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AU-Schein per WhatsApp wettbewerbswidrig

Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.09.2019, Az. 406 HK O 56/19
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Hamburg entschied am 03.09.2019, dass das Angebot, Arbeitsunfähigkeitsscheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, wettbewerbswidrig sei. Es sei mit der ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar, wenn ein Arzt auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichte.

Kann eine Arbeitsunfähigkeit mittels Ferndiagnose ausgestellt werden?
Die Beklagte bot ihren Kunden an, AU-Scheine durch einen mit der Beklagten kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp auszustellen. Hierfür musste der Erkrankte mehrere vorformulierte Fragen online beantworten. Dies erachtete die Klägerin als rechtswidrig, da das Arzt-Patient-Verhältnis grundsätzlich eine persönliche Beurteilung vor Ort voraussetze und eine Behandlung mittels Ferndiagnose daher nicht zulässig sei.

Ärztliche Sorgfalt setzt unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient voraus
Das Landgericht Hamburg bewertete das Angebot der Beklagten als Wettbewerbsverletzung. Denn es liege ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt vor. Aus der ärztlichen Berufsordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Arzt bei der Ausstellung von ärztlichen Dokumenten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren habe. Die medizinische Sorgfalt gebiete grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient. Denn nur so könne sich der Arzt einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschaffen. Auch bei leichteren Erkrankungen (z.B. Erkältungen) könne nicht auf diesen persönlichen Kontakt verzichtet werden. Denn die Krankschreibung sei Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Keinerlei sichere Überprüfung möglich
Das von der Beklagten eingesetzte Verfahren basiere im Normalfall ausschließlich auf den Angaben des Patienten, so das Gericht weiter. Selbst wenn der Arzt im Rahmen eines Telefonats oder Video-Chats Rückfragen stellen könne, ermögliche dies weder eine zuverlässige Identitätsfeststellung noch einen vertieften Einblick in den Gesundheitszustand.

Andere fehlerhafte Krankschreibungen spielen keine Rolle
Das LG befand, dass daran auch der Umstand nichts ändere, dass herkömmlich ausgestellte Krankschreibungen möglicherweise ebenfalls in großer Zahl nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprechen. Denn auch diese AU-Scheine seien dann rechtswidrig und könnten ein solches Geschäftsmodell nicht rechtfertigen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.09.2019, Az. 406 HK O 56/19

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