Apple Watch: Werbung mit CO₂-Neutralität unzulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. August 2025 (Az. 3-06 O 8/24) eine richtungsweisende Entscheidung im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Umweltwerbung gefällt. Apple darf seine Smartwatch nicht länger als „CO₂-neutral“ bewerben. Die Richter sahen in der bisherigen Darstellung eine Irreführung der Verbraucher und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Entscheidung ist von Bedeutung für alle Unternehmen, die mit klimabezogenen Werbeaussagen auftreten. Sie verdeutlicht, dass es nicht ausreicht, wenn CO₂-Emissionen lediglich kurzfristig oder unsicher ausgeglichen werden. Verbraucher verbinden mit dem Begriff der Klimaneutralität eine langfristige und verlässliche Kompensation – und genau daran müssen sich Werbeaussagen messen lassen.
Hintergrund: Apples Werbung zur „ersten CO₂-neutralen Apple Watch“
Apple hatte 2023 mehrere Modelle seiner Apple Watch als „unser erstes CO₂-neutrales Produkt“ vorgestellt. Nach Angaben des Konzerns würden durch technische Innovationen und den Einsatz erneuerbarer Energien bereits große Teile der Emissionen vermieden. Der verbleibende „kleine Rest“ werde durch Klimaprojekte wie Aufforstungen kompensiert.
Nach außen sollte damit ein rundum klimaneutrales Produkt präsentiert werden. Genau hier setzte jedoch die Kritik an: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) warf Apple sogenanntes „Greenwashing“ vor. Denn die zentrale Frage lautete: Ist die Klimaneutralität wirklich dauerhaft gesichert – oder handelt es sich nur um eine Momentaufnahme mit begrenzter Wirkung?
Der Streitpunkt: Aufforstungsprojekte mit begrenzter Laufzeit
Konkret nutzte Apple zur Kompensation ein Projekt mit Eukalyptusplantagen in Paraguay. Diese Plantagen sollten das ausgestoßene CO₂ binden und so für Klimaneutralität sorgen. Das Problem: Ein Großteil der hierfür genutzten Flächen war nur bis zum Jahr 2029 langfristig gesichert.
Aus Sicht des Gerichts ist eine solche Zeitspanne viel zu kurz, um die Versprechen einer dauerhaften Klimaneutralität zu erfüllen. Verbraucher verstehen die Aussage „CO₂-neutral“ nicht als befristete Kompensation über wenige Jahre, sondern als langfristige Absicherung, die im Einklang mit internationalen Klimazielen – insbesondere dem Pariser Abkommen – bis weit in die Zukunft hineinreicht.
Mit anderen Worten: Wer „CO₂-neutral“ sagt, weckt bei Verbrauchern die Erwartung, dass die Emissionen dauerhaft und verlässlich kompensiert sind. Eine bloße Befristung bis 2029 reicht dem nicht annähernd aus.
Argumentation des Gerichts
Das LG Frankfurt stellte klar, dass nach § 5 Abs. 1 UWG jede geschäftliche Handlung unlauter ist, wenn sie zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist. Dies sei hier der Fall, weil die Aussage „CO₂-neutral“ die Vorstellung einer langfristigen Stabilität erweckt, die tatsächlich nicht existiert.
Besonders hervorgehoben wurde, dass sich Verbraucher an den globalen Klimazielen orientieren. Klimaneutralität wird als ein Ziel bis etwa 2050 verstanden, also in einem Zeitraum, der über Generationen wirkt. Demgegenüber wirkt ein Projekt, das nur bis 2029 sicher Bestand hat, wie ein kurzfristiges Provisorium.
Apple hatte zwar auf zusätzliche Absicherungsmechanismen verwiesen, etwa ein Pufferkonto, das im Falle von Projektproblemen greifen sollte. Doch auch dies konnte das Gericht nicht überzeugen. Solche nachträglichen Korrekturen seien nicht gleichzusetzen mit einer im Vorfeld gesicherten, langfristigen Lösung.
Teilerfolg für Apple: Das Logo „Carbon Neutral“
Neben der allgemeinen Werbeaussage hatte die DUH auch das von Apple verwendete Logo „Carbon Neutral“ beanstandet. Ihrer Ansicht nach könne es von Verbrauchern als offizielles Gütesiegel verstanden werden, das von einer neutralen Stelle verliehen wurde.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Nach seiner Einschätzung erkennen Verbraucher das Logo als eine unternehmenseigene Darstellung. Es fehle an einer Anlehnung an bekannte Siegel oder offiziellen Prüfzeichen. Insoweit konnte Apple einen Teilerfolg verbuchen.
Folgen des Urteils
Apple ist es nun untersagt, die Apple Watch als CO₂-neutral zu bewerben. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro je Verstoß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Apple kann dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen.
Unabhängig vom weiteren Verlauf steht jedoch bereits fest: Unternehmen, die mit Klimaneutralität werben, müssen ihre Aussagen künftig sehr viel genauer absichern. Ein bloßes Abstellen auf Kompensationsprojekte, die nur wenige Jahre Bestand haben, wird nicht ausreichen.
Hinzu kommt, dass ab 2026 nach europäischem Recht ohnehin neue strengere Regelungen gelten. Produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität, die auf externen Kompensationen beruhen, werden dann weitgehend verboten. Apple selbst hat bereits angekündigt, auf das Label „carbon neutral“ in Zukunft verzichten zu wollen.
Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen
Für Verbraucher bedeutet das Urteil eine Stärkung des Vertrauensschutzes. Sie sollen sich darauf verlassen können, dass Werbeaussagen über Klimaneutralität nicht nur kurzfristig gelten, sondern tatsächlich langfristig tragfähig sind.
Für Unternehmen bringt die Entscheidung klare Pflichten mit sich:
- Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss eine verlässliche und langfristige Grundlage schaffen.
- Zeitlich befristete Kompensationsprojekte genügen nicht.
- Aussagen müssen transparent und überprüfbar sein.
Das Urteil zeigt: Die Gerichte nehmen „Green Claims“ sehr genau unter die Lupe. Wer sich hier unpräzise oder zu optimistisch äußert, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch empfindliche Ordnungsgelder und Imageschäden.
Fazit
Das Urteil des LG Frankfurt gegen Apple ist ein deutliches Signal an die Wirtschaft. Klimaneutralität darf nicht als bloßes Werbeversprechen dienen, sondern muss langfristig fundiert sein. Verbraucher erwarten Sicherheit über Jahrzehnte hinweg – und genau diese Erwartung ist rechtlich geschützt.
Für Unternehmen gilt: Wer mit Umweltschutz und Nachhaltigkeit wirbt, muss höchste Transparenz walten lassen. Andernfalls drohen nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch ein nachhaltiger Vertrauensverlust bei den Kunden.
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