird

• Auktionen, Ausstellungen oder Reproduktionen geplant sind

• Urhebernennungen bislang unzutreffend erfolgt sind

• mehrere Beteiligte rückwirkend Ansprüche anmelden

• unklar ist, ob ein kreativer Beitrag nur handwerklich oder bereits schöpferisch war

In solchen Konstellationen sollten Sie die Sache nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die rechtliche Bewertung hängt oft von Details ab, die ohne genaue Aufarbeitung leicht übersehen werden.

Fazit: Wer kreativ mitgestaltet, steht urheberrechtlich nicht im Schatten des Auftraggebers

Das OLG München schärft den Blick für eine urheberrechtlich zentrale, in der Praxis aber oft unterschätzte Wahrheit: Nicht nur derjenige, der die Idee liefert, kann Urheber sein. Auch derjenige, der ein Werk in der konkreten Ausformung eigenständig und kreativ prägt, kann Miturheber sein.

Für Auftragsmaler ist das eine wichtige Klarstellung. Für Auftraggeber und Verwerter ist es eine Warnung vor vorschnellen Zuschreibungen. Und für den Kunstmarkt ist es ein Hinweis darauf, dass die Frage nach der Urheberschaft oft deutlich komplexer ist, als es Katalogeinträge oder Werkverzeichnisse vermuten lassen.

Wenn ein Künstler bei Farbigkeit, Licht, Atmosphäre, Stil, Pinselduktus und Gesamtwirkung eigene schöpferische Entscheidungen trifft, kann seine Leistung urheberrechtlich erheblich sein. Dann geht es nicht nur um faire Anerkennung, sondern um durchsetzbare Rechte.

Wenn Sie als Künstler Ihre Miturheberschaft durchsetzen möchten oder wenn Sie als Galerie, Nachlassverwaltung, Verlag, Plattform oder Sammler die Rechte an einem arbeitsteilig entstandenen Werk rechtssicher klären wollen, sollte der Sachverhalt frühzeitig und präzise geprüft werden. Gerade bei Urheberbenennung, Werkverwertung und Unterlassungsansprüchen können kleine tatsächliche Unterschiede rechtlich große Folgen haben.

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