Aufrufbarkeit der URL-Adresse trotz Unterlassungsverpflichtung
Obwohl ein Schuldner eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos abgeben hatte, war das Lichtbild weiterhin unter der bekannten URL-Adresse verfügbar. Es ist nicht ausreichend, lediglich den Link zwischen dem Artikel und dem Foto zu streichen. Da das beanstandete Foto somit weiterhin, wenn auch eingeschränkt, verfügbar war und durchaus noch aufgerufen werden konnte, war der Unterlassungsschuldner verpflichtet, die entsprechende Vertragsstrafe zu begleichen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.12.2012
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Frank Weiß
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