Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei ausländischer Domain

Eine Urheberrechtsverletzung wirkt im Internet oft „grenzenlos“: Ein Foto wird auf einer ausländischen Domain veröffentlicht, der Betreiber sitzt im Ausland, der Server steht irgendwo in der Cloud. Viele Betroffene gehen dann davon aus, dass deutsches Urheberrecht nicht greift oder dass man „im Ausland“ klagen müsse.
Diese Annahme passt nicht immer zur Rechtslage. Entscheidend sind regelmäßig andere Fragen:
- Für welches Gebiet beanspruchen Sie Schutz?
- Wo tritt der Erfolg der Rechtsverletzung ein?
- Wie weit reicht der Anspruch – und wie wird der Schaden geschätzt, wenn nicht „die ganze Welt“ betroffen ist?
Eine besonders instruktive Entscheidung dazu hat das Landgericht Köln vom 21.12.2023 (Az. 14 O 292/22) getroffen. Dort ging es um die öffentliche Zugänglichmachung von Fotos auf der Website eines italienischen Unternehmens – und trotzdem um deutsches Urheberrecht, deutsche Zuständigkeit und Schadensersatz nach deutschem Maßstab, allerdings mit territorialen Abschlägen.
Inhalt im Überblick
- Warum eine ausländische Domain deutsches Urheberrecht nicht automatisch ausschließt
- Welche Rechtsregeln im Internationalen Urheberrecht typischerweise den Ausschlag geben
- Wann deutsche Gerichte zuständig sein können
- Was das LG Köln (14 O 292/22) konkret entschieden hat
- Wie Gerichte den Schadensersatz in „Auslandsfällen“ kalkulieren können
- Praktische Hinweise für Rechteinhaber und für Webseitenbetreiber
Ausländische Domain heißt nicht automatisch: ausländisches Recht
Der Domain-Endung wird in der Praxis häufig zu viel Bedeutung zugemessen. Eine .com-, .it- oder .net-Domain kann ein Indiz sein, mehr aber oft nicht.
Wichtiger ist meist:
- Wo ist der Inhalt abrufbar und wird er dort auch wirtschaftlich oder tatsächlich relevant?
- Auf welches Publikum ist die Website ausgerichtet?
- Für welches Territorium wird urheberrechtlicher Schutz geltend gemacht?
Gerade im Urheberrecht ist die territoriale Sichtweise typisch: Urheberrechte wirken nicht als ein einziges „Welt-Urheberrecht“, sondern in einem Bündel nationaler Schutzrechte. In der Folge kann ein und dieselbe Online-Nutzung mehrere nationale Rechtsordnungen berühren.
Konsequenz für die Praxis: Sie können unter Umständen in Deutschland wegen Verletzung deutschen Urheberrechts vorgehen, auch wenn die Veröffentlichung technisch über eine ausländische Domain erfolgt.
Der zentrale Leitgedanke: Schutzlandprinzip
Was bedeutet „Schutzlandprinzip“?
Vereinfacht gesagt: Maßgeblich ist häufig das Recht des Staates, für dessen Gebiet Sie urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.
Wenn Sie also geltend machen, dass eine Online-Nutzung in Deutschland in Ihre Rechte eingreift (weil der Inhalt hier abrufbar ist und sich der Eingriff hier auswirkt), wird in vielen Konstellationen für diesen Teil der Auseinandersetzung deutsches Urheberrecht herangezogen.
Wichtig ist dabei die territoriale Begrenzung:
- Sie bekommen typischerweise nicht automatisch Ersatz für „weltweite“ Nutzungen, wenn Sie nur deutschen Schutz geltend machen.
- Umgekehrt kann es sinnvoll sein, Ansprüche territorial aufzuteilen oder flankierend im Ausland vorzugehen, wenn die wirtschaftliche Hauptwirkung dort liegt.
Welche Fragen deckt deutsches Urheberrecht dann ab?
Wenn deutsches Recht anwendbar ist, beurteilt es typischerweise insbesondere:
- Ob ein Werk/Lichtbild geschützt ist
- Wer Urheber ist und wer Rechteinhaber ist
- Ob eine Nutzungshandlung vorliegt (z. B. öffentliche Zugänglichmachung)
- Ob Schranken greifen
- Welche Ansprüche bestehen (Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Kostenerstattung)
- Wie der Schaden nach deutschem Maßstab zu schätzen ist
Genau diese Denkweise hat das LG Köln in 14 O 292/22 sehr klar herausgearbeitet.
Internationale Zuständigkeit: Warum deutsche Gerichte oft überhaupt ins Spiel kommen
Selbst wenn deutsches Urheberrecht anwendbar ist, stellt sich als nächste Frage: Darf ein deutsches Gericht den Fall verhandeln? Das ist die Frage der internationalen Zuständigkeit.
Bei Online-Rechtsverletzungen knüpfen Gerichte häufig an den Gedanken an, dass eine unerlaubte Handlung sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen sein kann:
- Handlungsort: Wo wurde gehandelt (z. B. Upload/Veranlassung)?
- Erfolgsort: Wo tritt der Schaden bzw. Eingriff in das Rechtsgut ein?
Bei Urheberrechtsverletzungen durch online abrufbare Inhalte wird der Erfolgsort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO in der Praxis häufig dort angenommen, wo der Inhalt abrufbar ist und damit ein Schaden im Schutzgebiet eintreten kann – die Zuständigkeit ist dann typischerweise auf den im Inland eingetretenen Schaden begrenzt. Je nach Konstellation kann zusätzlich bedeutsam sein, ob über die Website in das Inland geliefert wird oder ob die Seite erkennbar auf ein inländisches Publikum ausgerichtet ist.
Praxiseffekt: Sie können mit einem deutschen Verfahren typischerweise den Teil des Geschehens adressieren, der sich in Deutschland auswirkt. Das kann für Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Abmahnkosten relevant sein – allerdings oft mit territorialen Grenzen bei der Reichweite des Ersatzes.
Die Entscheidung des LG Köln vom 21.12.2023 (14 O 292/22) im Detail
Ausgangslage: Fotos auf Website eines italienischen Unternehmens
Im Kölner Fall verlangte eine deutsche Rechteinhaberin von einem italienischen Unternehmen Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, weil zwei Fotos auf der Unternehmenswebsite öffentlich zugänglich gemacht worden waren.
Die Verteidigungslinie des ausländischen Unternehmens zielte unter anderem in diese Richtung:
- Es fehle an einem ausreichenden Inlandsbezug
- Die Website sei italienisch geprägt
- Eine deutsche Übersetzung sei nur über ein Übersetzungstool erreichbar
- Man habe sich auf eine vermeintlich bestehende Berechtigung bzw. eine frühere Nutzung verlassen
Zuständigkeit: LG Köln bejaht internationalen Gerichtsstand in Deutschland
Das LG Köln hat die internationale (und örtliche) Zuständigkeit über den deliktischen Gerichtsstand hergeleitet und darauf abgestellt, dass die Fotos in Deutschland abrufbar waren und sich der behauptete Eingriff daher auch im Inland auswirken konnte.
Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt:
- Die Abrufbarkeit im Inland kann genügen, um den Erfolgsort im Inland zu verorten.
- Ergänzend können vertriebliche Elemente wie ein Webshop und Liefermöglichkeiten ins Inland das Bild weiter verdichten.
Anwendbares Recht: Deutsches Urheberrecht trotz italienischer Website
Kern der Entscheidung ist die Begründung, warum deutsches Urheberrecht anwendbar sein kann, obwohl die Website eines italienischen Unternehmens betroffen war.
Das LG Köln arbeitet dabei im Ergebnis wie folgt:
- Maßgeblich sei das Schutzlandprinzip
- Die Klägerin beanspruche Schutz und Schadensersatz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- Der Eingriff wirke sich im Inland aus, weil die Inhalte dort öffentlich zugänglich seien
Dabei nimmt das Gericht ausdrücklich in den Blick, dass bei grenzüberschreitenden Konstellationen theoretisch zusätzlich auch andere Rechtsordnungen einschlägig sein können – was für den konkreten Streit aber nicht vertieft werden musste.
Wichtig für Sie: Es kann für deutsches Urheberrecht weniger darauf ankommen, ob die Domain „.de“ ist. Entscheidender ist häufig, dass und wie die Nutzung im Inland relevant wird und dass Sie in Deutschland Schutz beanspruchen.
Inlandsbezug: Die Website war nach Ansicht des Gerichts jedenfalls auch auf Deutschland „geöffnet“
Besonders praxisnah ist, wie das LG Köln den Inlandsbezug begründet hat. Es hat die Diskussion, ob „bloße technische Abrufbarkeit“ ausreichen würde, im konkreten Fall nicht abschließend entscheiden müssen, weil aus Sicht des Gerichts mehr vorlag als eine reine Zufallsabrufbarkeit.
Als Gesichtspunkte werden in der Entscheidung unter anderem erkennbar:
- Ein vorgesehenes Übersetzungstool, das Inhalte auch auf Deutsch zugänglich macht
- Bestellmöglichkeiten über den Webshop (nach Vortrag auch mit Lieferung nach Deutschland)
- Der Umstand, dass die angebotenen Leistungen/Waren auch für Personen in Deutschland interessant sein können
- Weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte rund um die wirtschaftliche Nähe und die Auffindbarkeit über Suchmaschinen
Das Urteil knüpft nicht an konkrete Zugriffszahlen an. Für die Schadenshöhe war vielmehr maßgeblich, dass der Internetauftritt trotz bejahten Inlandsbezugs primär italienisch geprägt war, sodass der ursprünglich an einer territorial unbeschränkten Lizenz orientierte Betrag zunächst territorial reduziert und anschließend wegen fehlender Urheberbenennung wieder erhöht wurde.
Rechtsverletzung und Verschulden: Prüfungspflichten bei Foto-Nutzungen
Das LG Köln hat die öffentliche Zugänglichmachung als Nutzungshandlung angenommen und das Verhalten als mindestens fahrlässig bewertet. Für die Praxis sticht dabei heraus, dass das Gericht hohe Sorgfaltsanforderungen anlegt:
- Wer fremde Fotos im Internet nutzt, sollte in der Regel prüfen, ob eine Nutzungserlaubnis besteht
- Dazu kann auch eine Prüfung der Rechtekette gehören, wenn man sich auf Dritte oder frühere Nutzungen stützen will
- Ein „Gutglaubensschutz“ ist im Urheberrecht typischerweise kein verlässlicher Rettungsanker
Praktische Botschaft: Wer Inhalte „übernimmt“, weil sie irgendwo schon einmal online standen, bewegt sich schnell in einem Haftungsrisiko – gerade im geschäftlichen Umfeld.
Schadensersatz in Auslandsfällen: Warum Gerichte häufig territoriale Abschläge prüfen
Lizenzanalogie als Standardinstrument
Wie oft bei Foto-Fällen wurde der Schaden über die Lizenzanalogie geschätzt: Was hätten vernünftige Vertragsparteien als Lizenz vereinbart, wenn vorab sauber lizenziert worden wäre?
Das Gericht hat dabei sehr sorgfältig geprüft, welche Schätzgrundlagen belastbar sind:
- Eine konkrete, transparente eigene Lizenzierungspraxis der Klägerin ließ sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ohne Weiteres „pro Foto“ beziffern
- Die herangezogenen MFM-Tabellen wurden nicht als maßgeblicher Tarif akzeptiert, unter anderem weil keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Abrechnungspraxis nach diesen Sätzen ersichtlich waren und weil die Nutzungssituation stark italienisch geprägt war
Das LG Köln hat daher den Schaden im Rahmen der gerichtlichen Schätzung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Der entscheidende Punkt: Keine „weltweite Lizenz“, wenn nur deutsches Urheberrecht abgegolten wird
Besonders lehrreich ist der Gedanke, dass das Gericht bei einem Auslandsfall den Schaden so bemessen will, dass nur die Verletzungsfolgen abgegolten werden, die aus der Verletzung deutschen Urheberrechts resultieren.
Daraus leitet sich in der Praxis eine häufige Überlegung ab:
- Wenn die Website primär auf ein ausländisches Publikum ausgerichtet ist, kann der objektive Wert einer Lizenz, die nur Deutschland betrifft, geringer sein als der Wert einer globalen Nutzungserlaubnis.
Im konkreten Fall hat das LG Köln daher einen Weg gewählt, der sich als Rechenlogik gut nachvollziehen lässt:
- Ausgangspunkt war ein geschätzter Lizenzwert pro Foto, der eher an eine umfassendere Nutzung angelehnt war
- Dann erfolgte ein Abzug wegen der nur teilweisen territorialen Betroffenheit Deutschlands
- Danach wurde ein Aufschlagfaktor berücksichtigt, weil die Urheberbenennung fehlte
Was das LG Köln konkret zugesprochen hat
Das LG Köln kam am Ende zu:
- 1.500,00 EUR Schadensersatz für zwei Fotos (also 750,00 EUR pro Foto als Ergebnis der vorgenommenen Anpassungen)
- Zusätzlich 1.175,00 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) – mit interessanten Ausführungen zur Gebührenhöhe und dazu, dass die Abmahnung in einer Fremdsprache hier als wirksam angesehen wurde
Für die Praxis wichtig ist weniger „die Zahl“ als die Methodik:
- Gerichte können bei grenzüberschreitenden Online-Fällen mit einer territorialen Korrektur arbeiten.
- Ein erkennbarer Inlandsbezug kann die Anwendbarkeit deutschen Rechts stützen, während die primäre Ausrichtung auf das Ausland bei der Schadenshöhe bremsend wirken kann.
Häufige Fragen aus der Praxis
Gilt deutsches Urheberrecht, wenn die Website nur auf Italienisch ist?
Das kann vorkommen. Die Sprache ist ein Indiz, aber nicht allein entscheidend. Wenn Sie Schutz für Deutschland beanspruchen und der Inhalt in Deutschland abrufbar ist, kann deutsches Urheberrecht für den Inlandsbezug relevant werden. Ob zusätzlich eine erkennbare Ausrichtung auf Deutschland verlangt wird, kann im Einzelfall unterschiedlich diskutiert werden. In 14 O 292/22 hat das LG Köln jedenfalls einen deutlichen Inlandsbezug bejaht.
Muss die Domain eine .de-Domain sein?
Eine .de-Domain kann den Inlandsbezug stützen, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Das LG Köln stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Nutzung einer .de-Domain nicht der entscheidende Maßstab ist.
Kann ich in Deutschland Schadensersatz verlangen, obwohl das Unternehmen im Ausland sitzt?
Das kann möglich sein, insbesondere wenn deutsche Gerichte international zuständig sind. In EU-Konstellationen spielt der deliktische Gerichtsstand (Erfolgsort) häufig eine Rolle. Dabei kann der Schadensersatz auf den in Deutschland entstandenen bzw. abzugeltenden Teil begrenzt sein.
Bekomme ich dann automatisch „weltweiten“ Schadensersatz?
Eher nicht. Gerade der Kölner Fall zeigt, dass Gerichte den Schaden so bemessen können, dass nur die Folgen abgegolten werden, die auf die Verletzung deutschen Urheberrechts entfallen. Das kann zu territorialen Abschlägen führen, wenn die Nutzung primär im Ausland verankert ist.
Was ist oft der schnellste Weg, die Nutzung zu stoppen?
In vielen Fällen ist eine konsequent formulierte Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung das erste Mittel. Je nach Fall kann auch ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen. Bei Auslandsbezug sind Zustellung, Vollstreckung und die konkrete technische Umsetzung (z. B. Entfernung, Geoblocking, Deindexierung) strategisch mitzudenken.
Fazit: Auslandsdomain ist kein Freifahrtschein
Wenn Ihre Werke auf einer ausländischen Domain ohne Erlaubnis genutzt werden, lohnt es sich, die Lage nicht vorschnell als „Auslandsthema“ abzutun. Das Urteil des LG Köln (14 O 292/22) zeigt, dass:
- deutsches Urheberrecht anwendbar sein kann, obwohl die Website im Ausland betrieben wird
- deutsche Gerichte zuständig sein können, wenn der Erfolgsort im Inland liegt
- die Schadenshöhe in Auslandsfällen eine territoriale Korrektur erfahren kann, wenn Deutschland nur teilweise betroffen ist
Wenn Sie eine solche Konstellation betrifft, ist eine saubere Strategie entscheidend: Zuständigkeit, Anspruchsgebiet, Beweisführung und Schadensschätzung greifen hier eng ineinander. In vielen Fällen lässt sich bereits außergerichtlich eine belastbare Lösung erreichen – in anderen Fällen ist ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll, um Rechte effektiv durchzusetzen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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