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Anwaltszwang bei DSGVO-Klagen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer wegen eines Datenschutzverstoßes klagt, konzentriert sich oft auf die inhaltliche Frage: Wurden personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet oder nicht? Genau dort liegt aus Sicht vieler Betroffener der Schwerpunkt. Das ist verständlich, greift aber prozessual zu kurz. Denn auch im Datenschutzprozess gilt ein Grundsatz, den man leicht unterschätzt: Wer vor dem falschen Gericht ohne die richtige Vertretung auftritt, kann seinen Fall verlieren, ohne dass das Gericht die Datenschutzfrage überhaupt in der Sache prüft.

Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – Az.: I ZB 36/25). Der BGH stellt klar, dass Art. 80 Abs. 1 DSGVO den Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Anwaltsprozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nicht aufhebt. Vor dem Landgericht bleibt es daher bei der Pflicht zur anwaltlichen Vertretung.

Für Betroffene, Verbände, Datenschutzvereine und Prozessvertreter ist das eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite. Sie zeigt, dass sich materielles Datenschutzrecht und Zivilprozessrecht strikt unterscheiden. Wer Ansprüche aus der DSGVO durchsetzen will, muss nicht nur die materiellen Voraussetzungen kennen, sondern auch die formellen Spielregeln des gerichtlichen Verfahrens einhalten.

Worum ging es in dem Fall?

Dem Beschluss lag ein Sachverhalt zugrunde, der zunächst wie ein klassischer Datenschutzstreit wirkt. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hatte im Auftrag des Amtsgerichts Sonneberg in einer Familiensache ein vorläufiges Gutachten erstellt. Die Klägerin war an diesem familiengerichtlichen Verfahren beteiligt und wandte sich gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie erhob deshalb Klage auf Grundlage der DSGVO.

Das Amtsgericht Sonneberg wies die Klage ab. Die Klägerin wollte sich damit nicht abfinden und legte Berufung zum Landgericht Meiningen ein. Der entscheidende Punkt war jedoch nicht nur die Berufung selbst, sondern die Art der Vertretung: Die Klägerin ließ sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, sondern durch einen eingetragenen Verein.

Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Der Grund war formal, aber rechtlich eindeutig: Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Eine Vertretung durch einen Verein genügte deshalb nicht.

Der Streit gelangte anschließend zum Bundesgerichtshof. Zunächst lehnte der BGH mit Beschluss vom 15.09.2025 die beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht ab. Mit weiterem Beschluss vom 25.02.2026 verwarf er die eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig und bestätigte erneut, dass Art. 80 Abs. 1 DSGVO den Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht modifiziert.

Warum die Entscheidung des BGH so wichtig ist

Viele Datenschutzverfahren werden in der öffentlichen Diskussion so behandelt, als ob die DSGVO ein in sich geschlossenes Sonderprozessrecht mit eigenen Zugangsregeln schaffen würde. Genau dieser Vorstellung erteilt der BGH eine klare Absage.

Die Entscheidung ist deshalb so bedeutsam, weil sie drei Ebenen sauber voneinander trennt:

das materielle Datenschutzrecht, also die Frage, welche Ansprüche einer betroffenen Person zustehen

die Befugnis zur Vertretung im Namen der betroffenen Person, wie sie Art. 80 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet

die prozessuale Postulationsfähigkeit vor deutschen Gerichten, also die Frage, wer in einem bestimmten Rechtszug wirksam vor Gericht auftreten darf

Gerade dieser dritte Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt. Nicht jede Stelle, die materiell-rechtlich im Namen eines Betroffenen handeln darf, darf ihn auch in jedem gerichtlichen Verfahren ohne Rechtsanwalt vertreten. Genau hier setzt die Entscheidung des BGH an.

Der rechtliche Kern: DSGVO verdrängt die ZPO nicht

Was unter Anwaltszwang zu verstehen ist

Anwaltszwang bedeutet, dass eine Partei vor bestimmten Gerichten und in bestimmten Instanzen nicht wirksam ohne anwaltliche Vertretung auftreten kann. Die Partei kann dann also nicht frei wählen, ob sie sich selbst vertreten lässt, durch einen Verein auftritt oder einen sonstigen Bevollmächtigten schickt. Das Gesetz verlangt in diesen Fällen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Für die Praxis ist das von erheblicher Bedeutung. Fehlt die erforderliche anwaltliche Vertretung, ist das kein bloßer Schönheitsfehler. Vielmehr drohen schwerwiegende prozessuale Folgen:

• Rechtsmittel können als unzulässig verworfen werden

• Sachanträge entfalten unter Umständen keine verfahrensrechtliche Wirkung

• Fristen laufen weiter, obwohl die Partei glaubt, bereits wirksam gehandelt zu haben

• ein Verfahren kann allein an der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung scheitern

Genau das ist im Fall I ZB 36/25 geschehen.

Was Art. 80 Abs. 1 DSGVO tatsächlich regelt

Art. 80 Abs. 1 DSGVO wird häufig vorschnell so verstanden, als könnten gemeinnützige Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen Betroffene umfassend und ohne weitere nationale Schranken gerichtlich vertreten. Diese Lesart greift zu weit.

Der BGH arbeitet heraus, dass Art. 80 Abs. 1 DSGVO keine eigene Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess begründet. Die Vorschrift erlaubt qualifizierten Einrichtungen, im Namen der betroffenen Person Rechte wahrzunehmen; sie ersetzt aber vor Land- und Oberlandesgerichten nicht die nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche anwaltliche Vertretung. Die Vorschrift erlaubt bestimmten Einrichtungen vielmehr, im Namen der betroffenen Person bestimmte Rechte wahrzunehmen. Das ist etwas anderes als die Frage, ob diese Einrichtung in einem Anwaltsprozess selbst postulationsfähig ist.

Mit anderen Worten:

Art. 80 Abs. 1 DSGVO erlaubt es qualifizierten Einrichtungen, im Namen der betroffenen Person Beschwerden einzureichen und die Rechte aus Art. 77, 78 und 79 DSGVO wahrzunehmen; Ansprüche aus Art. 82 DSGVO nur, soweit das Recht der Mitgliedstaaten dies vorsieht.
• Die Vorschrift hebt nationale Regeln über den Anwaltszwang nicht auf.
• Eine eigene Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess vor Land- und Oberlandesgerichten folgt aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht.

Der BGH trennt damit sehr präzise zwischen Vertretungsbefugnis im materiell-rechtlichen Sinn und Postulationsfähigkeit im prozessrechtlichen Sinn.

Die vertiefte Aussage des BGH zum Beschluss vom 25.02.2026

Der BGH sieht keine Ausnahme vom Vertretungserfordernis

Der Beschluss vom 25.02.2026 ist deshalb besonders relevant, weil der BGH die Sache nicht als bloßes Randproblem behandelt. Er macht vielmehr deutlich, dass die Verwerfung der Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung auf einer tragfähigen Auslegung des nationalen Verfahrensrechts beruht.

Damit sagt der BGH im Kern:

• Auch im Datenschutzprozess gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung.
• Vor dem Landgericht muss sich die Partei nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO anwaltlich vertreten lassen.
Art. 80 Abs. 1 DSGVO macht einen Verein im Anwaltsprozess vor Land- und Oberlandesgerichten nicht postulationsfähig.
• Nach Auffassung des BGH ergeben weder Wortlaut noch die mit der DSGVO verfolgten Ziele einen Anlass, den Anwaltszwang in diesen Verfahren anders zu beurteilen.

Gerade diese letzte Aussage ist für die Praxis bedeutsam. Der BGH beschränkt sich nicht darauf, lediglich auf den Gesetzeswortlaut zu verweisen. Er prüft auch, ob die Ziele der DSGVO eine andere Auslegung erfordern könnten. Das verneint er.

Effektiver Rechtsschutz bedeutet nicht formfreie Prozessführung

Ein häufiger Einwand lautet, die DSGVO wolle einen möglichst effektiven Rechtsschutz für betroffene Personen gewährleisten. Daraus wird dann abgeleitet, Betroffene müssten auch ohne anwaltliche Vertretung über Vereine oder Verbände vor dem Landgericht auftreten können.

Der BGH folgt dieser Argumentation nicht. Das ist dogmatisch konsequent. Effektiver Rechtsschutz bedeutet nicht, dass jede nationale Prozessregel zurücktritt. Der Zugang zu den Gerichten bleibt erhalten, aber er erfolgt innerhalb der geltenden Verfahrensordnung.

Der Beschluss vom 25.02.2026 ist auch deshalb interessant, weil der BGH ausdrücklich keinen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz erkennt. Die Entscheidung zeigt damit: Formanforderungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie den Zugang zum Gericht strukturieren. Sie bleiben zulässig, solange sie den Rechtsschutz nicht unzumutbar vereiteln.

Der entscheidende Denkfehler vieler Kläger

Der häufigste Denkfehler besteht darin, die DSGVO als Vollregelung auch für das gerichtliche Verfahren zu lesen. Genau das ist sie nicht. Die DSGVO regelt Rechte, Pflichten, Durchsetzungsmechanismen und bestimmte Formen der Verbandsbeteiligung. Sie ersetzt aber nicht automatisch das nationale Zivilprozessrecht.

Wer das übersieht, läuft in ein erhebliches Risiko:

• Die datenschutzrechtliche Argumentation kann durchaus tragfähig sein

• Der geltend gemachte Anspruch kann möglicherweise sogar schlüssig sein

• Das Verfahren scheitert dennoch, weil die Prozessvoraussetzungen nicht eingehalten wurden

Das ist für Betroffene besonders bitter, weil dann häufig nicht einmal mehr eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem behaupteten Datenschutzverstoß erfolgt.

Was die Entscheidung für DSGVO-Klagen in der Praxis bedeutet

DSGVO-Verfahren sind keine prozessualen Sonderinseln

Die Entscheidung des BGH hat eine klare Signalwirkung: Datenschutzklagen unterliegen grundsätzlich denselben verfahrensrechtlichen Strukturen wie andere Zivilverfahren auch. Wer also Ansprüche aus Art. 79 DSGVO oder Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen gerichtlich geltend machen will, darf nicht nur die DSGVO lesen. Er muss auch die ZPO und die Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit im Blick behalten.

Das klingt selbstverständlich, wird in der Praxis aber erstaunlich oft übersehen. Gerade wenn Betroffene von Vereinen, Initiativen oder datenschutzrechtlich engagierten Stellen unterstützt werden, entsteht leicht der Eindruck, diese Unterstützung könne die anwaltliche Vertretung vollständig ersetzen. Das ist jedenfalls vor den Gerichten mit Anwaltszwang nicht der Fall.

Besondere Vorsicht bei Berufungen

Der Fall zeigt sehr anschaulich, dass das Problem häufig spätestens in der Berufungsinstanz auftritt. Viele Verfahren beginnen zunächst vor einem Gericht, bei dem die Partei die formellen Hürden als überschaubar empfindet. Wird dann aber Berufung eingelegt, verschärfen sich die prozessualen Anforderungen.

Gerade in Datenschutzstreitigkeiten kann das erhebliche Folgen haben:

• Die Partei konzentriert sich auf die Fehler des erstinstanzlichen Urteils

• Übersehen wird, dass die zweite Instanz eigene formelle Anforderungen stellt

• Wird die Berufung nicht ordnungsgemäß eingelegt oder geführt, ist sie unzulässig

• Dann bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen, unabhängig davon, ob es materiell richtig war

Deshalb ist es riskant, einen DSGVO-Prozess allein unter dem Blickwinkel des Datenschutzrechts zu führen. Spätestens beim Übergang in die nächste Instanz muss das Prozessrecht mitgedacht werden.

Auch schon in erster Instanz kann anwaltliche Vertretung nötig sein

Die Entscheidung wird häufig auf die schlichte Formel reduziert: „Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang.“ Das ist richtig, aber für die Praxis noch nicht die ganze Geschichte. Denn DSGVO-Klagen landen nicht erst dann beim Landgericht, wenn jemand Berufung einlegt. Je nach Streitwert und Anspruchsgestaltung kann schon die erste Instanz beim Landgericht liegen.

Das bedeutet für Betroffene:

• Sie sollten die gerichtliche Zuständigkeit frühzeitig prüfen lassen

• Sie sollten nicht davon ausgehen, dass Datenschutzverfahren immer ohne anwaltliche Vertretung begonnen werden können

• Sie sollten schon vor Klageerhebung klären, welches Gericht zuständig sein kann

Gerade bei Unterlassungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Schadensersatzbegehren ist die prozessuale Einordnung nicht immer so einfach, wie sie auf den ersten Blick erscheint.

Warum Art. 80 DSGVO trotzdem wichtig bleibt

Die Norm ist nicht bedeutungslos, aber ihr Anwendungsbereich ist begrenzt

Der BGH entwertet Art. 80 DSGVO nicht. Das wäre eine Fehlinterpretation der Entscheidung. Die Vorschrift bleibt wichtig, weil sie betroffenen Personen ermöglicht, sich bestimmter Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen zu bedienen. Das kann für die Rechtsdurchsetzung gerade im Datenschutzrecht sehr sinnvoll sein.

Art. 80 DSGVO kann etwa praktisch relevant sein, wenn es darum geht:

• datenschutzrechtliche Verstöße fachkundig aufzubereiten

• Betroffene bei der Formulierung und Bündelung ihrer Anliegen zu unterstützen

• Verfahren strategisch vorzubereiten

• die Rechte betroffener Personen strukturiert wahrzunehmen

Der BGH sagt aber zugleich: Diese Unterstützung ersetzt nicht die prozessualen Anforderungen des jeweiligen Rechtszugs.

Unterstützung ja, Ersatz des Rechtsanwalts nein

Genau an diesem Punkt liegt die entscheidende praktische Lehre des Beschlusses. Verbände oder Vereine können für Betroffene durchaus wertvoll sein. Sie können informieren, beraten, koordinieren und rechtlich begleiten. Wo das Gesetz allerdings anwaltliche Vertretung verlangt, endet die eigenständige Prozessführung durch solche Einrichtungen.

Für die Praxis ist daher eine klare Trennung sinnvoll:

• Ein Verband oder Verein kann im Hintergrund eine wichtige Rolle spielen

• Die eigentliche Prozessführung vor dem Landgericht muss aber anwaltlich abgesichert sein

• Wer beides miteinander verwechselt, riskiert die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels oder seiner Klageführung

Der dogmatische Mehrwert der Entscheidung

Saubere Trennung zwischen Anspruch und Prozessvoraussetzung

Juristisch ist die Entscheidung überzeugend, weil sie eine Grundlinie betont, die weit über das Datenschutzrecht hinausreicht: Ein materiell-rechtlicher Anspruch nützt wenig, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht eingehalten werden.

Diese Unterscheidung ist im Studium zentral und in der Praxis oft entscheidend. Man kann einen Anspruch aus der DSGVO nur erfolgreich durchsetzen, wenn man sauber zwischen folgenden Ebenen trennt:

• Besteht überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Löschung oder Schadensersatz?

• Ist der Rechtsweg eröffnet und das zuständige Gericht angerufen?

• Sind die formellen Anforderungen des konkreten Rechtszugs erfüllt?

• Ist die Partei ordnungsgemäß vertreten?

Der BGH erinnert mit seiner Entscheidung daran, dass Prozessrecht keine Nebensache ist, sondern oft darüber entscheidet, ob ein Gericht den Datenschutzverstoß überhaupt inhaltlich prüft.

Keine ausufernde Sonderstellung des Datenschutzprozessrechts

Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie einer ausufernden Sonderstellung des Datenschutzprozessrechts entgegenwirkt. Die DSGVO ist zweifellos ein stark unionsrechtlich geprägtes Regelwerk. Daraus folgt aber nicht, dass jede nationale Verfahrensregel zurücktreten müsste.

Der BGH hält damit eine dogmatisch vernünftige Balance:

• Die Rechte der betroffenen Person werden anerkannt

Art. 80 DSGVO wird ernst genommen

• nationale Prozessregeln bleiben aber anwendbar, soweit das Unionsrecht sie nicht verdrängt

Gerade diese Balance dürfte in künftigen Datenschutzverfahren noch häufiger eine Rolle spielen.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Diese Fehler sollten Sie möglichst vermeiden

Wer Ansprüche wegen eines Datenschutzverstoßes gerichtlich durchsetzen will, sollte aus der Entscheidung des BGH vor allem praktische Konsequenzen ziehen. Besonders problematisch sind folgende Fehlannahmen:

Die DSGVO regelt schon alles Wesentliche für die Prozessführung.

Ein Verein oder Verband kann ohne Weiteres die anwaltliche Vertretung vor dem Landgericht ersetzen.

Formfehler lassen sich im laufenden Verfahren immer noch problemlos heilen.

Wenn der Datenschutzverstoß schwer genug wiegt, tritt das Verfahrensrecht in den Hintergrund.

Diese Annahmen können teuer werden. Datenschutzverfahren sind nicht nur materiell anspruchsvoll, sondern oft auch prozessual fehleranfällig.

Worauf Sie vor einer Klage achten sollten

Wenn Sie eine DSGVO-Klage in Betracht ziehen, sollten Sie frühzeitig klären:

Welches Gericht voraussichtlich zuständig ist

ob bereits in der ersten Instanz anwaltliche Vertretung erforderlich sein kann

ob ein Rechtsmittel später vor ein Gericht mit Anwaltszwang führt

wer Sie prozessual wirksam vertreten darf

ob Fristen, Formvorgaben und Zuständigkeitsfragen sauber vorbereitet sind

Gerade bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten mit persönlicher oder wirtschaftlicher Tragweite empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung. Denn oft geht es nicht nur um Datenschutz im engeren Sinn, sondern zugleich um Verfahrensstrategie, Zuständigkeitsfragen, Beweisführung und die richtige Anspruchsformulierung.

Fazit: Datenschutzrecht schützt Sie nur dann effektiv, wenn auch das Prozessrecht stimmt

Der Beschluss des BGH in der Sache I ZB 36/25 ist für die Praxis klar und folgenreich. Auch bei DSGVO-Klagen gilt vor dem Landgericht Anwaltszwang. Art. 80 Abs. 1 DSGVO eröffnet zwar Möglichkeiten der Vertretung und Unterstützung durch bestimmte Einrichtungen, hebt aber die Regeln des deutschen Zivilprozessrechts nicht auf.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, woran Datenschutzverfahren in der Praxis scheitern können. Nicht immer ist die zentrale Schwachstelle der materielle Anspruch. Häufig liegt das eigentliche Risiko in der Verfahrensführung. Wer die DSGVO kennt, aber die ZPO unterschätzt, setzt seinen Prozess unnötig aufs Spiel.

Für Betroffene bedeutet das: Datenschutzrechtlicher Rechtsschutz bleibt möglich und kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Er verlangt aber eine saubere prozessuale Vorbereitung. Gerade vor dem Landgericht sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Vertretung eingeplant werden.

Wer das beachtet, verbessert seine Chancen erheblich, dass das Gericht sich tatsächlich mit der datenschutzrechtlichen Kernfrage befasst – und der Fall nicht schon an einer formellen Hürde scheitert.

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