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Anwaltskosten einer unberechtigten Abmahnung

Landgericht Düsseldorf, U. v. 27.11.13, Az.: 2a O 42/13 U
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Kläger ist seit Jahren Nutzer der Domain „www.markenboerse.de“. Der Beklagte ist Inhaber einer einer eingetragenen Wort-, Bildmarke mit dem Namen „MarkenBörse“. 

Mittels schriftlicher Mitteilung über die Handelsplattform „Sedo“ wollte der Beklagte mit dem Kläger die Verwendung des Kennzeichens „klären“. Sedo informierte den Kläger daraufhin, dass aufgrund der Mitteilung des Beklagten seine Domain gesperrt sei. 

Der Kläger forderte umgehend mit Anwaltschreiben vom Beklagten, dass dieser von seinen vermeintlichen Ansprüchen Abstand nehmen müsse und seine Anwaltskosten zu tragen habe. Der Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben den geforderten Verzicht, zahlte aber trotz mehrfacher Aufforderung die Anwaltsgebühren nicht. Die Plattform hob die Sperre nach Vorlage der Verzichtserklärung auf.

Mit Klage vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf forderte der Kläger seine Anwaltskosten in Höhe von 1.589 Euro vom Beklagten ein. Die Kontaktaufnahme durch die Beklagte über die Plattform Sedo stellt nach Ansicht des Klägers eine Abmahnung dar. Die als Folge davon vorgenommene Sperrung seiner Domain sei ein unzulässiger Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Beklagte habe sein Kennzeichen überwiegend wegen der Bildbestandteile eingetragen bekommen.

Das LG hielt die Klage für überwiegend begründet, kürzte aber den Klagebetrag..

Der Beklagte habe zu Unrecht abgemahnt und den Kläger schuldhaft in seinen Rechten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Auch eine unbegründete Verwarnung aus einem vermeintlichen Recht an einem Kennzeichen könne nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu einer Schadenersatzpflicht führen (BGH Großer Senat für Zivilsachen vom 15.07.2005, Az.: GSZ 1/04).

Die Mitteilung des Beklagten über die Handelsplattform in Verbindung mit der dann folgenden Sperrung der Domain des Klägers durch Sedo sei als unberechtigte Abmahnung einzustufen. Der Kläger habe dieses Vorgehen des Beklagten nur als ernsthaftes Verlangen verstehen können, die Nutzung seiner Domain zu unterlassen.

Das vom Beklagten behauptete Schutzrecht bestand nicht, deshalb sei der Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers objektiv unberechtigt. Dem Beklagten stand kein Anspruch aus Markenrecht auf Unterlassung zu. 

Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Der Kläger habe lediglich den Wortbestandteil des Kennzeichens übernommen.

Der Beklagte habe es auch schuldhaft unterlassen, vor der Aufforderung des Klägers über die Plattform Sedo seine Rechte zu überprüfen. 

Dem Kläger stünde deshalb grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten zu. Diese seien aber nur in Höhe einer 1,3 Gebühr gerechtfertigt. Die Angelegenheit sei weder umfangreich noch schwierig. Zwischen den Parteien sei letztlich sofort nach Aufforderung durch den Kläger unstreitig gewesen, dass der Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht bestehe. Daran ändere auch die Aufforderung an die Handelsplattform nichts, die Sperre wieder aufzuheben.

Der durch den Wert des Kennzeichens und das Ausmaß der Verletzung zu bestimmende Streitwert sei mit 50.000 Euro festzusetzen. Zu berücksichtigen sei dabei vor allem die zweiwöchige Sperre der Domain.

Das LG sprach Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Euro zu. Landgericht Düsseldorf, U. v. 27.11.13, Az.: 2a O 42/13 U

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