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Arbeitszeugnis: Korrekturwunsch nach über zwei Jahren

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Arbeitnehmer kann von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach zwei Jahren und vier Monaten nicht mehr verlangen, dass sein zum Ausscheiden aus dem Unternehmen erstelltes Zeugnis noch geändert wird, wenn zuvor keinerlei Änderungswünsche geäußert worden sind.

Nach einem derartig langen Zeitraum sieht das Landesarbeitsgericht Frankfurt ein solches Ansinnen als verwirkt an, da es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Nach so langer Zeit müssen sich die Vertragspartner darauf verlassen können, dass aus dem beendeten Vertragsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen. Hinzu kam im konkreten Fall, dass der Ex-Mitarbeiter Teile seines Zeugnisses selbst formuliert hatte. Mit unwesentlichen Änderungen seitens des Arbeitgebers, die seinerzeit nicht beanstandet worden waren, gingen diese Formulierungen in das Arbeitszeugnis ein. Deshalb konnte der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der „Rechtsfrieden“ gewahrt bleibt.

 

Urteil des LAG Frankfurt vom 16.01.2013

18 Sa 602/12

jurisPR-ArbR 26/2013, Anm. 2

 

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