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Architekt nimmt Verbraucher nicht das Online-Widerrufsrecht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer einen Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich per E-Mail, Post oder andere Fernkommunikationsmittel vorbereitet und abschließt, muss an Fernabsatzrecht denken. Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht schon deshalb vor. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande kommt. Viele Unternehmer gehen allerdings noch immer davon aus, dass der Verbraucherschutz dann zurücktritt, wenn der Kunde fachkundig begleitet wird, etwa durch einen Architekten, Planer oder sonstigen Berater. Genau diese Annahme stellt der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 05.03.2026 in der Rechtssache C-564/24 in wesentlichen Punkten in Frage.

Für die Praxis ist das Urteil hochrelevant. Es betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Bauunternehmen, Gerüstbauer, Handwerksbetriebe, Dienstleister und alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern außerhalb eines persönlichen Treffens anbahnen und abschließen. Gerade im Baubereich, in dem Verbraucher häufig Architekten oder andere Fachleute einschalten, schafft die Entscheidung wichtige Klarheit.

Die zentrale Botschaft lautet: Die Unterstützung durch einen Architekten macht aus einem Verbraucher nicht plötzlich einen Unternehmer. Ebenso wenig entfällt allein wegen dieser Unterstützung ohne Weiteres die Einordnung als Fernabsatz. Wer daraus allerdings den Schluss zieht, dass jeder auf Distanz geschlossene Bauvertrag automatisch widerrufen werden kann, liest das Urteil zu grob. Der EuGH stärkt den Verbraucherschutz, zieht aber zugleich deutliche Grenzen.

Warum die Entscheidung des EuGH so wichtig ist

Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sie gleich mehrere praxisrelevante Fragen zusammenführt.

  • Wann bleibt eine Privatperson Verbraucher, obwohl sie sich professionell beraten lässt?
  • Wann liegt bei einem Vertrag per E-Mail oder Post tatsächlich ein Fernabsatzvertrag vor?
  • Kann ein Unternehmer sich gegen einen sehr späten Widerruf wehren, wenn seine Leistung bereits vollständig oder weitgehend erbracht ist?

Gerade im Alltag vieler Unternehmen ist das keine theoretische Debatte. Angebote werden heute häufig digital eingeholt, Leistungsverzeichnisse per E-Mail versandt, Vertragsentwürfe abgestimmt und unterschrieben zurückgesendet. Persönliche Termine finden oft gar nicht mehr statt. Wer in solchen Konstellationen mit Verbrauchern arbeitet, sollte das Urteil kennen.

Der Sachverhalt: Gerüstbauvertrag mit Unterstützung eines Architekten

Worum ging es konkret?

Dem Verfahren lag ein Bauvorhaben in Berlin zugrunde. Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks und plante eine Aufstockung. Für dieses Vorhaben wurde ein Gerüst benötigt. Sie beauftragte einen Architekten mit der Planung und Überwachung des Bauprojekts. Der Architekt sollte unter anderem Leistungsverzeichnisse erstellen, Angebote einholen und bei den Vertragsschlüssen mitwirken.

Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm der Architekt Kontakt mit einer Gerüstbaufirma auf. Er übersandte ein Leistungsverzeichnis, holte ein Angebot ein und entwarf später auch den Vertrag. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten erfolgte bis zum Abschluss des Hauptvertrags ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail und per Post. Ein persönliches Treffen zwischen den Vertragsparteien fand nicht statt.

Später kam noch eine Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen hinzu. Nachdem das Gerüst bereits aufgebaut und genutzt worden war, widerrief die Verbraucherin mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 ihre auf den Vertrag und die Nachtragsvereinbarung gerichteten Erklärungen. Der Abbau des Gerüsts erfolgte erst später, am 20. Dezember 2021.

Warum stritt man über das Widerrufsrecht?

Die Gerüstbaufirma hielt den Widerruf für unbeachtlich. Sie argumentierte im Kern:

  • Die Kundin sei wegen der intensiven Einbindung eines Architekten nicht mehr schutzbedürftig wie ein typischer Verbraucher.
  • Jedenfalls liege kein fernabsatzrechtlich widerrufbarer Vertrag vor.
  • Zudem erscheine es treuwidrig oder missbräuchlich, wenn der Widerruf erst zu einem Zeitpunkt erklärt werde, in dem die Leistung bereits weitgehend oder vollständig erbracht sei.

Damit lag dem EuGH ein Fall vor, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Denn ähnliche Konstellationen finden sich in der Praxis häufig, etwa bei Sanierungen, Photovoltaikprojekten, Innenausbauten, Gerüststellungen, Planungsleistungen oder individuell abgestimmten Handwerkerverträgen.

Die Schlagzeile stimmt nur zur Hälfte

Die eingängige Aussage, Unterstützung durch einen Architekten nehme dem Verbraucher nicht ohne Weiteres das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, trifft einen wichtigen Teil der Entscheidung. Sie erfasst aber nicht die ganze rechtliche Tragweite.

Der EuGH hat gerade nicht pauschal entschieden, dass der konkrete Hauptvertrag im Ausgangsfall zwingend ein Fernabsatzvertrag war und der Widerruf deshalb automatisch durchgreift. Der Gerichtshof hat vielmehr klargestellt, dass die Unterstützung durch einen anderen Unternehmer für diese Einordnung nicht entscheidend ist. Ob alle weiteren Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags vorliegen, muss das nationale Gericht trotzdem gesondert prüfen.

Diese Differenzierung ist für die Praxis entscheidend. Wer das Urteil nur auf die kurze Schlagzeile reduziert, versteht es unvollständig.

Die Kernaussagen des EuGH

Unterstützung durch einen Architekten lässt die Verbrauchereigenschaft unberührt

Der EuGH stellt klar, dass die Verbrauchereigenschaft objektiv zu bestimmen ist. Maßgeblich ist also, ob die natürliche Person zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.

Dass sich ein Verbraucher durch einen Architekten oder einen anderen Unternehmer beraten oder unterstützen lässt, ändert daran grundsätzlich nichts. Nach Ansicht des EuGH bleibt die Person auch dann Verbraucher, wenn dieser unterstützende Unternehmer

  • den Kontakt zum späteren Vertragspartner herstellt
  • auf wesentliche Teile des Vertragsinhalts Einfluss nimmt
  • bei der Vertragsgestaltung oder Kommunikation mitwirkt

Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Fachkundige Hilfe beseitigt die Schutzstellung des Verbrauchers nicht. Der EuGH knüpft damit an seine bisherige Linie an, wonach der Verbraucherbegriff nicht davon abhängt, wie informiert, erfahren oder beraten die betroffene Person tatsächlich ist.

Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Es reicht nicht aus, sich darauf zu berufen, dass auf Kundenseite ein Architekt, Projektsteuerer oder sonstiger Berater beteiligt war. Dieser Umstand macht den Vertrag noch nicht zu einem B2B-Geschäft.

Nicht jede Distanzkommunikation ist automatisch Fernabsatz

An diesem Punkt wird die Entscheidung besonders interessant. Viele lesen aus dem Urteil nur heraus, dass E-Mail-Kommunikation genügt. Das ist zu kurz gedacht.

Ein Fernabsatzvertrag setzt nach der Verbraucherrechterichtlinie nicht nur voraus, dass der Vertrag ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien und ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Hinzukommen muss vielmehr auch, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande kommt.

Genau hier liegt die entscheidende Nuance des Urteils.

Der EuGH weist darauf hin, dass nach den dem Gerichtshof vorliegenden Umständen vieles dafür sprechen könne, dass der Hauptvertrag gerade nicht im Rahmen eines solchen organisierten Fernabsatzsystems geschlossen wurde. Hintergrund war, dass der Vertragsentwurf im Wesentlichen in alleiniger Verantwortung der Verbraucherseite beziehungsweise ihres Architekten erstellt und der Gerüstbaufirma zur unveränderten Unterschrift übersandt worden war.

Das bedeutet praktisch:

  • Die bloße Kommunikation per E-Mail oder Post genügt nicht automatisch.
  • Es muss zusätzlich geprüft werden, ob der Unternehmer typischerweise ein auf Fernabsatz angelegtes System nutzt.
  • Individuell ausgehandelte Verträge, die im Wesentlichen von der Verbraucherseite vorbereitet werden, können aus diesem Grund aus dem Fernabsatzrecht herausfallen.

Gerade für Bau- und Handwerksverträge ist das eine zentrale Aussage. Denn in diesem Bereich werden Verträge oft stark individualisiert vorbereitet. Dann kann der Fernabsatzcharakter trotz Distanzkommunikation im Ergebnis fraglich sein.

Eine Nachtragsvereinbarung kann selbst Fernabsatzvertrag sein

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Teil der Entscheidung: Der EuGH hält es für möglich, dass eine Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ihrerseits als Fernabsatzvertrag einzustufen ist, selbst wenn der Hauptvertrag nicht als Fernabsatzvertrag angesehen wird.

Voraussetzung ist insbesondere, dass

  • die Nachtragsvereinbarung ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt
  • die zusätzlichen Leistungen gegenüber der Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sind
  • die weiteren Voraussetzungen des Fernabsatzrechts erfüllt sind

Damit öffnet der EuGH die Tür für eine differenzierte Betrachtung. Unternehmer können sich also nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass ein nicht widerrufbarer Hauptvertrag automatisch auch jeden späteren Nachtrag aus dem Fernabsatzrecht herausnimmt.

Für die Praxis heißt das: Jede Zusatzbeauftragung verdient eine eigene rechtliche Prüfung. Gerade kurzfristig per E-Mail angenommene Nachträge, Zusatzmodule oder Ergänzungsleistungen können widerruflich sein, obwohl der Ursprungsvertrag es nicht ist.

Ein missbräuchlicher Widerruf bleibt möglich

Auf den ersten Blick könnte man meinen, der EuGH stelle sich vollständig auf die Seite der Verbraucherin. So einfach ist es nicht.

Der Gerichtshof betont vielmehr, dass das Unionsrecht missbräuchliche Gestaltungen nicht schützt. Deshalb kann sich ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen darauf berufen, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat.

Wichtig ist dabei: Ein sehr später Widerruf allein genügt noch nicht. Der bloße Umstand, dass der Verbraucher erst gegen Ende der verlängerten Widerrufsfrist widerruft, reicht nach Ansicht des EuGH für sich genommen nicht aus.

Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau aller Umstände. Dabei müssen nach der unionsrechtlichen Missbrauchsrechtsprechung typischerweise zwei Elemente vorliegen:

  • Ein objektives Element, wonach die Ausübung des Rechts den Zielen der Richtlinie im konkreten Fall nicht entspricht
  • Ein subjektives Element, wonach der Verbraucher darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen

Der EuGH deutet an, dass solche Elemente im Ausgangsfall in Betracht kommen könnten. Ein Indiz könne etwa darin liegen, dass der Vertrag auf Grundlage eines Entwurfs zustande kam, der in alleiniger Verantwortung der Verbraucherseite erstellt wurde, und der Widerruf möglicherweise erst in dem Moment erklärt wurde, in dem der volle Nutzen der bereits erbrachten Leistung gezogen worden war.

Das ist für Unternehmer eine wichtige Botschaft. Das Widerrufsrecht ist stark, aber es ist nicht grenzenlos. Der Einwand des Missbrauchs bleibt allerdings eine Ausnahme und verlangt eine saubere Darlegung des Einzelfalls.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?

Verbraucher dürfen sich fachkundig helfen lassen

Die Entscheidung ist verbraucherfreundlich, weil sie klarstellt, dass Verbraucher ihre Rechte nicht schon deshalb verlieren, weil sie sich professionell unterstützen lassen. Das ist sachgerecht. Gerade bei größeren Vorhaben wäre es lebensfremd, von privaten Bauherren oder Auftraggebern zu verlangen, komplexe Verträge ohne fachliche Begleitung abzuschließen.

Wenn Sie als Verbraucher einen Architekten, Planer oder Berater einschalten, bedeutet das also nicht automatisch:

  • dass Sie kein Verbraucher mehr sind
  • dass Ihr Vertrag plötzlich als unternehmerisches Geschäft behandelt wird
  • dass ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht von vornherein ausscheidet

Aber der Widerruf ist kein Freifahrtschein

Gleichzeitig zeigt das Urteil deutlich, dass das Widerrufsrecht nicht zu einem Instrument werden soll, mit dem man nach vollständiger Nutzung der Leistung gezielt Kosten vermeidet.

Für Verbraucher bedeutet das:

  • Ein Widerruf kann im Einzelfall problematisch werden, wenn besondere Umstände für eine missbräuchliche Rechtsausübung sprechen.
  • Je stärker die Vertragsgestaltung von der Verbraucherseite selbst gesteuert wurde, desto eher kann der Unternehmer mit einem Missbrauchseinwand argumentieren.
  • Bei individuell geprägten Bau- und Handwerksverträgen muss außerdem immer genau geprüft werden, ob überhaupt ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

Wer als Verbraucher vorschnell davon ausgeht, jeder per E-Mail geschlossene Bauvertrag sei noch Monate später problemlos widerrufbar, geht daher ein erhebliches Prozessrisiko ein.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmer?

Bauunternehmen, Gerüstbauer und Handwerker dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen

Für Unternehmer ist die Entscheidung in zweierlei Hinsicht relevant.

Zum einen ist klar: Die Einbindung eines Architekten auf Kundenseite beseitigt das Verbraucherschutzniveau regelmäßig nicht. Wer also Verträge mit Privatkunden schließt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass fachkundige Begleitung des Kunden das Widerrufsrecht entfallen lässt.

Zum anderen zeigt das Urteil aber auch, dass der Fernabsatzbegriff nicht uferlos ist. Das kann Unternehmen in individuell verhandelten Projektgeschäften helfen.

Worauf Sie in der Praxis achten sollten:

  • Prüfen Sie sauber, ob Ihr Vertrag tatsächlich im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Systems geschlossen wurde.
  • Unterscheiden Sie zwischen standardisierten Online- oder Distanzprozessen und individuell ausgehandelten Projektverträgen.
  • Beurteilen Sie Hauptvertrag und Nachträge getrennt.
  • Dokumentieren Sie Kommunikationswege, Vertragsentwürfe und den Ablauf der Verhandlungen sorgfältig.

Der organisierte Fernabsatzprozess ist der Knackpunkt

Gerade diese Voraussetzung wird in der Praxis oft unterschätzt. Viele Unternehmer konzentrieren sich nur auf die Frage, ob ein persönliches Treffen stattgefunden hat. Das genügt nicht.

Entscheidend ist auch, ob Sie als Unternehmer über ein organisiertes Fernabsatz- oder Dienstleistungssystem verfügen und dieses für den konkreten Vertragsschluss genutzt wurde. Dafür können je nach Einzelfall etwa folgende Umstände sprechen:

  • standardisierte digitale Angebots- und Bestellstrecken
  • routinemäßige Vertragsabschlüsse per E-Mail, Telefon oder Online-Formular
  • ein Vertriebskonzept, das gerade auf Distanzabschlüsse angelegt ist
  • vom Unternehmer vorgehaltene Abläufe für Vertragsabschluss und Belehrung ohne persönlichen Kontakt

Dagegen kann gegen einen Fernabsatzvertrag sprechen, dass

  • der Vertragsentwurf maßgeblich von der Kundenseite stammt
  • der Vertrag stark individuell ausgehandelt wurde
  • kein typisches Distanzvertriebssystem des Unternehmers eingesetzt wurde
  • der Unternehmer nicht in einem standardisierten Fernabsatzmodell handelte, sondern eher punktuell auf eine individuelle Anfrage reagierte

Genau an dieser Stelle wird es in künftigen Streitigkeiten häufig auf Details ankommen.

Nachträge und Zusatzleistungen gesondert prüfen

Ein besonders gefährlicher Fehler in der Praxis ist die Annahme, spätere Ergänzungen seien rechtlich unselbständig. Das Urteil zeigt das Gegenteil.

Wenn Sie nachträglich zusätzliche Leistungen vereinbaren, sollten Sie sich immer fragen:

• Handelt es sich um eine eigenständige Zusatzvereinbarung?
• Wurde diese Zusatzvereinbarung ausschließlich per E-Mail, Telefon oder sonstige Fernkommunikation geschlossen?
• Sind die Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag eher untergeordnet?
• Wurde auch diese Zusatzvereinbarung im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen?

Erst wenn auch diese Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesetzliche Ausnahme greift, kann für den Nachtrag ein Widerrufsrecht bestehen, auch wenn der Hauptvertrag nicht widerruflich ist.

Der Missbrauchseinwand ist möglich, aber nicht bequem

Unternehmer werden versucht sein, sich künftig häufiger auf Rechtsmissbrauch zu berufen. Das Urteil sollte jedoch nicht falsch verstanden werden. Der EuGH eröffnet keinen pauschalen Ausweg, sondern nur einen engen Korrekturmechanismus für besondere Ausnahmefälle.

Für einen erfolgversprechenden Missbrauchseinwand spricht eher eine Konstellation, in der

  • der Verbraucher die Vertragsgestaltung weitgehend selbst gesteuert hat
  • der Unternehmer die geschuldete Leistung bereits vollständig oder nahezu vollständig erbracht hat
  • der Verbraucher mit dem Widerruf bewusst bis zu einem wirtschaftlich besonders günstigen Zeitpunkt zugewartet hat
  • aus den Gesamtumständen der Eindruck entsteht, dass es primär um die Ausnutzung des Widerrufsrechts auf Kosten des Unternehmers ging

Nicht ausreichend ist dagegen regelmäßig allein,

  • dass der Widerruf spät erklärt wurde
  • dass die Leistung teuer war
  • dass der Unternehmer die fehlende oder fehlerhafte Belehrung nun wirtschaftlich spürt

Rechtliche Einordnung im deutschen Recht

Verbrauchereigenschaft nach deutschem Recht

Im deutschen Recht knüpft der Verbraucherbegriff in § 13 BGB an dieselbe Grundidee an wie die Verbraucherrechterichtlinie. Verbraucher ist die natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Für die Praxis bedeutet das regelmäßig:

  • Wer privat baut, saniert oder umbaut, handelt nicht schon deshalb unternehmerisch, weil das Vorhaben groß ist.
  • Auch die Einschaltung eines Architekten oder Fachplaners führt nicht ohne Weiteres in den Unternehmerbereich.
  • Maßgeblich bleibt der Zweck des konkreten Geschäfts.

Gerade bei größeren Immobilienprojekten lohnt sich allerdings ein genauer Blick. Sobald ein Vorhaben erkennbar gewerblich, beruflich oder investiv geprägt ist, kann die Einordnung anders ausfallen. Das Urteil hilft Verbrauchern also nur dann, wenn sie tatsächlich privat handeln.

Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB

Die deutschen Regeln zum Fernabsatz finden sich vor allem in § 312c BGB. Inhaltlich ist die Vorschrift unionsrechtskonform anhand der Richtlinie auszulegen. Entscheidend sind daher auch hier insbesondere folgende Punkte:

  • Vertragsschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit
  • ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bis zum Vertragsschluss
  • Abschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

Im Alltag wird häufig übersehen, dass nicht nur E-Mails oder Online-Formulare Fernkommunikationsmittel sind. Auch Briefpost, Telefon oder andere Distanzmittel kommen in Betracht. Der persönliche Kontakt ist also nicht das alleinige Abgrenzungskriterium.

Widerrufsrecht und Belehrung

Liegt ein Fernabsatzvertrag vor und greift keine gesetzliche Ausnahme ein, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Für Unternehmer ist dabei besonders wichtig, dass die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung über Frist und Rechtsfolgen nicht nur Formalie ist. Fehler an dieser Stelle können dazu führen, dass die Widerrufsfrist sich erheblich verlängert.

Gerade im Bereich individueller Werk-, Dienst- und Bauleistungsverträge entstehen daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken. Wer Leistungen frühzeitig erbringt, ohne die Widerrufslage sauber zu klären, trägt oft ein unnötiges Prozessrisiko.

Wertersatz und die Grenzen des Unternehmerschutzes

Die Entscheidung C-564/24 ist auch deshalb wichtig, weil sie zeigt, dass das Widerrufsrecht nicht nur formal, sondern wirtschaftlich erhebliche Folgen haben kann. Zwar stand im vorliegenden Verfahren nicht allein die klassische Frage des Wertersatzes im Mittelpunkt. Der EuGH macht aber deutlich, dass das Unionsrecht einerseits den Verbraucher schützt, andererseits missbräuchliche Berufungen auf das Widerrufsrecht nicht duldet.

Damit zeichnet sich ein differenziertes Bild ab:

  • Echte Verbraucher sollen geschützt werden, auch wenn sie sich beraten lassen.
  • Unternehmer sollen nicht allein wegen professioneller Begleitung des Kunden aus dem Verbraucherschutz entlassen werden.
  • Gleichzeitig soll das Widerrufsrecht nicht in unlauterer Weise als Kostenvermeidungsinstrument eingesetzt werden.

Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmer

Vertragsprozesse sauber strukturieren

Wenn Sie mit Verbrauchern Verträge über E-Mail, Telefon, Online-Formulare oder sonstige Distanzmittel schließen, sollten Sie Ihre Prozesse dringend darauf überprüfen, ob ein Fernabsatzmodell vorliegt. Das gilt besonders bei Dienstleistungen, Werkleistungen und baunahen Verträgen.

Sinnvolle Maßnahmen sind etwa:

  • klare interne Prüfung, ob ein Vertrag standardisiert im Distanzvertrieb geschlossen wird
  • belastbare Widerrufsbelehrungen für alle B2C-Fernabsatzfälle
  • gesonderte Prüfung von Nachträgen, Zusatzleistungen und Erweiterungen
  • lückenlose Dokumentation des Zustandekommens des Vertrags
  • eindeutige Trennung zwischen B2C- und B2B-Prozessen

Mitarbeiter sensibilisieren

Oft scheitert die rechtssichere Gestaltung nicht an der juristischen Theorie, sondern an der betrieblichen Realität. Angebote werden schnell per E-Mail verschickt, Änderungen telefonisch abgestimmt und Nachträge beiläufig bestätigt. Genau dort entstehen Fehler.

Schulen Sie deshalb die Mitarbeiter, die mit Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss zu tun haben, insbesondere wenn sie

  • Angebote an Privatkunden versenden
  • Vertragsentwürfe abstimmen
  • Zusatzleistungen nachträglich vereinbaren
  • ohne persönlichen Termin Abschlüsse herbeiführen

Missbrauchseinwand nur mit Substanz erheben

Wenn ein Verbraucher sehr spät widerruft, ist der Ärger verständlich. Juristisch genügt Ärger aber nicht. Ein Missbrauchseinwand muss anhand konkreter Umstände aufgebaut werden.

Hilfreich können etwa sein:

  • nachvollziehbare Dokumentation, wer den Vertragstext erstellt hat
  • Nachweise über den Leistungsstand zum Zeitpunkt des Widerrufs
  • konkrete Anhaltspunkte für eine gezielte wirtschaftliche Ausnutzung des Widerrufsrechts
  • Darlegung, warum die Ausübung des Widerrufsrechts im konkreten Fall den Zielen des Verbraucherschutzes nicht mehr entspricht

Ohne eine solche Substanz wird der Einwand regelmäßig scheitern.

Was Sie aus dem EuGH-Urteil C-564/24 mitnehmen sollten

Die Entscheidung ist verbraucherfreundlich, aber keineswegs eindimensional. Wer sie sauber liest, erkennt vier Kernaussagen.

  • Die Unterstützung durch einen Architekten oder anderen Unternehmer nimmt einer Privatperson ihre Verbrauchereigenschaft nicht.
  • Die Unterstützung durch einen Architekten ist für die Einordnung als Fernabsatzvertrag nicht ausschlaggebend.
  • Trotzdem muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob überhaupt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorliegt.
  • Ein missbräuchlicher Widerruf bleibt in Ausnahmefällen möglich, erfordert aber eine sorgfältige Prüfung aller Umstände.

Gerade deshalb ist das Urteil für die Praxis so wichtig. Es schützt Verbraucher davor, wegen professioneller Unterstützung aus dem Schutzbereich herauszufallen. Gleichzeitig verhindert es, dass das Widerrufsrecht schematisch auf jede digitale Vertragskommunikation angewendet wird.

Fazit

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 05.03.2026 in der Rechtssache C-564/24 eine für die Praxis sehr bedeutsame Klarstellung vorgenommen: Wer sich als Verbraucher beim Abschluss eines Vertrags von einem Architekten unterstützen lässt, verliert dadurch nicht ohne Weiteres seine verbraucherrechtliche Schutzstellung.

Die Entscheidung ist aber nur dann vollständig verstanden, wenn man die zweite Ebene mitdenkt. Nicht jeder per E-Mail oder Post zustande gekommene Vertrag ist automatisch ein Fernabsatzvertrag. Entscheidend bleibt, ob der Abschluss im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems erfolgt ist. Außerdem kann in besonderen Ausnahmefällen ein missbräuchlicher Widerruf vorliegen.

Für Unternehmer bedeutet das: Sie sollten digitale und schriftliche Abschlussprozesse im B2C-Bereich sehr genau prüfen. Für Verbraucher bedeutet es: Fachkundige Hilfe ist zulässig und sinnvoll, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts im konkreten Fall tatsächlich vorliegen.

Wenn Sie Verträge mit Verbrauchern rechtssicher gestalten, Widerrufsbelehrungen überprüfen oder Ansprüche nach einem erklärten Widerruf durchsetzen beziehungsweise abwehren möchten, ist eine präzise rechtliche Prüfung des Einzelfalls regelmäßig entscheidend. Gerade im Grenzbereich zwischen Bauvertrag, Werkvertrag, Dienstleistung und Fernabsatzrecht können kleine Unterschiede erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

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