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Anwaltsgebühren nach vorbeugender Unterwerfungserklärung

Keine Erstattung von Anwaltsgebühren nach vorbeugender Unterwerfungserklärung
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ohne dass sie dazu aufgefordert hatten, erhielten mehrere Musikverlage folgende gleichlautende, vorbeugende Unterwerfungserklärungen: "Herr F. G. verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber den Firmen (es folgt eine Auflistung von 25 Unternehmen), es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, [...] insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten."

Daraufhin ließ eine Reihe der betroffenen Musikverlage die übersandte Unterwerfungserklärung als unzureichend zurückweisen und erhoben Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden waren. Vom Bundesgerichtshof wurde eine Verpflichtung zur Kostenübernahme jedoch verneint. Er erkannte den Versuch des Adressaten, seine eigene Inanspruchnahme durch die Adressaten selbst zu umgehen und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, als legitim an. Ein hinreichender Anlass bestand aus der Sicht des Gerichts darin, dass er über einen Internetanschluss verfügte, und bereits auf Unterlassung von Urheberrechten von einem anderen Rechteinhaber in Anspruch genommen worden war. In dieser Situation kann nicht von ihm erwartet werden, dass er die Inanspruchnahme durch betreffende Verlage abwartet, um dann zu seiner Verantwortlichkeit als Störer oder Täter Stellung zu nehmen.

Das Bundesgericht sah hingegen seitens der betroffenen Musikverlage keine rechtliche Verpflichtung für eine Reaktion auf die Unterwerfungserklärung. Dass diese das Schreiben zum Anlass genommen hatten, um den Inhalt des Vertragsangebots rechtlich prüfen zu lassen, beruhte auf dem freien Entschluss der Verlage und erfolgte in ihrem eigenen Interesse.

Urteil des BGH vom 28.02.2013

I ZR 237/11

WRP 2013, 1196

GRUR 2013, 917

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