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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp ist wettbewerbswidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Schnell, unkompliziert und ohne Wartezimmer: So warb ein Anbieter damit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Scheine) digital per WhatsApp auszustellen. Was für viele Verbraucher nach einem praktischen Service klingt, stellte sich im rechtlichen Kontext als klare Grenzüberschreitung heraus. Denn die Ausstellung ärztlicher Atteste ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern unterliegt strengen berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Anforderungen.

Das Landgericht Hamburg hat in zwei Entscheidungen – insbesondere im Urteil vom 03.09.2019 (Az.: 406 HK O 56/19) – deutlich gemacht: Ein solches Angebot verstößt gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht und ist damit ein unzulässiger Wettbewerbsverstoß.

 

 

Der Fall: AU-Scheine auf Knopfdruck

Die beklagte Plattform bot an, dass Patienten online ein paar Fragen beantworten und daraufhin ein AU-Schein durch einen kooperierenden Arzt ausgestellt wird – alles digital, ohne persönlichen Kontakt. Der Austausch fand über WhatsApp statt, basierend auf einem automatisierten Ablauf mit vorformulierten Fragen.

Das Ziel: eine schnelle Krankschreibung, ohne dass der Patient das Bett oder die Wohnung verlassen muss. Aus Sicht der Beklagten sollte das nicht nur modern, sondern auch rechtlich unbedenklich sein – schließlich handle es sich doch um eine ärztliche Entscheidung, wenn auch auf digitalem Weg.

Doch genau an diesem Punkt setzte das LG Hamburg den Maßstab deutlich höher an.

Die Entscheidung des LG Hamburg vom 03.09.2019 (Az.: 406 HK O 56/19)

Das Gericht bewertete das Geschäftsmodell als klar wettbewerbswidrig. Zur Begründung führte es aus:

  • Die Ausstellung ärztlicher Atteste unterliegt hohen Sorgfaltsanforderungen.
  • Nach der ärztlichen Berufsordnung darf ein Attest nur dann ausgestellt werden, wenn sich der Arzt eigenverantwortlich ein ausreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Patienten gemacht hat.
  • Dies setzt regelmäßig einen persönlichen Kontakt voraus.

Die Nutzung eines automatisierten Chat-Dialogs über WhatsApp sei dazu nicht geeignet. Die Beantwortung standardisierter Fragen ersetze keine ärztliche Untersuchung. Auch ein Video-Call oder telefonischer Kontakt wurde in diesem Fall nicht vorgesehen.

Kein Einzelfall: Wiederholung im Urteil vom 21.07.2020 (Az.: 406 HKO 162/19)

Auch in einem späteren Verfahren stellte das LG Hamburg nochmals klar, dass diese Art der Ferndiagnose – und insbesondere die Ausstellung von AU-Scheinen ohne unmittelbaren Arztkontakt – gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstößt und deshalb eine Wettbewerbsverletzung darstellt.

Diese zweite Entscheidung bestätigte nochmals die strikte Linie des Gerichts: Es ist nicht zulässig, AU-Bescheinigungen als reine digitale Dienstleistung zu verkaufen, wenn dabei die medizinische Sorgfaltspflicht vernachlässigt wird.

Warum ist das Ganze wettbewerbswidrig?

Ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorgaben kann zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen – insbesondere, wenn sich daraus ein unlauterer Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten ergibt.

Denn:

  • Ärzte und Anbieter, die sich an die Regeln halten, müssen ihre Patienten persönlich sehen oder zumindest umfassend telemedizinisch betreuen.
  • Wer dagegen ohne persönliche Untersuchung massenhaft AU-Scheine ausstellt, verschafft sich einen wirtschaftlichen Vorteil, den das Gesetz nicht akzeptiert.

Es geht also nicht nur um medizinische Sorgfalt – sondern auch um faire Marktbedingungen.

Die Corona-Ausnahme – und warum sie hier nicht hilft

Während der Corona-Pandemie wurde Ärzten ausnahmsweise erlaubt, AU-Scheine nach telefonischer Rücksprache auszustellen. Diese Regelung war jedoch klar zeitlich befristet und an Bedingungen geknüpft.

Das LG Hamburg stellte ausdrücklich fest: Diese pandemiebedingte Sonderregelung ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtslage. Im Gegenteil – sie verdeutlicht sogar, dass eine AU ohne persönlichen Kontakt nur in absoluten Ausnahmesituationen erlaubt ist.

Was bedeutet das für vergleichbare Angebote?

Unternehmen, die ähnliche Dienstleistungen planen oder anbieten, sollten sich bewusst sein:
Die Ausstellung von AU-Scheinen ist keine beliebige Serviceleistung, sondern ein höchst sensibles Feld mit strengen rechtlichen Vorgaben.

Wer dabei die medizinische Verantwortung durch automatisierte Abläufe ersetzt und auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet, läuft nicht nur Gefahr, berufsrechtlich belangt zu werden, sondern setzt sich auch der Abmahngefahr durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände aus.

Besonders kritisch ist es, wenn Patienten über Plattformen gelotst werden, bei denen die Vermittlung eines Attests mit dem Versprechen eines schnellen Ergebnisses erfolgt – und der behandelnde Arzt lediglich formell im Hintergrund agiert.

Fazit: Kein ärztliches Attest ohne ärztliche Untersuchung

Die Urteile des Landgerichts Hamburg sind ein deutliches Warnsignal an digitale Gesundheitsdienstleister:
Schnelligkeit und Bequemlichkeit dürfen nicht auf Kosten der medizinischen Sorgfaltspflicht gehen.

Ein AU-Schein ist ein ernstzunehmendes Dokument mit weitreichenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen – seine Ausstellung verlangt deshalb eine ebenso ernsthafte Prüfung durch den Arzt.

WhatsApp-Nachrichten und vorformulierte Fragen reichen dafür nicht aus.

Tipp für Anbieter im Gesundheitsbereich:
Wenn Sie Online-Leistungen anbieten, die in den Bereich der ärztlichen Diagnostik oder Bescheinigung fallen, lassen Sie sich vorab rechtlich beraten. Nur so vermeiden Sie Wettbewerbsverstöße, Abmahnungen und berufsrechtliche Konsequenzen.

Unsere Kanzlei berät Sie kompetent und praxisnah im Gesundheits- und Wettbewerbsrecht. Sprechen Sie uns gerne an.

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