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Auf Gefährdung muss hingewiesen werden

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit seinem Urteil vom 21.05.2015 hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass es sich bei einem Verstoß gegen das Gesetz für Produktsicherheit zugleich auch um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handeln kann. Gehe von einem Produkt eine Sicherheitsgefährdung aus, obwohl es entsprechend seiner eigentlichen Verwendung genutzt werde, und werde die Gefährdung nicht innerhalb der Gebrauchsanweisung thematisiert, handle es sich gleichzeitig um einen Wettbewerbsverstoß. Der Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 ProdSG sei es auch, eine Regel für das Verhalten der Marktteilnehmer zu konstruieren, um den Verbraucher sowie die übrigen Käufer eines Produktes zu schützen. Der Schutz gehe daraus hervor, dass für Produkte die Einhaltung von sicherheitstechnischen Mindestanforderungen gelte, so die Meinung des Gerichts.

Bei den streitigen Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die Garagentorantriebe produzieren, wobei die Klägerin sowohl Komplettsysteme als auch nur den Antrieb, und die Beklagte lediglich den Antrieb und entsprechendes Zubehör herstellt und vertreibt. In dem Rechtsstreit ging es insbesondere um einen Antrieb, der von der Beklagten in Deutschland verkauft worden ist. Die Anlage war mit einem CE-Kennzeichen ausgestattet. Der Verkauf findet einerseits über ein Fachhändlernetz und andererseits über Internetplattformen statt, die von Händlern genutzt werden. Das vom TÜV geprüfte und zertifizierte Produkt konnte auch für die Garagentoranlagen der Klägerin genutzt werden.

Daher gab die Klägerin die Prüfung des Produkts in Auftrag, nachdem es mit ihrem Garagentor verbaut worden ist. Das beauftragte Institut ermittelte, dass die zugelassenen Grenzwerte im Hinblick auf die Betriebskräfte überschritten wurde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die entsprechenden Anlagen künftig zu vertreiben und ein CE-Siegel an den Produkten anzubringen. Die Beklagte hingegen beantragte die Klageabweisung.

Die Berufungsinstanz gab der Klage im Ergebnis statt. Der Anspruch auf Unterlassung ergebe sich vorliegend aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 II, III Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 I ProdSG. Es handle sich bei den Parteien um Konkurrenten auf demselben Markt, da von beiden zumindest Antriebstechniken für Garagentore vermarktet werden.

Die Auslegung der Vorschrift des § 3 I ProdSG ergebe, dass es sich um eine Regelung handle, die dazu bestimmt ist, den Markt im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Daraus gehe daher hervor, dass eine Ware nur dann zum Verkauf auf dem Markt angeboten werden darf, wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher trotz einer ordnungsgemäßen Nutzung des Produkts gefährdet sein könnte. Damit soll folglich die Sicherheit der Verbraucher sowie der übrigen Abnehmergruppen gestärkt werden.

Die Richter waren vorliegend der Auffassung, dass der streitgegenständliche Antrieb der Beklagten wegen §§ 3 I, 8 I ProdSG in Verbindung mit § 3 I Maschinenverordnung nicht auf dem Markt verkauft werden darf. Denn der Antrieb gefährde auch bei ordnungsgemäßer Bedienung die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher. Zwar sei nicht festzustellen, dass die Gefährdung auch bei den Werkseinstellungen im Auslieferungszustand bestehe. Da der Verbraucher allerdings die Sensibilität nachträglich manuell einstellen kann, sei zumindest auf Stufe 1 festgestellt worden, dass die Sicherheit von dem Antrieb nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Veränderung der Sensibilität werde auch detailliert in der beiliegenden Gebrauchsanweisung beschrieben, so dass auch davon auszugehen sei, dass der Käufer davon Gebrauch mache. Auf die Risiken mache die Anleitung jedoch nicht aufmerksam.

Gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 II Nr. 1 in Verbindung mit § 8 UWG dürfe die Beklagte darüber hinaus auch das angebrachte CE-Prüfsiegel künftig nicht mehr auf der Anlage anbringen, da sie ihr Produkt über Drittanbieter an den Verbraucher verkaufe. Der Käufer gehe aufgrund des Kennzeichens allerdings davon aus, dass der Antrieb den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entspreche und somit auch mit den Garagentoren der Klägerin verwendet werden kann. Dies sei im Ergebnis zum Schutz des Verbrauchers nicht hinnehmbar, so die abschließende Meinung der entscheidenden Richter.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14

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