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Arztbewertung muss nicht gelöscht werden

LG München I, 25 O 16238/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Landgericht München I weist Sportmediziner-Klage wegen Arzt-Bewertung in einem Online-Portal ab.

Ein auf Sportmedizin spezialisierter Orthopädie-Facharzt, der als Inhaber einer Praxis in Bergisch Gladbach tätig ist, verlangte auf dem Klageweg die Löschung einer ihn betreffenden schulnotenmäßigen Bewertung in einem Online-Portal. Die Beklagte betreibt in München das frei zugängliche Portal www.jameda.de. Auf diesem Portal können Patienten Ärzte durch Textbeiträge bewerten sowie Noten für einen Arztbesuch in einem Dutzend Kategorien wie „Aufklärung“, „Freundlichkeit“, „Barrierefreiheit“, „Parkmöglichkeiten“ und „Behandlung“ einstellen. Als Voraussetzung für die Notenbewertung wird in den jameda.de-Nutzungsrichtlinien die tatsächliche Behandlung des Portal-Nutzers durch den bewerteten Arzt genannt.

In dem konkreten Fall hatte ein wegen eines Schulterblatt-Problems den klagenden Arzt aufsuchender Patient in seiner Textbewertung Inkompetenz und massive Unfreundlichkeit des Mediziners behauptet. In der folgenden Notenbewertung erhielt der Arzt eine Gesamtnote von 5,8. Der Mediziner beanstandete den Portal-Eintrag, woraufhin www.jameda die Textbewertung löschen ließ, aber an der Notenbewertung festhielt.

Der Arzt beharrte auf Löschung der Notenbewertung. Die in dieser Sache entscheidende Einzelrichterin am LG setzte sich mit den Argumenten des Klägers auseinander, nach denen der Ex-Patient unwahre Tatsachenbehauptungen, unter anderem betreffend der Barrierefreiheit und der Parkmöglichkeiten, aufgestellt habe, die nicht durch das Meinungsäußerungs-Recht abgedeckt seien. Ferner war der Kläger der Meinung, dass es zu gar keiner Behandlung gekommen war. Es habe lediglich ein Vorgespräch und den Beginn einer Befunderhebung geben, die aber nach verbalen Auseinandersetzungen vom Patienten abgebrochen worden sei. Da es aber überhaupt keine Behandlung gegeben habe, so der Kläger, hätte die Notenbewertung gar nicht in Portal erscheinen dürfen.

Die Richterin sah aber anders als der Arzt eine Behandlung als gegeben an. Nach Ansicht des Gerichts sei jeder über bloße Terminierung hinausgehender Kontakt zwischen Arzt und Patient als „Behandlung“ im weiteren Sinn zu betrachten. Dabei stellte das Gericht auf das Verständnis der durchschnittlichen Nutzer des Online-Portals ab. Für einen Laien bedeute „medizinische Behandlung“ anders als für den Fachmann jegliches ärztliche Handeln.

Auch bei der Einordnung der Notenbewertung mochte das Gericht der Ansicht des Klägers nicht folgen. Es sah in der Benotung keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern die durch Art. 5 I GG grundgesetzlich geschützte Äußerung eines sich der objektiven Richtigkeit entziehenden Werturteils. Mögen die Benotungen im Einzelnen zum Teil auch „unvernünftig“ gewesen sein, so stellen sie aber keine, nicht schützungswürdige, Schmähkritik dar.

Danach habe die beklagte Betreiberin des Online-Portals nicht gegen ihre Prüfpflichten bei der Einstellung der Notenbewertung verstoßen und die Löschung des Eintrags sei nicht zu verlangen. 

LG München I, Urteil v. 15. 01. 2014, Az. 25 O 16238/13

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